Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung einer "Head of C. Analytics" bei Teilnahme an einer Schulsportveranstaltung statt der im Dienstkalender eingetragenen Dienstreise. Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus unverhältnismäßiger Kontrolle als privat markierter Einträge im elektronischen Kalender der Arbeitnehmerin
Leitsatz (amtlich)
1. Gibt ein Arbeitnehmer im Voraus eine ganztägige Dienstreise für die Zeiterfassung an und leistet an diesem Tag tatsächlich mehrere Stunden Hilfe bei einer Sportveranstaltung, ist dieses Verhalten an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.
2. Bei einer Einsicht in als privat markierte Einträge im elektronischen Kalender des Arbeitnehmers ist die Rechtmäßigkeit des Eingriffs nach § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG zu überprüfen. Eine in Anwesenheit des Arbeitnehmers durchgeführte Kontrolle des Kalenders ist regelmäßig das mildere Mittel zur Aufklärung eines Arbeitszeitbetrugs.
3. Aufgrund der anzustellenden Güterabwägung unter Berücksichtigung der Art und Weise des Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG kann sich auch bei einer unverhältnismäßigen Kontrolle von als privat markierten Einträgen im elektronischen Kalender eine Verwertbarkeit des unstreitig gewordenen Sachverhalts ergeben.
Normenkette
BDSG § 32 Abs. 1 S. 2, § 4a Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 12.02.2014; Aktenzeichen 1 Ca 1719/13) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 30. September 2013 sowie einer zuvor ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 13. September 2013.
Die 1967 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01. Oktober 2007 (Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2007, Anlage K1, Bl. 4 ff. d. A.) bei der Beklagten zuletzt als "Head of C. Analytics" angestellt. Der monatliche Bruttoverdienst, der 13-mal im Jahr gezahlt wird, betrug zuletzt 6.377,00 EUR. Darüber hinaus erzielte die Klägerin im Jahr 2012 einen Bonus von 23.990,00 EUR. Die Beklagte beschäftigt über 600 Mitarbeiter.
Als Leiterin des analytischen Labors trug die Klägerin Verantwortung für zuletzt 38 Beschäftigte, davon 3 Fachbereichsleiter und 7 Gruppenleiter. Sie war verpflichtet, ihre Arbeitszeiten im System der Beklagten zu erfassen bzw. entsprechende Formulare auszufüllen.
Am 22. Juli 2013 gingen beim Betriebsrat zwei Beschwerden von Mitarbeitern vom 19. Juli 2013 (Anlagen 7 und 8, Bl. 139 ff. und Bl. 143 ff. d. A.) ein. Der Betriebsrat erhielt weiter eine Stellungnahme einer Praxis für Psychotherapie vom 23. Juli 2013 (Anlage 9, Bl. 150 f. d. A.), in der er über eine auffällige Zunahme psychischer Überlastungssymptome der Arbeitnehmer im analytischen Labor C. informiert wird. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 (Anlage 10, Bl. 152 ff. d. A.) an die Geschäftsleitung stellte der Betriebsrat wegen Verstößen nach § 75 BetrVG gem. § 104 BetrVG den Antrag, gegen die Klägerin und zwei weitere Führungskräfte einschneidende personelle Maßnahmen bis hin zur Trennung zu ergreifen, da diese Personen ungeeignet und nicht in der Lage seien, Menschen zu führen und dem Betrieb in der Gesamtdarstellung nach außen und innen schadeten. Gegenüber den zwei weiteren Führungskräften, die der Klägerin unterstanden, wurden sodann Abmahnungen ausgesprochen. Gegenüber der Klägerin wurde nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 12. September 2013 (Anlage 14, Bl. 162 d. A.), der seine Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung erklärte, eine Kündigung mit Schreiben vom 13. September 2013 zum 31. März 2014 ausgesprochen.
Wegen der Kündigung hat die Klägerin am 20. September 2013 beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Während des laufenden Verfahrens sprach die Beklagte mit Schreiben vom 30. September 2013, der Klägerin am selben Tag zugegangen, eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Diese stützt sie darauf, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Besuch einer Messe vom 03. bis 05. Juni 2013, am 28. Juni 2013, am 24. April 2013 und 07. Juni 2013 falsche Arbeitsaufzeichnungen getätigt habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 04. Oktober 2013 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung.
Im Zeitkonto der Klägerin (Anlage K 9, Bl. 354 ff. d. A.) ist ein Zeitminus im Januar 2013 von 1,48 Stunden, im Februar von 13,11 Stunden, im März von 13,50 Stunden, im April von 7,08 Stunden und im Mai von 1,57 Stunden ausgewiesen. Im Juni 2013 ist ein Zeitplus von 7,36 Stunden aufgeführt.
In einer Zeitmeldung vom 16. Mai 2013 (Anlage K 13, Bl. 383 d. A.) hatte die Klägerin folgende Angaben gemacht:
"Grund |
von - bis |
von - bis |
Std. |
|
HO |
6.5.13 - 6.5.13 |
13:30 - 18:00 |
4:30 |
Homeoffice |
HO |
7.5.13 - 7.5.13 |
13:30 - 18:00 |
4:30 |
Homeoffice |
H... |