Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, zu Vorfällen im Zusammenhang mit von ihm im Dienst begangenen Verkehrsverstößen Stellungnahmen abzugeben und macht ihm der Arbeitgeber klar, dass er das Verhalten als inakzeptabel ansieht und bei Wiederholung Konsequenzen erfolgen werden, so liegt darin eine Abmahnung.

 

Normenkette

BGB § 314

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen 4 Ca 832/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 19.02.2003 – AZ: 4 Ca 832/02 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, welcher seit Januar 2000 als Busfahrer bei der Beklagten beschäftigt ist, hat sich mit seiner Klage vom 19.07.2002 gegen eine Kündigung der Beklagten vom 28.06.2002, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2002 enden soll, gewendet.

Der Kläger hat die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die behaupteten Verstöße nicht begangen worden seien und er außerdem nicht abgemahnt worden sei.

Das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, so dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 28.06.2002 mit dem 31.07.2002 geendet habe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Kündigung im Wesentlichen mit verhaltensbedingten Gründen begründet, die sich im Zeitraum vom 12.01.2000 bis 06.03.2002 zugetragen und jeweils mit der Fahrweise des Klägers in Zusammenhang gestanden hätten.

Der Kläger sei am 12.01. und 18.09.2000, 29.01.2000 und 19.11.2001 jeweils zu früh von der Haltestelle abgefahren, so dass Fahrgäste den Bus verpasst hätten. Am 17.07.2002 habe er eine Haltestelle überfahren, obwohl ein Fahrgast habe aussteigen wollen und sei zudem ausfallend zum Kunden gewesen.

Am 26.01.01 habe er eine Haltestelle, an der Fahrgäste gestanden hätten, überfahren, sei am 19.07. und 27.12. nicht zur Fahrt erschienen und habe am 06.03.2002, dem auslösenden Ereignis für die Kündigung, mehrere Haltestellen nicht angefahren, einen haltenden Pkw überholt und ist an einer Verkehrsinsel links vorbeigefahren. Dabei habe er eine Frau mit einem Kleinkind gefährdet, die vor dem haltenden Pkw über die Straße habe gehen wollen.

Dem Kläger sei auch mehrfach von Seiten des Auftraggebers mitgeteilt worden, dass sie das Verhalten des Klägers nicht länger hinnehmen werden und bei Nichtänderung habe man die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verkehrsträger und der Beklagten in Aussicht gestellt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte zwar mündliche Abmahnungen behauptet, diese jedoch nicht substantiiert dargelegt habe. Bei mündlichen Abmahnungen müsse die Hinweis- und Warnfunktion beachtet werden und die Abmahnung deutlich dargelegt werden, was nicht erfolgt sei.

Nach Zustellung des Urteils am 02.04.2003 hat die Beklagte Berufung mit gleichzeitiger Begründung am 22.04.2003 eingelegt.

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass die einzelnen Pflichtverstöße präzise dargelegt seien, was auch durch die Berichte der RSW dokumentiert werde. Der Sachverhalt der Pflichtverstöße sei dem Kläger jeweils konkret und präzise mündlich übermittelt worden und es sei deutlich gemacht worden, dass sein Verhalten nicht vertragsgemäß sei. Man habe ihm außerdem arbeitsrechtliche Maßnahmen, insbesondere eine Kündigung angedroht, was durch die Vernehmung der Zeugen Z und Y bewiesen werden könne. Eine Schriftformerfordernis für die Abmahnung bestehe nicht, so dass es ausreichend sei zu behaupten, dass der Kläger unter Hinweis auf seine Verstöße abgemahnt worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 19.02.2003 – AZ: 4 Ca 832/02 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Beklagte ihre Behauptung, den Kläger mündlich abgemahnt zu haben, nicht präzise dargelegt und unter Beweis gestellt habe.

Diese Behauptung sei nicht zutreffend und außerdem seien die behaupteten Pflichtverstöße nicht vom Kläger begangen worden.

Außerdem werde der Kläger über den 31.07.2002 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt, so dass, da kein Vorbehalt gemacht worden sei, die vorliegende Kündigung ihre Wirksamkeit verloren habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsg...

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