Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrarbeitszuschlag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland

 

Leitsatz (amtlich)

Im Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland ist für Sicherheitsmitarbeiter in § 6 keine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden festgelegt, bei deren Überschreitung nach § 5 Nr. 4 des Tarifvertrags vom 07. März 2014 für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland Pfalz und Saarland ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen wäre.

 

Normenkette

MTV-Sicherheitsdienstleistungen BRD § 6; TV-Sicherheitsdienstleistungen Rheinland-Pfalz und Saarland § 5 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 29.01.2015; Aktenzeichen 12 Ca 1234/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen 10 AZR 856/15)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.01.2015 - 2 Ca 1234/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6,93 EUR seit 16.08.2014 und aus 9,72 EUR seit 16.09.2014 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 8/9 und die Beklagte zu 1/9.

  • III.

    Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

    Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Mehrarbeitszuschläge.

Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 27. November 2007 (Bl. 5 - 9 d. A.) nebst der unter dem 20. Juni 2011 vereinbarten Änderung (Bl. 11 d. A.) bei der Beklagten als vollzeitbeschäftigter Sicherheitsmitarbeiter tätig und wird in den von der Beklagten bewachten Objekten der US-Streitkräfte in B-Stadt, L-Stadt und R-Stadt im Schichtdienst eingesetzt.

Der nach dem Arbeitsvertrag der Parteien auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag vom 07. März 2014 für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland, der zum 01. Januar 2014 in Kraft getreten ist, enthält in § 5 folgende Regelung:

"§ 5 Sonn-, Feiertags- und Mehrarbeitszuschläge

1. Für die Arbeit an Sonntagen ist ein Zuschlag von 25% zum Stundengrundentgelt zu zahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

2. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am Oster- und Pfingstsonntag ist ein Zuschlag von 100% zum Stundengrundentgelt zu zahlen. Dies gilt auch, sofern ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag fällt.

3. Für die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr wird ein Nachtarbeitszuschlag von 10% zum Stundengrundentgelt gezahlt.

4. Übersteigt die monatliche Arbeitszeit die im Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland jeweils angegebene monatliche Regelarbeitszeit, ist ein Zuschlag von 25% zum Stundengrundentgelt zu zahlen.

5. In Fällen, in denen mehrere Zuschläge zusammenfallen, ist jeweils nur der höchste Zuschlag zu gewähren.

Dies gilt nicht für den Nachtarbeits- und Mehrarbeitszuschlag. Diese sind neben den anderen Zuschlägen zu zahlen."

Der mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft getretene Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (MRTV) enthält in § 6 zur Arbeitszeit u.a. folgende Regelungen:

"§ 6 Arbeitszeit

1.1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

1.2. Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden, mindestens jedoch 9 Stunden. Eine Verkürzung der 11-stündigen Ruhezeit ist nur dann zulässig, wenn ein Ausgleich innerhalb von 3 Monaten vorgenommen wird.

1.3. Bei Kurzeinsätzen besteht ein Vergütungsanspruch von mindestens 4 Stunden. Diese Regelung gilt nicht für Beschäftigte mit Arbeitsverträgen, in denen eine kapazitätsorientierte und/oder variable Arbeitszeit vereinbart ist.

1.4. Die monatliche Regelarbeitszeit kann wie folgt ausgedehnt werden:

bis 31.12.2012

bis zu 248 Stunden

ab 01.01.2013 bis 31.12.2014

bis zu 240 Stunden

ab 01.01.2015 bis 31.12.2015

bis zu 232 Stunden

ab 01.01.2016

bis zu 228 Stunden

1.5. Für kerntechnische Anlagen gelten die Arbeitszeitregelungen der länderspezifischen Tarifverträge unter Berücksichtigung der Ziffer 1.1., 1.2., 1.7. und 2. dieses Paragrafen.

1.6. Die monatliche Regelarbeitszeit für Angestellte beträgt 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres.

1.7. Abweichend von Ziffern 1.1. und 1.4. dieses Paragrafen kann im Werkfeuerwehrdienst und im Objektschutzdienst bei der Bewach...

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