Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeber, verständiger. Falschbeantwortung. Frage. Kammertermin. Kündigung. Kündigung, außerordentliche. Außerordentliche Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Nach Maßgabe der zu § 626 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze kommen auch Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers als wichtiger Grund in Betracht, insbesondere ein versuchter Prozessbetrug durch bewusst wissentlich falsche Erklärung auf eine Frage im Verlauf eines Kammertermins.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 11.05.2007; Aktenzeichen 2 Ca 2046/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.05.2007 – 2 Ca 2046/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sein Ende gefunden hat.
Die am 08.01.1952 geborene, verheiratete Klägerin, die 2 Kinder hat, ist ab dem 01.03.2000 als Erzieherin gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt ca. 3.200,00 EUR bei der Beklagten beschäftigt. Sie war bis einschließlich Juni 2005 Mitglied der Personalvertretung bei der Beklagten.
Bereits mit Schreiben vom 30.01.2006 hatte die Beklagte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, hilfsweise die Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2006. Diese Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Koblenz durch Urteil vom 11.08.2006 in beiden Varianten für unwirksam erklärt; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde durch Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.03.2007 – 5 Sa 824/06 – hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigung bestätigt; diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Die nunmehr erklärte Kündigung stützt die Beklagte darauf, dass sie meint, die Klägerin habe im Kammertermin im vorausgegangenem Rechtsstreit am 11.08.2006 behauptet, sie sei noch nie mit Dienstfahrten betraut gewesen und habe auch keine Dienstfahrten mit dem privaten PKW unternommen. Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 62, 63 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie habe auf Befragen des Gerichts lediglich erklärt, dass sie in der Vergangenheit den Dienstbus der Beklagten nicht gefahren sei. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 62 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, beantragt,
es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 21.08.2006 aufgelöst wurde,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, da die Klägerin im Vorverfahren der Parteien im Kammertermin vom 11.08.2006 einen versuchten Prozessbetrug begangen habe, weil sie wahrheitswidrig in diesem Termin erklärt habe, sie sei noch nie mit Dienstfahrten betraut gewesen und habe auch keine Dienstfahrten mit dem privaten PKW unternommen.
Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 64, 65 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 11.05.2007 – 2 Ca 2046/06 –, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 11.08.2006 nicht aufgelöst worden ist. Hinsichtlich von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 62 – 67 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 07.09.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 08.10.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 05.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 08.10.2007 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 07.12.2007 einschließlich verlängert worden war.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Klägerin habe tatsächlich im Kammertermin des Vorverfahrens behauptet, sie habe noch nie Dienstfahrten unternommen, auch nicht mit dem privaten PKW. Sie sei damit nie betraut gewesen. In der mündlichen Verhandlung dort sei lebhaft über die Frage diskutiert worden, ob die Klägerin als „Taxifahrerin” missbraucht würde, wenn sie Jugendliche, die ihr anvertraut seien, zum Sport, zur Schule oder zu ärztlichen Behandlungen, wie im damaligen Fall, habe fahren sollen. Die Äußerung der Klägerin sei objektiv f...