Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung. Unklarheitenregelung. Auslegung einer Vergütungsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Bezeichnung „Vergütungsgruppe/ -stufe KR IV/1” bezieht sich ersichtlich auf die Vergütungsgruppe KR IV/Stufe 1 der Anlage 1 B zum BAT für das Krankenpersonal des öffentlichen Dienstes. Die Vereinbarung ist – jedenfalls in Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB – dahin auszulegen, dass sich der Vergütungsanspruch nach der jeweiligen Tarifvergütung der arbeitsvertraglich festgelegten Vergütungsgruppe richtet.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 305c Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 10.01.2007; Aktenzeichen 6 Ca 1541/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 10.1.2007 – 6 Ca 1541/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1.10.2005 nach Vergütungsgruppe KR IV / Stufe 3 BAT zu vergüten.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat 66 % und die Beklagte 34 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Arbeitsvergütung der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.10.2001 als Krankenschwester beschäftigt. Der zwischen den Parteien am 04.10.2001 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 7 bis 10 d.A. Bezug genommen wird, enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

Vergütungsgruppe/-Stufe Kr.IV/1

DM 2.516,76

Ortszuschlag

DM 886,02

Allgemeine Zulage

DM 201,18

Freiwillige Zulage

DM 0,00

DM 3.603,96

Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.

§ 14

Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.

Am 24.09.2004 schlossen die Muttergesellschaft der Beklagten, die H Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und die Gewerkschaft I einen Manteltarifvertrag, der am 01.10.2004 in Kraft trat, sowie einen Vergütungstarifvertrag, der am 01.01.2005 in Kraft getreten ist. Die Beklagte ist in der Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 als eine der Einrichtungen aufgeführt, auf die dieser Tarifvertrag gemäß seinem § 1 Nr. 1 Anwendung findet. Hinsichtlich des Inhalts dieses Manteltarifvertrages wird auf Blatt 13 bis 31 der Akte Bezug genommen. Die tarifliche Eingruppierung bestimmt sich nach der Anlage B zu diesem Tarifvertrag, die u.a. folgende Bestimmungen enthält:

Pflegepersonal

Nr. 2

Krankenschwestern, die Tätigkeiten von Altenpflegerinnen ausüben, sind als Altenpflegerinnen eingruppiert.

Vergütungsgruppe Ap IV

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit.

2. Altenpflegehelferinnen

nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe,

frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit der staatlichen Erlaubnis

Vergütungsgruppe Ap V

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit

nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ap IV FG 1

Die Beklagte zahlt an die Klägerin derzeit eine Arbeitsvergütung unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe KR IV, Stufe 2 BAT.

Mit Schreiben vom 26.01.2006 (Bl. 32 d.A.) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemacht, sie sei seit dem 01.10.2005 nach „Vergütungsgruppe Ap V Stufe III Anlage 1 b zum BAT” zu vergüten. Die Beklagte hat diesem Ansinnen nicht entsprochen.

Mit ihrer am 22.09.2006 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei seit dem 01.10.2005 nach Vergütungsgruppe IV, Stufe 3 und seit dem 01.07.2006 nach Vergütungsgruppe V, Stufe 3 zu vergüten. Nachdem sie bis einschließlich Juni 2003 wegen der bei ihr damals best...

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