Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. Urlaubsanspruch. Verknüpfung. Wegfall. Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
Leitsatz (redaktionell)
Regeln die Tarifvertragsparteien in einem Tarifwerk das Schicksal des zusätzlichen tariflichen Urlaubsgelds dergestalt, dass sie dessen Gewährung an das Schicksal des Urlaubsanspruchs und des Urlaubsentgelts binden, so geht auch der Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgelds mit Ende des Übertragungszeitraums unter.
Normenkette
MRP Ziff. 93
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 06.09.2006; Aktenzeichen 1 Ca 879/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.09.2006 – AZ: 1 Ca 879/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hat mit seiner Klage, welche am 03.07.2006 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, zunächst eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2005 in Höhe von 5.314,96 EUR brutto eingeklagt und mit Schreiben vom 05.09.2006 die Klageforderung auf 3.188,98 EUR reduziert und diesen Anspruch damit begründet, dass sich diese Summe aus dem ursprünglich eingeklagten Betrag von Urlaubsabgeltung errechnen lasse, weil dem Kläger für das Jahr 2005 zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 60 % des Urlaubsentgeltes gemäß Ziff. 93 des Tarifvertrages (MRP) für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz zustünde.
Für das zusätzliche Urlaubsgeld würden nicht die gleichen Regeln gelten, wie sie für den inneren Umfang des Urlaubsentgeltes gelten würden. Ziff. 94 des einschlägigen Tarifvertrages verweise lediglich bzgl. des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsgeld auf den Urlaubsanspruch als solchen. Ziff. 95 bringe zum Ausdruck, unter welchen Konstellationen der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaubsgeld verliere und der Fall des Klägers könne hierunter nicht gefasst werden.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.188,98 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 01.06.2006.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 06.09.2006 die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, dass selbst dann, wenn der vom Kläger erwähnte Manteltarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sei, ein Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2005 nicht zustehe.
Da der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2005 mit Ablauf des 31.03.2006 erloschen war, sei auch ein Anspruch auf Urlaubsgeld nicht gegeben, weil ein Zusammenhang zwischen Urlaubsgewähr und Urlaubsgeld in der Weise bestehe, dass dem Arbeitnehmer, dem kein Urlaubsentgelt für ein betreffendes Kalenderjahr zustehe, auch keinen Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld habe.
Die Tarifvertragsparteien hätten für die Bemessung des Urlaubsgeldes ausdrücklich auf die Höhe des Urlaubsentgeltes abgestellt, was nach Ziff. 93 MRP 60 % des Urlaubsentgeltes ausmache. Damit hätten die Tarifvertragsparteien die Höhe des Urlaubsgeldes in Abhängigkeit vom Urlaubsentgelt definiert und keinen Festbetrag vereinbart. Nach Ziff. 94 des MRP entstehe der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld gleichzeitig mit dem Urlaubsanspruch, was nur so verstanden werden könne, dass das zusätzliche Urlaubsgeld im Zeitpunkt des jeweils gewährten Erholungsurlaubs zu zahlen sei, was gegen die Eigenständigkeit des Urlaubsgeldsanspruchs spreche. Ziff. 95 MRP liefere keinen Anhaltspunkt dafür, dass hier eine abschließende Aufzählung all der Fälle erfolgt sei, bei deren Vorliegen der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entfalle.
Nach Zustellung des Urteils am 26.09.2006 ist am 26.10.2006 Berufung eingelegt worden, die am 27.11.2006 im Wesentlichen damit begründet worden ist,
dass der Anspruch auf Urlaubsgeld nicht an das Schicksal des Urlaubsanspruchs bzw. Urlaubsentgeltanspruches geknüpft sei. Es sei zwar richtig, dass eine Verknüpfung bzgl. des Entstehens gegeben sei, jedoch nicht hinsichtlich des Erlöschens. Das Erlöschen des Urlaubsanspruches führe deshalb nicht automatisch zum Erlöschen des Anspruches auf Zahlung von Urlaubsgeld, zumal in Ziff. 95 MRP die Fälle abschließend aufgezählt seien, bei deren Vorliegen der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entfalle. Dies ergebe sich auch aus Ziff. 95d MRP, die keinen Sinn mache, wenn mit Erlöschen des Urlaubsanspruches am 31.03. eines Jahres auch der Anspruch auf Urlaubsgeld erloschen wäre, weil der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gerade voraussetze, dass der Urlaub nicht bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden könne.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 06.09.2006, zugestellt am 26.09.2006 – 1 Ca 879/06 – wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.188,98 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 01.06.2006.
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