Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Fristen für den Höhergruppierungsantrag nach § 17 TVÜ-L/Lehrerrichtlinie Nr. 4 und nach § 29a TVÜ-L. Antragsfristen nach §§ 17 und 29a TVÜ-L als Ausschlussfristen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Zuordnung von BAT-Vergütungsgruppen in die TV-L-Vergütungsgruppen waren Lehrkräfte, die unter Anwendung der neuen Tarifregelungen eine höhere Entgeltgruppe erzielen würden, auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe einzugruppieren. Dieser Antrag konnte bis zum 31. Dezember 2012 bzw. im Falle des § 29a TVÜ-L bis zum 31. August 2016 gestellt werden.

2. §§ 17 u. 29a Abs. 4 TVÜ-L stellen nicht nur Ordnungsvorschriften dar, vielmehr handelt es sich um Ausschlussfristen mit der Folge, dass ihre Nichteinhaltung zum Verlust der Geltendmachung des Anspruchs führt. Denn die Antragsfristen dienen der Klarheit beider Vertragsparteien im Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die zutreffende Eingruppierungs-Entgeltordnung.

 

Normenkette

TVÜ-L § 29a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; TV EntgO-L § 11 EG 9a; TVÜ-L § 17 Abs. 7, § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 08.09.2020; Aktenzeichen 3 Ca 524/20)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.09.2020 - 3 Ca 524/20 - aufgehoben.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin wurde zum 01.02.2017 unbefristet als pädagogische Fachkraft in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Gemäß § 2 des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 31.07.2007, hinsichtlich des weiteren Inhalts auf Bl. 7 - 9 d.A. Bezug genommen wird, wurde die Anwendung des TV-L, des TVÜ-L sowie der dem TV-L und TVÜ-L ergänzenden, ersetzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart. Die Klägerin war aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des damaligen Tarifrechts in der Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert. Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe nach TV-L erfolgte gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-L vom 12.10.2006 nach Anlage IV TVÜ-L in die Entgeltgruppe 8. In diese Entgeltgruppe ist die Klägerin seither eingereiht.

Im Januar 2012 trat die neue Richtlinie der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrerrichtlinie) in Kraft, die auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung fand. Die Richtlinie enthielt unter E Übergangs- und Außerkrafttretensregelungen. Nach der Regelung in E Nr. 2 wurden die Lehrkräfte unter den dort genannten Bedingungen unter Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung in die neue Richtlinie übergeleitet. Nach E Nr. 3 waren Lehrkräfte, die unter Anwendung der neuen Richtlinie eine höhere Eingruppierung erzielen würden, auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe einzugruppieren. Nach E Nr. 4 konnte dieser Antrag bis zum 31.12.2012 gestellt werden. Einen dahingehenden Antrag hat die Klägerin - unstreitig - nicht gestellt.

Im Jahr 2015 wurde die Lehrerrichtlinie durch den TV-EntgO-L mit der Entgeltordnung ersetzt. Gemäß § 11 TV-EntgO-L vom 28.03.2015 mit Wirkung vom 01.08.2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 02.02.2016 wurde bezüglich der Anwendung des § 29 a TVÜ-L festgelegt, dass die Lehrkräfte unter Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung in die EntgO-L übergeleitet werden, § 29 a Abs. 2 TV-EntgO-L. Soweit sich für Lehrkräfte nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, seien sie auf Antrag dort einzugruppieren, § 29 a Abs. 3, 4 TV-EntgO-L. § 29 a gilt seit dem 01.08.2015 in der folgenden Fassung:

§ 11

Maßgabe zu § 29a TVÜ-Länder - Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012

§ 29a TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:

"§ 29a Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) am 1. August 2015

(1) 1Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Juli 2015 neu eingestellte Lehrkräfte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. August 2015 der § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Hängt die Eingruppierung nach Satz 1 von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. August 2015 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

(2) 1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte,

- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und

- die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen,

sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuüben...

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