Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt.
2. Die Berufung ist unzulässig, wenn sich die Berufungsbegründung nicht mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt sondern lediglich in zusammenfassender Darstellung das erstinstanzliche Parteivorbringen wiederholt und keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen oder Rechtsbehauptungen enthält, die zu einem anderen Ergebnis führen können.
3. Wird mit der Berufungsbegründung lediglich der Eindruck vermittelt, dass die Partei mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens im erstinstanzlichen Rechtszugs nicht einverstanden ist, genügt dies den gesetzlichen Voraussetzungen weder hinsichtlich der Zulässigkeit noch der Begründetheit der Berufung.
Normenkette
BGB § 273 Abs. 1, § 626 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 06.11.2014; Aktenzeichen 3 Ca 412/14) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.11.2014 - 3 Ca 412/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, einer Abmahnung, über die Erteilung von Lohnabrechnungen sowie um Vergütungsansprüche.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2013 als Gerüstbauer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Bruttostundenlohn von 14,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk Anwendung.
Ab dem 18.09.2013 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Bis zum 06.12.2013 reichte er der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, danach - unstreitig - nicht mehr. Am 15.12.2013 kommunizierten die Parteien über WhatsApp auszugsweise wie folgt:
"Kläger (16.26 Uhr):
Laut meinen arzt soll ich nächste Woche für 4 Stunden am Tag arbeiten kommen laut meiner Psychotherapie Ärztin wäre das fatal ... Du musst so entscheiden ob ich es machen soll ... Ich kann mein Handgelenk momentan knapp ne halbe Stunde belasten dann wird es dick. Entweder mache ich es durch das arbeiten wieder kaputt oder ich habe Glück ... Antworte mal was ich machen soll...
(17.59 Uhr): Ich kann nicht kommen da mein Konto leer ist und ich von meiner Krankenkasse nochmal was zu geschickt bekomme was mein Arzt abstempeln muss und eine Krankenschein Kopie nochmal holen muss und hin schicken. Also was soll ich machen muss ja Geld bekommen um zu leben schickt meine verdienst Bescheinigung zur Krankenkasse die brauchen die.
Beklagte (20.43 Uhr): Ich kümmere mich morgen drum und melde mich dann."
Am 06.02. schrieb der Kläger der Beklagten über WhatsApp, da sie sich noch nicht gemeldet habe, gehe er davon aus, dass noch keine Arbeit da sei. Am 14.02.2014 schrieb er ihr, ob es keinen Lohn gebe, da noch nichts eingegangen sei. Zwischenzeitlich hatte ihn die Beklagte zum 10.01.2014 bei den Sozialversicherungsträgern abgemeldet. Nachdem sie dies dem Kläger unter dem 19.02.2014 mitgeteilt hatte, forderte dieser über seine Prozessvertreterin mit Schreiben vom 05.03.2014 Vergütung für Januar 2014 und mit Schreiben vom 18.03.2014 auch für Februar 2014 mit der Mitteilung, er sei bereit und gewillt, seine Arbeit unverzüglich aufzunehmen, sobald ihm ein Einsatzort mitgeteilt werde. Daraufhin forderte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 21.03.2014 auf, seine Arbeit ab Montag, dem 24.03.2014, morgens wieder bei ihr aufzunehmen. Darauf erwiderte der Kläger über seine Anwältin mit Schreiben vom 22.03.2014, er sei finanziell nicht in der Lage, von H. aus seine Arbeit in T. anzutreten, da seine finanziellen Mittel durch den zweimonatigen Zahlungsverzug der Beklagten erschöpft seien und nicht von ihm für Fahrt- und Unterkunftskosten aufgewendet werden könnten. Zudem mache er bis zur Zahlung des ausstehenden Lohns von seinem Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung Gebrauch. Mit Schreiben vom 27.03.2014 mahnte ihn die Beklagte darauf hin wegen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz ab und kündigte, nachdem keine Änderung eintrat, das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.04.2014 außerordentlich fristlos.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 11.04.2014 erhobenen Klage.
Der Kläger hat vorgetragen,
er sei nur bis zum 10.01.2014 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Beklagte habe ihm zugesagt, sich wieder bei ihm zu melden, sobald sie Arbeit für ihn habe. Dies sei aber nicht geschehen. Seine mehrmaligen Versuche, die Beklagte telefonisch zu erreichen und um nähere Auskünfte zu bitten, seien fehlgeschlagen. Er...