Entscheidungsstichwort (Thema)
AGB-Kontrolle. Anerkenntnis, notarielles. Einwendungsausschluss. Rückforderung eines Schuldanerkenntnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Wer einredeweise und im Rahmen des Herausgabeanspruchs einen (Bereicherungs-)Anspruch bzw. einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlusts tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Dem Bereicherungsgläubiger obliegt hinsichtlich der Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung die Darlegungs- und Beweislast.
2. Auch wenn ein notarielles Schuldanerkenntnis die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB und damit auch die Bereicherungseinrede nach § 821 BGB ausschließt, kann die Auslegung ergeben, dass die Parteien mit einem solchen Schuldanerkenntnis abschließend eine klare Rechtslage schaffen wollten, die im Ergebnis der Annahme der Unwirksamkeit entgegensteht.
Normenkette
BGB §§ 781, 812, 821
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 31.08.2006; Aktenzeichen 1 Ca 1131/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.08.2006 – Az: 1 Ca 1131/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.545,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die am 15.04.1983 geborene Klägerin ist seit dem 07.11.2005 bei der Beklagten als Bäckereifachverkäuferin beschäftigt gewesen. Am 10.05.2006 wurde der Klägerin im Rahmen eines Gesprächs vorgeworfen, dass sie Gelder veruntreut habe. Dieses Gespräch endete damit, dass die Klägerin das „Schuldanerkenntnis” vom 10.05.2006 (Bl. 69 d.A.) unterzeichnete. Dort heißt es u.a.:
”… Ich schulde C. … als Gläubiger den von mir zurückzuerstattenden Betrag in Höhe von 5.950,00 EUR. … Diesen Betrag werde ich pünktlich an B. Bäckerei wie folgt zurückzahlen…”.
Ebenfalls am 10.05.2006 unterzeichnete die Klägerin das notarielle „Schuldanerkenntnis” gemäß Urkundenrolle Nr. 868/2006 P des Notars P. P., K. (Bl. 70 ff. d.A.). Dort heißt es u.a. in § 1 der Urkunde:
”… Ich, A., erkenne hiermit an, der
C. …
den Betrag von 5.950,00 EUR – fünftausendneunhundertfünfzig Euro – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz … zu schulden.”
§ 3 der notariellen Urkunde enthält die Hinweise,
1. dass der Bestand des Schuldanerkenntnisses von einer gesicherten Forderung unabhängig ist und
2. dass die Gläubigerin ohne vorherige Klage bei Gericht Zwangsvollstreckung aus der Urkunde betreiben kann.
§ 4 der notariellen Urkunde enthält die Anmerkung, dass die Gläubigerin Gelegenheit gegeben hat, vor Beurkundung des Schuldanerkenntnisses einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person zuzuziehen und dass das Schuldanerkenntnis zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gewünscht werde.
Mit der, der Beklagten am 24.05.2006 zugestellten Vollstreckungsabwehrklage wendet sich die Klägerin gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 10.05.2006.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 31.08.2006 – 1 Ca 1131/06 – (dort S. 2 ff. = Bl. 95 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen das am 02.10.2006 zugestellte Urteil vom 31.08.2006 – 1 Ca 1131/06 – hat die Klägerin am 29.12.2006 mit dem Schriftsatz vom 28.12.2006 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ebenfalls am 29.12.2006 begründet die Klägerin mit dem weiteren Schriftsatz vom 28.12.2006 ihre Berufung. Der Klägerin wurde mit dem Beschluss vom 18.12.2006 (Bl. 37 ff. des PKH-Beiheftes) Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den (weiteren) Schriftsatz der Klägerin vom 28.12.2006 (Bl. 196 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin führt dort insbesondere aus, dass die Beklagte gehalten gewesen sei, zunächst die Zusammensetzung des Gesamtbetrages von 5.950,00 EUR substantiiert darzulegen. Die Beklagte habe anhand von Kassenbüchern, Buchhaltungsunterlagen und Rechnungen über die Überwachungskosten eine detaillierte Schadensaufstellung erstellen müssen. Da die Beklagte der Zusammensetzung der Gesamtsumme von 5.950,00 EUR eine pauschale Schätzung zugrunde lege (– ohne die Zusammensetzung dieses Betrages im Einzelnen darzulegen –), sei der Klägerin die Möglichkeit des Nachweises (hinsichtlich der Unrichtigkeit des Vortrages der Beklagten) erst gar nicht eröffnet worden. Das Arbeitsgericht übersehe, dass die Klägerin das Zustandekommen der – vom Arbeitsgericht angenommenen – Einigung (der Parteien) stets bestritten habe. Nach dem Vortrag der Klägerin sei nicht der Wille zu einer Einigung, sondern die Befürchtung, im Falle der Verweigerung der Unterschrift immens hohen Kosten ausgesetzt zu sein, ausschlaggebend für die geleistete Unterschrift gewesen. Wenn sich d...