Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragserfordernis bei Angleichungszulage für Lehrkraft. Antragsfrist des § 29a Abs. 5 S. 1 TVÜ kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz. Rechtmäßigkeit der Antragsfrist bei Angleichungszulage für Lehrkraft. Angleichungszulage als Entgeltbestandteil der Höhergruppierung
Leitsatz (amtlich)
Die Angleichungszulage für Lehrkräfte ist innerhalb der Frist des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L zu beantragen. Dieses Antragserfordernis verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
TVÜ-L § 29a; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Essen (Entscheidung vom 08.07.2020; Aktenzeichen 5 Ca 2743/19) |
ArbG Essen (Entscheidung vom 08.07.2020; Aktenzeichen 5 Ca 2762/19) |
ArbG Essen (Entscheidung vom 29.06.2020; Aktenzeichen 6 Ca 2744/19) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 13.05.2020; Aktenzeichen 2 Ca 2552/19) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufungen des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.05.2020 - Az. 2 Ca 2552/19, der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.06.2020 - Az. 6 Ca 2744/19, des Klägers zu 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.07.2020 - Az. 5 Ca 2762/19 und der Klägerin zu 4) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.07.2020 - Az. 5 Ca 2743/19 werden zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtsstreits jeweils selbst. Die sonstigen Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen der Kläger zu 1) zu 48 %, die Klägerin zu 2) zu 11 %, der Kläger zu 3) zu 22,5 % und die Klägerin zu 4) zu 18,5 %.
- Die Revision wird für alle Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen tarifvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Zulage.
Die Kläger sind beim beklagten Land als Lehrerinnen bzw. Lehrer angestellt. Sie alle sind Mitglieder der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).
Der Kläger zu 1) begann seine Tätigkeit im August 2005 und unterrichtet an einer Gesamtschule in X. die Fächer Technik und Mathematik. Mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung als Elektroingenieur und einer pädagogischen Zusatzausbildung gilt er als sog. Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf.
In § 4 des zwischen ihm und dem beklagten Land geschlossenen Arbeitsvertrags in der Fassung vom 14.11.2011 vereinbarten die Parteien:
"Das Entgelt der Lehrkraft erfolgt vorbehaltlich einer von den Tarifvertragsparteien des TV-L noch zu vereinbarenden Entgeltordnung nach der Entgeltgruppe 10 TV-L, die sich auf der Grundlage der Nr. 5.2 i. V. m. 2.3. des RdErl. d. Kultusministeriums NRW v. 20-11-1981 (BASS 21-21 Nr. 53) in der jeweils gültigen Fassung ergibt. Anpassungen der Eingruppierung/Einreihung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ist die in Satz 1 vereinbarte Eingruppierung vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand."
Der Kläger erhielt hiernach zuletzt ein Entgelt nach Entgeltgruppe 10 Stufe 6.
Die Klägerin zu 2) trat im Jahre 2012 in die Dienste des beklagten Landes. Sie unterrichtet an der Abendrealschule in F. mit einem Teilzeitanteil von 21/25. Sie erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6. Der Kläger zu 3) ist ebenfalls - seit dem Jahre 2004 - an der Abendrealschule in F. tätig, allerdings in Vollzeit. Auch er wird nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 vergütet. Die Klägerin zu 4) wurde im Jahr 2012 vom beklagten Land eingestellt. Sie unterrichtet an der I.-Gesamtschule in E. mit einem Teilzeitanteil von 20/25,5. Sie bezieht eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 oder 11 Stufe 6. Die Kläger zu 2) bis zu 4) schlossen Arbeitsverträge mit dem beklagten Land, die eine dem Arbeitsvertrag des Klägers zu 1) vergleichbare Bezugnahme auf die seinerzeitige bzw. die neu zu schaffende Entgeltordnung für Lehrkräfte im Land Nordrhein-Westfalen beinhalten.
Zum 01.08.2015 trat der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in Kraft, mit dem erstmalig eine tarifvertragliche Grundlage für die Eingruppierung und Vergütung von Lehrkräften geschaffen wurde. Für nach dem Inkrafttreten des TV EntgO-L eingestellte Lehrer richtet sich die Eingruppierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L).
Ein Ziel der Schaffung der neuen Entgeltordnung für Lehrer war die Angleichung der Vergütung der angestellten Lehrer an die Besoldung der verbeamteten Lehrer bei entsprechender Tätigkeit. Für die Entgeltgruppen unterhalb der Entgeltgruppe 12 verblieben aber bei Zugrundelegung der Eingruppierung nach der Anlage zum TV EntgO-L Differenzen zur jeweils entsprechenden Besoldung. Zur Überbrückung dieser Differenzen wurde für diese Entgeltgruppen mit Wirkung ab 01.08.2016 eine sog. Angleichungszulage eingeführt, deren Höhe gemäß Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L zunächst 30 € monatlich betrug und se...