Entscheidungsstichwort (Thema)
Beratervertrag. Bezüge, feste. Dienstverhältnis, dauerndes. Sonderkündigungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Schließen die Parteien anlässlich einer Unternehmensübertragung einen Beratervertrag, wonach der Betriebsveräußerer für die Dauer eines Jahres beratende Tätigkeiten entsprechend 180 „Manntagen” (je 8 Stunden täglich) für den Betriebserwerber erbringen soll und der Berater für diese Tätigkeit ein Jahreshonorar in Höhe von 127.823 Euro, zahlbar in 12 gleichen Monatsbeträgen, zu erhalten hat, dann steht dem Auftraggeber kein Sonderkündigungsrecht nach § 627 BGB für diesen Beratervertrag zu. Diese Bestimmung findet in diesem Fall keine Anwendung, weil die Parteien „feste Bezüge” i.S.v. § 627 Abs. 1 BGB vereinbart haben und gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich auch um ein „dauerndes” Dienstverhältnis handelt, wenn zudem im Zusammenhang mit der Befristungsdauer geregelt ist, dass „das Recht zur außerordentlichen Kündigung hiervon unberührt bleibt”.
Normenkette
BGB § 366 Abs. 2, § 396 Abs. 1 S. 2, § 627
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Teilurteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen 7 Ca 3121/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 23.09.2004, 7 Ca 3121/03, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass klargestellt wird, dass sich der ausgeurteilte Gesamtbetrag von 56.782,01 Euro aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzt:
für die Monate Dezember 2002 bis inkl. März 2003 jeweils 12.356,22 Euro,
für den Monat November 2002 ein Restbetrag in Höhe von 7.357,13 Euro.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem Beratervertrag.
Der Kläger veräußerte am 26.01.2002 die Beklagte durch notarielle Urkunde als damals alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der G. Hygienesysteme GmbH an Herrn N. W., den heutigen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten. Vereinbarungsgemäß übernahm der Käufer das Unternehmen zum 01.04.2004. Der Gesamtkaufpreis für die Geschäftsanteile der GmbH, ein zusätzlich erworbenes Einzelunternehmen einer Näherei und für das Betriebsgelände belief sich auf insgesamt 2,6 Mio. DM.
Am 02.04.2002 schloss die Beklagte mit dem Kläger einen Beratervertrag (vgl. Bl. 7-9 d.A.) auf dessen näheren Inhalt hiermit Bezug genommen wird. Dieser Vertrag war befristet auf die Dauer eines Jahres. Der Kläger erhielt ein jährliches Honorar in Höhe von 127.823,– Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer; weiter waren sich die Parteien darüber einig, dass das Honorar 180 Manntagen (= volle Arbeitstag á 8 Stunden) entspricht. Besondere bzw. außergewöhnliche Leistungen sollten besonders honoriert werden.
Zur geschuldeten Tätigkeit des Klägers hatten die Parteien folgendes vereinbart:
Ӥ 1 Vertragsgegenstand
1. H. (= Kläger) wird die GmbH in allen Fragen des täglichen Geschäftes auf dem Gebiet der Kundenbetreuung, Betreuung von Organisationen und Verbänden, Hygiene-Schulen und Lieferantenbeziehungen betreuen, beraten und unterstützen. Sein entsprechendes Fachwissen wird er in mündlicher wie schriftlicher Form (soweit überhaupt möglich) der GmbH zur Verfügung stellen, auch auf Messen und Veranstaltungen nach vorheriger Abstimmung.
2. H. ist in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei.
3. H. wird sich laufend über alle für seine Beratung bedeutsamen betrieblichen Gegebenheiten der GmbH informieren. Die GmbH wird ihm zu diesem Zwecke alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zu Verfügung stellen.
4. Die GmbH wird H. im Rahmen seiner Tätigkeit die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen und die Kosten nach vorheriger Abstimmung übernehmen.”
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.07.2002 und mit weiterem Schreiben vom 28.10.2002 den Beratervertrag jeweils mit sofortiger Wirkung gekündigt. Hierbei beruft sie sich auf ein Sonderkündigungsrecht aus § 627 BGB. Der Kläger hat diesen Kündigungen jeweils widersprochen und fordert im vorliegenden Verfahren aus dem Beratervertrag restliche Vergütung für die Zeit von August 2002 bis einschließlich März 2003 in einer Gesamthöhe von 91.245,79 Euro.
Der Kläger hat geltend gemacht,
§ 627 BGB finde auf den Beratervertrag keine Anwendung, weil der Beratervertrag ein dauernder Dienstvertrag mit festen Bezügen darstelle. Darüber hinaus hätten die Parteien mündlich vereinbart, dass der zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossene Vertrag bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängert werden solle. Gründe für eine außerordentliche Kündigung lägen keine vor. Auch stünden der Beklagten keine aufrechenbaren Gegenansprüche zu.
Der Kläger hat einen Zahlungsantrag in Höhe von 91.245,79 Euro gestellt; zum näheren Inhalt dieses Antrags wird auf Blatt 4 des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte, die beantragt hat die Klage abzuweisen, hat die Auffassung vertrete...