Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung, einschlägige. Verhaltensbedingte Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann (auch) bei bereits einmaligem fahrlässigen Versagen ohne vorausgegangene Abmahnung eine Kündigung zulässig sein, etwa bei einem (einen besonders schweren Schaden herbeiführenden) Versehen eines gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, oder bei einem fortgesetzten grob fahrlässigen Verhalten.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 12.03.2009; Aktenzeichen 1 Ca 2170/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.03.2009 – 1 Ca 2170/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.418,76 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung (– s. Kündigungsschreiben vom 21.10.2008, Bl. 11a ff. d.A. –), die ihr die Beklagte zum Kündigungstermin 31.03.2009 erklärt hat. Außerdem begehrt die Klägerin die Weiterbeschäftigung.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.03.2009 – 1 Ca 2170/08 – dort S. 2 ff. (= Bl. 92 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors – 1 Ca 2170/08 – hat das Arbeitsgericht

  • festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 21.10.2008 nicht aufgelöst ist,

    und

  • die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verwaltungsfachangestellte weiterzubeschäftigen.

Gegen das ihr am 07.04.2009 zustellte Urteil vom 12.03.2009 – 1 Ca 2170/08 – hat die Beklagte am 20.04.2009 Berufung eingelegt und diese am 08.06.2009 (Montag) mit dem Schriftsatz vom 08.06.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 08.06.2009 (Bl. 121 ff. d.A.) verwiesen.

In der Berufungsbegründung führt die Beklagte u.a. aus:

Insgesamt seien am 20.02.2008 ca. 300 Ordner vernichtet worden, die zur weiteren Aufbewahrung (im Archiv von 4-14) vorgesehen gewesen seien. Die Beklagte behauptet, dass durch die Vernichtung dieser Akten der Beklagten voraussichtlich im Bereich der Bauwerke ein Schaden in Höhe von 230.000,– EUR entstanden sei. Im Bereich der Erschließungsbeiträge sei ein Schaden in Höhe von etwa 172.000,– EUR entstanden. Wäre die Klägerin den Weisungen ihrer Vorgesetzten nachgekommen und hätte die zu vernichtenden Ordner beispielsweise farblich gekennzeichnet, so wäre es zu einer Vernichtung der zum Verbleib vorgesehenen Ordner nicht gekommen.

Mit dem Schriftsatz vom 06.07.2009 (Bl. 141 d.A.) legt die Beklagte die Anlage 1 vor (= Bl. 143 ff. d.A.), –

dabei handelt es sich um die Liste der Akten, die dem Abteilungsleiter N. und dem Abteilungsleiter Sch. vorgelegt wurde.

Bei der Anlage 2 (= Bl. 167 ff. d.A.) handelt es sich um die Liste, die der Klägerin und dem Stadtarchiv vorgelegt worden ist.

Weiter hat die Beklagte die Listen gemäß den Anlagen 4 (Bl. 186 ff. d.A.) und 5 (Bl. 192 ff. d.A.) sowie die Email vom 10.12.2007 (Anlage 3 = Bl. 185 d.A.) zur Gerichtsakte gereicht.

Die Beklagte stützt die Berufung darauf, dass das Arbeitsgericht übersehen habe, dass eine einschlägige Abmahnung vorliege. Die Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin mit dem (ersten) Schreiben vom 27.01.2006 wegen der eigenmächtigen Unterbrechung eines Mitarbeitergesprächs abgemahnt worden ist (= Bl. 130 f. d.A. = Anlage 2 zum Schriftsatz vom 08.06.2009). Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin in dem mit der Abmahnung vom 27.01.2006 vorliegenden Fall und auch bei der Organisation der Aktenvernichtung (am 20.02.2008) jeweils die Anweisungen ihrer Vorgesetzten nicht befolgt habe, so dass gleichartige Pflichtverletzungen vorliegen würden. In dem Personalgespräch (vom 16.11.2005) habe sich die Klägerin geweigert, den Weisungen ihrer Vorgesetzten Schw. Folge zu leisten, und bei der Organisation der Aktenentsorgung habe die Klägerin den Anweisungen der Vorgesetzten Ch. H. und W. N. nicht Folge geleistet.

Weiter habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die Klägerin auch im Zusammenhang mit der Korrektur und der Rückgabe der Zeiterfassungskarte für Februar 2008 den Weisungen ihrer Vorgesetzten nicht Folge geleistet habe. Insoweit verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin trotz der ihr erteilten Anweisung seitens ihrer Vorgesetzten, einen Abzug von jeweils 20 Zeiteinheiten für die Tage, an denen sie die Mittagspause nicht gestochen hatte, vorzunehmen und die Zeiterfassungskarte sodann unverzüglich wieder vorzulegen, dies bis zum heutigen Tage nicht gemacht habe. Insofern liege auch hier ein mit dem am 27.01.2006 abgemahnten Verhalten vergleichbarer Pflichtenverstoß seitens der Klägerin vor.

Ergänzend äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vo...

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