Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 11.07.2000; Aktenzeichen 3 Ca 194/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.07.2000 – 3 Ca 194/00 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.000,–nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 26.01.2000 zu zahlen.

Die weitere Klage wird abgewiesen.

2. Die weitere Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Klägerin betreibt eine Flachglasgroßhandlung. Mit dem Beklagten schloss sie unter dem 08.06.1999 einen Arbeitsvertrag, wonach der Beklagte ab 03.01.2000 als Außendienstmitarbeiter (kaufmännischer Angestellter) eingestellt wurde. Es findet sich wörtlich weiter:

„Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit können die Vertragspartner das Arbeitsverhältnis täglich zum Arbeitsende des gleichen Tages kündigen.”

Als Arbeitsentgelt war ein monatlicher Bruttoverdienst von 4.000,– DM zuzüglich Provision vereinbart.

Die ordentliche Kündigung vor Aufnahme der Tätigkeit war ausgeschlossen.

Über eine Vertragsstrafe findet sich folgende Regelung:

„Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit oder der vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit verpflichtet sich Herr G zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 4.000,– DM.”

Der Beklage teilte mit Schreiben vom 27.12.1999 mit, dass er den mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrag nicht einhalten werde und die Stelle in dem Unternehmen der Klägerin nicht antreten könne.

Gegenstand des Rechtsstreit ist, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,– DM.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, in dieser Höhe sei die Vertragsstrafe verwirkt, es bestünden keine Gründe, die Vertragsstrafe herabzusetzen, insbesondere das Verhalten des Beklagten, bis kurz vor Vertragsbeginn sie im Unklaren zu lassen und dann zu einem Zeitpunkt, in dem eine angemessene schnelle Reaktion nicht mehr möglich war, mitzuteilen, dass er den Vertrag nicht aufnehmen werde, rechtfertige eine fühlbare Vertragsstrafe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.000,– Dm zuzüglich 4% Zinsen seit dem 26.01.2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Vertragsstrafenregelung stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Hilfsweise hat er die Herabsetzung der Vertragsstrafe auf einen angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Betrag begehrt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 11.07.2000 – 3 Ca 194/00 – verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klageforderung in Höhe von 920,– DM (ein Wochenlohn) entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, in der Regel solle bei einem Vertragsbruch die Strafe das für die normale Kündigungsfrist zu zahlende Gehalt nicht übersteigen. Einerseits sei zu berücksichtigen, dass die Parteien die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Aufnahme der Tätigkeit ausgeschlossen hatten. Andererseits hatten die Parteien vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis täglich zum Arbeitsende des gleichen Tages kündbar war. Diese Vereinbarung sei soweit sie sich zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirkte, nicht wegen Verletzung einer Schutznorm unwirksam. Zu berücksichtigen sei zu Gunsten der Klägerin, dass sie durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe vor überraschenden Kündigungen des Arbeitnehmers geschützt werden wollte. Andererseits hatte sie nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses keinen gesteigerten Bestandsschutz, da der Beklagte das Arbeitsverhältnis ohne weiteres kurzfristig hätte kündigen können, sei es mit der vereinbarten kurzen Kündigungsfrist von einem sei, sei es jedenfalls mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist während der Probezeit des § 622 Abs. 3 BGB. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte halte die Kammer eine Festsetzung in Höhe eines Wochenlohnes für angemessen. Der Klägerin sei auch offensichtlich kein besonderer Schaden durch die vertragswidrig ausgesprochene Kündigung entstanden. Auf der anderen Seite treffe die vom Gericht festgesetzte Vertragsstrafe den Beklagten fühlbar. Im Urteil hat das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Klägerin am 03.08., dem Beklagten am 03.08.2000 zugestellt. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, die Klägerin am 08.08.2000, diese Berufung wurde gleichzeitig begründet, der Beklagte am 01.09.2000, diese Berufung wurde am 08.09.2000 begründet.

Beide Parteien greifen das Urteil des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen an. Die Klägerin vertritt die Auffassu...

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