Entscheidungsstichwort (Thema)
Angestellter. leitender. Auflösungsantrag. Krankheit. Kündigung. personenbedingte. verhaltensbedingte. Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zur betrieblichen Stellung als leitender Angestellter
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Kündigung kann durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung aufgrund objektiver Umstände eine negative Prognose dahingehend gerechtfertigt ist, dass die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss und in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht zu rechnen ist.
2. Ist der Arbeitnehmer am 16.09.2011 erstmalig seit dem Jahr 2000 für mehr als einen Arbeitstag erkrankt und beläuft sich seine Krankenzeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auf etwas mehr als drei Monate, begründete diese (seit dem Jahr 2000 erstmalig längere) Krankheitsdauer für sich genommen keine ausreichende Prognosegrundlage dahingehend, dass mit einer Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von bis zu jedenfalls vierundzwanzig Monaten zu rechnen ist.
3. Der arbeitnehmerseitigen Formulierung "eine Herstellung meiner Arbeitsfähigkeit ist zum jetzigen Zeitpunkt nach Auskunft meiner Ärzte noch nicht abzusehen" kann nicht entnommen werden, dass aus Sicht der Ärzte die Frage, ob überhaupt mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist, nicht zu beantworten ist; das Nicht-Absehen-Können der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt ist nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer negativen Prognose dahingehend, dass die Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit in den nächsten vierundzwanzig Monaten völlig ungewiss ist.
4. Da es im Kündigungsschutzprozess Sache der Arbeitgeberin ist, zunächst die Tatsachen darzulegen, die eine negative Zukunftsprognose im genannten Sinne ergeben, ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, seinerseits darzulegen, warum mit einer baldigen Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen war; dieses substantiierte Bestreiten des Arbeitnehmers ist erst dann erforderlich, wenn seitens der Kündigenden überhaupt substantiiert entsprechende Prognosetatsachen dargelegt werden.
5. Macht die Arbeitgeberin im Prozess geltend, dass der Betriebsrat nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG hätte angehört werden müssen, da der betroffene Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist, trägt die Arbeitgeberin insoweit die Darlegungs- und Beweislast.
Normenkette
BetrVG § 102 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Nr. 3; KSchG § 1 Abs. 1-2, § 14 Abs. 2 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 2, § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, § 14 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 03.04.2011; Aktenzeichen 11 Ca 145/12) |
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.04.2011, Az.: 11 Ca 145/11 wird zurückgewiesen.
2.
Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtsmäßigkeit der ordentlichen, auf verhaltens- und personenbedingte Gründe gestützte Kündigung der Beklagten vom 27.12.2011, die Verpflichtung der Beklagten zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Klägers sowie über einen Auflösungsantrag der Beklagten.
Der 1955 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten in deren Werk in H., in welchem ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, tätig. Im Betrieb H. ist ein Betriebsrat errichtet. Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Arbeitsvertrag der Parteien in der Fassung des Änderungsvertrages vom 1.Mai 2001 (Bl. 5 ff, 145 f. d. A.), der auszugsweise Folgendes vorsieht:
"1. Pflichten und Verantwortung
1.1 Mit Wirkung vom 01.05.2001 übertragen wir Ihnen die Funktion 'Leiter Personal'. In dieser Funktion berichten Sie direkt an den Geschäftsführer der F.-M. S. GmbH und sind Mitglied des Führungskreises.
Wir sehen Sie als leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Ziff. 3 BetrVG an."
Die Bruttomonatsarbeitsvergütung des Klägers belief sich zuletzt auf 6.684,-- €. Unter dem 25. März 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine schriftliche Abmahnung (Bl. 37 f. d. A.) mit folgendem Inhalt:
"Als Personalleiter [...] sind Sie innerhalb von F.-M. in Deutschland für den reibungslosen und korrekten Ablauf aller Personalvorgänge am Standort verantwortlich, die Sie als Leitender Angestellter bei den entsprechenden Vorgängen auch durch ihre Unterschrift legitimieren. Zum korrekten Ablauf der Personalvorgänge gehört neben der nötigen Fachkenntnis auch die unbedingte Einhaltung der Vorgaben aus dem Konzern.
[...]
Bereits im Februar 2009 haben acht Mitarbeiter von der F.-M. S. GmbH, H., die im Rahmen von Restrukturierungen so schnell wie möglich abge...