Entscheidungsstichwort (Thema)
Schiedsabrede. Verbesserungsvorschlag. Paratätische Kommission für Verbesserungsvorschläge
Leitsatz (redaktionell)
Die Entscheidung einer paritätischen Kommission für Verbesserungsvorschläge ist nur dann grob unbillig, wenn sich die Unrichtigkeit jedermann oder sachkundigen unbefangenen Beobachtern unmittelbar aufdrängt.
Normenkette
BGB §§ 317, 319; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 12
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 18.08.2010; Aktenzeichen 1 Ca 699/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.08.2010, Az. 1 Ca 699/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Prämie für einen technischen Verbesserungsvorschlag.
Über die Prämierung von betrieblichen Verbesserungsvorschlägen besteht bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung „Betriebliches Vorschlagswesen” vom 29.12.1972 (Bl. 25 – 26 d. A.) sowie eine dazugehörige, zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vereinbarten Durchführungsverordnung (Bl. 27 – 32 d. A.). Laut Ziffer 4 der Durchführungsverordnung ist eine paritätisch besetzte BVW-Kommission, bestehend aus dem Produktionsleiter und dem Betriebsratsvorsitzenden, zu bilden, die gemäß Ziffer 10 der Durchführungsverordnung endgültig über die Beurteilung eines Verbesserungsvorschlages entscheidet.
Der Kläger ist seit 18.01.1988 bei der Beklagten als Chemiewerker (Bediener am Langschneider) beschäftigt. Am 15.10.2008 reichte er einen Verbesserungsvorschlag (Bl. 22 – 23 d. A.) ein mit dem Inhalt, durch Erhöhung der Anzahl der Scheiben von 12 auf 13 eine bessere Breitenausnutzung des von der Beklagten hergestellten Vlieses zu erreichen.
Mit Schreiben vom 11.03.2009 (Bl. 21 d. A.) teilte der BVW-Beauftragte dem Kläger mit, dass sein Verbesserungsvorschlag abgelehnt werde, weil sich nach einer Beobachtung über mehrere Wochen gezeigt habe, dass bei Erhöhung der Scheibenanzahl, wie im Verbesserungsvorschlag des Klägers beschrieben, keine ausreichende Qualität an den Rändern gegeben sei. Gegen diesen ablehnenden Bescheid seines Verbesserungsvorschlages legte der Kläger mit Schreiben vom 08.04.2009 (Bl. 20 d. A.) Einspruch ein. Nachdem sich die BVW-Kommission am 23.04.2009 mit der Angelegenheit befasst hatte, wurde dem Kläger mit Schreiben vom 27.04.2009 (Bl. 18 d.A.) unter Bezugnahme auf die frühere Ablehnung seines Verbesserungsvorschlages mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit weiteren Einstellungsänderungen (Sekundärlufteinstellung) an der Anlage die geforderte Qualität in der Zwischenzeit wohl erreicht werden könne. Das Produkt LS 5014, auf das sich der Verbesserungsvorschlag des Klägers beziehe, werde aber künftig nicht mehr produziert. Für seine Idee zur Einsparung erhalte der Kläger dennoch eine Prämie von 200,00 Euro.
Mit Schreiben vom 10.11.2009 (Bl. 17 d. A.) legte der Kläger nochmals Einspruch gegen die Ablehnung seines Verbesserungsvorschlages ein. Darauf erhielt er unter dem Datum vom 24.11.2009 ein unter anderem von dem Produktionsleiter, Herrn Dr. W., und dem Betriebsratsvorsitzenden, Herrn S., den Mitgliedern der BVW-Kommission, unterzeichnetes Schreiben, in dem es heißt, die gesamte Thematik sei eingehend durch die VV-Kommission geprüft und der Verbesserungsvorschlag des Klägers abgelehnt worden, weil die zwischenzeitlich durchgeführten technischen Maßnahmen zur Stabilisierung der Qualität im Randbereich (Reaktivierung des Sekundärluftvorhangs, Einstellung des Meltblownbalkens) nicht auf dem Verbesserungsvorschlag des Klägers basierten und eine bessere Breitenausnutzung – wie von dem Kläger vorgeschlagen – ohne diese Maßnahmen nicht möglich gewesen sei.
Mit Schreiben vom 12.02.2010 (Bl. 13 – 15 d. A.) machte der Kläger daraufhin gegenüber der Beklagten einen Prämienanspruch in Höhe von 17.500,00 Euro geltend. Zur Begründung führte er aus, dass seine Grundidee weiter umgesetzt werde, auch bei dem Folgeprodukt LS 5013. In Folge seines Vorschlages fielen geschätzte Einsparungen bei der Beklagten in Höhe von ca. 50.000,00 Euro pro Jahr an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.8.2010, Az. 1 Ca 699/10 (Bl. 126 ff. d.A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung einer Prämie in Höhe von 30.747,50 EUR brutto nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung – zusammengefasst – ausgeführt:
Mit Einräumung einer Letztentscheidungskompetenz der paritätisch besetzten BVW-Kommission in der Betriebsvereinbarung „Durchführungsverordnung” habe zwar nicht der Rechtsweg ausgeschlossen werden können. Es handele sich aber um die Vereinbarung eines materiell-rechtlichen Schiedsverfahrens. Die Entscheidung der Kommission sei daher nur auf eine grobe Unbilligkeit hin überprüfbar. Gemessen daran, sei aber die Entscheidung der Kommission nicht zu bean...