Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses. Anfechtung. Schuldanerkenntnis. Sittenwidrigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verknüpfung von Mittel und Zweck (sog. Zweck-Mittel-Relation) ist nicht unangemessen, wenn zwischen der schädigenden Handlung des Arbeitnehmers und dem wiedergutzumachenden Schaden ein innerer Zusammenhang besteht, weil sich der bei dem Arbeitgeber eingetretene Schaden gerade aus der schädigenden Handlung ergibt.
2. Ein Schuldanerkenntnis kann nach den Gesamtumständen bei Vertragsschluss, insbesondere nach Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts sittenwidrig sein. Bei einer Verpflichtung, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse übersteigt, kommt Sittenwidrigkeit in Betracht, wenn zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen würden.
Normenkette
BGB §§ 123, 781
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen 1 Ca 1146/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom22.10.2003 – 1 Ca 1146/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit eines vom Kläger abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnisses.
Der Kläger, der seit 01.08.2000 bei der Beklagten als Verkaufsberater gegen eine monatliche Vergütung von ca. 3.000,00 EUR beschäftigt war, gab am 21.03.2003 auf Veranlassung der Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis ab, worin er anerkannte, der Beklagten einen Gesamtbetrag von 347.122,66 EUR zu schulden. Gleichzeitig unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Das Schuldanerkenntnis (Bl. 31 d.A. ff.) enthält eine Schadenaufstellung, wonach der Gesamtschaden aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen an im Einzelnen bezeichnete Personen herrührt. Außerdem ist geregelt, dass sich die Schadenssumme um die jeweiligen Zinsgutschriften der Bank wegen Rückgängigmachung der Darlehen sowie um die Restwerte der noch beizubringenden Fahrzeuge reduziert.
Mit Schreiben vom 31.03.2003 (Bl. 18 und 19 d.A.) erklärte der Kläger die Anfechtung des streitgegenständlichen Schuldanerkenntnisses mit der Begründung, er sei bei dessen Abgabe in einer psychischen Zwangssituation gewesen, weil ihm von der Beklagten alternativ anheimgestellt worden sei, entweder das Anerkenntnis abzugeben oder eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinzunehmen. Außerdem sei das Schuldanerkenntnis sittenwidrig, denn für die erfolgte Anerkennung habe weder dem Grunde noch der Höhe nach eine Anspruchgsgrundlage bestanden. Schließlich sei er – der Kläger – von der Beklagten auch getäuscht worden, weil ihm erklärt worden sei, dass die Vertrauensschadensversicherung der Beklagten ohne dieses Schuldanerkenntnis keine Leistungen erbringen würde.
In einem Verfahren gegen die am 28.03.2003 wegen Verletzung der Einreichungsbedingungen der X-Bank zugleich ausgesprochene außerordentliche Kündigung einigten sich die Parteien im Wege eines gerichtlichen Vergleichs auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2003.
Der Kläger hat erstinstanzlich u.a. beantragt,
hilfsweise
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. W., Urkunden-Nr. 437/2003 vom 21.03.2003 für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat erstinstanzlich
Klageabweisung
beantragt und erwidert,
Anfechtungsgründe für den Kläger lägen nicht vor. Der Notar habe den Kläger ausführlich über die Bedeutung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses belehrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.10.2003 – 1 Ca 1146/03 – (Bl. 54 – 56 d.A. = Seite 2 – 4 d. Urt.) einschließlich der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – auf Abweisung erkannt. Eine Anfechtungsberechtigung des Klägers habe nicht bestanden. Für die behauptete Drohung mit einer fristlosen Kündigung sei der Kläger beweisfällig geblieben. Es läge auch keine arglistige Täuschung vor; denn die Vertrauensschadensversicherung komme nur dann für einen Schaden auf, wenn ein entsprechendes Schuldanerkenntnis vorläge oder eine entsprechende Verurteilung. Auch könne nicht von Sittenwidrigkeit ausgegangen werden, da kein grobes Missverhältnis zwischen dem anerkannten Betrag und der Höhe des wirklichen Schaden bestanden habe.
Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Bl. 57 – 59 d.A.) wird verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 15.12.2003 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 12.01.2004 eingelegte und am 05.02.2004 begründete Berufung.
Der Kläger vertieft zweitinstanzlich sein bisheriges Vorbringen und führt insbesondere aus,
die Beklagte habe ihn – den Kläger – im Zusammenhang mit der Abgabe des streitgegenständlichen Schuldanerkenntnisses arglistig getäuscht. Sie h...