Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeitverlängerung, Ausgleichszahlung, Einkommenssicherung, Härtefallregelung, Lohnzulage Mehrarbeit, Tabellenentgelt. Tarifliche Ausgleichszahlung bei Umgestaltung der Bundeswehr. Berechnung der Einkommenssicherung ohne Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden
Leitsatz (amtlich)
Die über das Tabellenentgelt hinaus erzielte durchschnittliche Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden, die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus angefallen sind, ist bei der Berechnung der Ausgleichszahlung gemäß § 11 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
MTArb § 21 Abs. 4; TVUmBw § 11 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Sätze 1, 2 Buchst. b, § 11 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 14.02.2012; Aktenzeichen 12 Ca 2276/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.2.2012 - 12 Ca 2276/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden bei der Berechnung der dem Kläger nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) zustehenden Ausgleichszahlung zu berücksichtigen ist.
Der am 16. Dezember 1953 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 16. September 1977 bis 31. Dezember 2010 in Vollzeit beschäftigt, zuletzt als freigestelltes Personalratsmitglied beim Jagdbombergeschwader 33 in B.. Auf sein Arbeitsverhältnis fand zunächst der MTArb Anwendung, der zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD abgelöst wurde. Seine Vergleichsperson arbeitete seit dem 1. Oktober 2005 durchgehend ohne Unterbrechung arbeitstäglich über die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus eine Stunde mehr, die auch in dessen Dienstplan erfasst wurde. Für diese arbeitstägliche Arbeitszeitverlängerung erhielt auch der Kläger als freigestelltes Personalratsmitglied in dieser Zeit die sich je nach Anzahl der Arbeitstage in dem jeweiligen Monat ergebende zusätzliche Vergütung.
Am 8. Oktober 2010 schlossen die Parteien in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 16. September 1977 einen Änderungsvertrag, in dem sie ab 1. Januar 2011 die Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 11 TV UmBw unter Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vereinbarten (Ruhensregelung). Nach § 2 dieses Änderungsvertrages bestimmt sich die Ruhensregelung im Einzelnen nach § 11 TV UmBw in der jeweils geltenden Fassung. In § 11 TV UmBw in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 10. Dezember 2010 ist bestimmt:
"§ 11
Härtefallregelung
(1) Kann einer/einem Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1, die/der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes
a) das 55. Lebensjahr vollendet hat, frühestens zehn Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann, und
b) eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat,
kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre.
(2) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 20 v.H. verminderten Einkommens gezahlt. Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte Jahressonderzahlung gezahlt. Sie nimmt an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil. Einkommen sind die Entgelte i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2, Besitzstandszulagen nach § 11 TVÜ-Bund und Strukturausgleichszahlungen nach § 12 TVÜ-Bund jeweils für die Dauer der Anspruchsberechtigung. § 6 Abs. 3 und § 7 Abschn. A Abs. 2 und 4 sowie Abschn. B Abs. 3 finden Anwendung.
Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 1:
Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 gilt nur für Vereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen wurden. Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2011 zustande gekommen sind, gilt § 11 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 fort.
(...)"
Für die vor dem 1. Januar 2011 zustande gekommene Vereinbarung der Parteien vom 8. Okt...