Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers für verschwundenes Safebag. Wahrscheinlichkeit der Entwendung eines Safebags durch Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer ist für das Verschwinden eines Safebags mit einem Geldinhalt von 13980 Euro verantwortlich, da er die Möglichkeit hatte, dieses zu entwenden, was für die anderen Mitarbeiter auszuschließen ist. Der Arbeitnehmer ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, §§ 619a, 823 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 17.06.2019; Aktenzeichen 2 Ca 302/19) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte wegen eines verschwundenen Safebags der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Beklagte war als Teilnehmer in den berufsintegrierten Bildungsweg zum Handelsfachwirt seit 01. August 2018 bei der Klägerin beschäftigt und in deren Supermarktfiliale S-Stadt als Schichtverantwortlicher eingesetzt. Dort hatte er am 04. Januar 2019 ab 13:25 Uhr Spätschicht. Nach Ladenschluss um 21:00 Uhr erstellte er einen Safebag (Nummer 00000000) mit einem Geldbetrag von 13.980,00 EUR. Dabei handelte es sich um die Einnahmen des gesamten Tages in Scheinen. Er unterzeichnete die zwei ausgedruckten Safebag-Belege, von denen einer in den Safebag und der andere zu Kontrollzwecken in den Finanzstatistikordner der Filiale gelegt wurde, und weiterhin den Wochenkassenbericht (Bl. 12 d. A.), in dem der Safebag über einen Geldbetrag in Höhe von 13.980,00 EUR aufgeführt ist. Die Safebags (Plastikbeutel wie Bl. 38 d. A.) werden in dem im Marktbüro befindlichen Kassentresor aufbewahrt. Der (Außen-)Tresor ist vom Schichtverantwortlichen mittels PIN-Nummer zu öffnen. Darin befindet sich ein Innentresor, der über zwei Schlösser verfügt und nur mittels zweier Schlüssel gleichzeitig geöffnet werden kann (s. Lichtbilder des Außen- und Innentresors, Bl. 35 - 37 d. A.). Ein Innentresorschlüssel der Filiale (Filialschlüssel) steckt permanent in einem der beiden Schlösser des Innentresors. Die mit der Abholung der Safebags beauftragte Sicherheitsfirma verfügt über den zweiten Innentresorschlüssel (Zweitschlüssel), der jeweils zur Geldabholung mitgebracht wird. Ferner sind jeweils zwei Filialschlüssel und zwei Schlüssel der Sicherheitsfirma (Zweitschlüssel) in der A-Stadt Zentrale der Klägerin hinterlegt. Der Einwurf der Safebags erfolgt nach Öffnung des Außentresors über einen zu öffnenden Schacht des Innentresors, in den der Safebag eingelegt wird. Mit dem Schließen des Schachts fällt der Safebag in den Innentresor, wonach der Safebag nur noch durch Öffnen des Innentresors mithilfe der beiden Schlüssel entnommen werden kann. Nachdem der Beklagte am 04. Januar 2019 im Marktbüro den Safebag mit den Tageseinnahmen in Höhe von 13.980,00 EUR erstellt hatte, begab er sich zu dem im Raum befindlichen Kassentresor und öffnete den Außentresor. Dabei blieb die ebenfalls im Marktbüro anwesende Verkäuferin Frau H. zunächst am Schreibtisch stehen. Sodann forderte der Beklagte, der vor dem Tresor kniete, Frau H. auf, den Abwurfschacht des Innentresors zu überprüfen. Frau H. sah, dass der Abwurfschacht leer war. Daraufhin verließ sie das Marktbüro. Der Beklagte verschloss um 21:19 Uhr den Außentresor, verließ das Marktbüro, betätigte mit seinem Chip das Zeiterfassungsterminal und begab sich zu seiner Kollegin in den Sozialraum. Danach kehrte er alleine in das Marktbüro zurück, öffnete dort mittels seiner PIN um 21:24 Uhr erneut den Außentresor, verschloss diesen 21 Sekunden später und verließ danach das Marktbüro sowie im Anschluss daran zusammen mit Frau H. die Filiale.
Am Montag, 07. Januar 2019, erschien gegen 12:10 Uhr der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma Ziemann, Herr G., in der Filiale zur Geldabholung. Im Marktbüro öffnete die Vertretungskraft für den Filialleiter, Herr E., mittels seiner PIN zunächst den Außentresor und dann mithilfe des ihm vom Geldabholer der Firma Z., Herrn G., übergebenen Zweitschlüssels den Innentresor. Nach der Entnahme der Safebags blieb der vom Beklagten erstellte Safebag (Nummer 00000000) mit den Tageseinnahmen in Höhe von 13.980,00 EUR verschwunden. Die Klägerin kündigte daraufhin dem Beklagten außerordentlich. In dem zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Beendigungsvergleich. Das gegen den Beklagten eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz wegen des verschwundenen Safebags in Höhe des Wertes von 13.980,00 EUR in Anspruch.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Juni 2019 - 2 Ca 302/19...