Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmerzensgeld. Vorgesetzter. Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen einen Vorgesetzten
Leitsatz (redaktionell)
Nicht jede Auseinandersetzung oder jede Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen, Mitarbeitern, Untergebenen und/oder Vorgesetzten stellt bereits eine schmerzensgeldrelevante unerlaubte Handlung i.S.v. § 823 BGB dar. Die Betitelung als „Ossi” im Rahmen einer Auseinandersetzung überschreitet nicht die Grenzen eines sozial adäquaten schmerzensgeldirrelevanten Verhaltens.
Normenkette
BGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1-2; GG Art. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen 9 Ca 1206/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 26.6.2007 Az.: 9 Ca 1206/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem ehemaligen Vorgesetzten, die Zahlung von Schmerzensgeld.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteilvorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 26.06.2007 (dort Seite 2 – 4 = Bl. 110 – 112 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.06.2007 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 – 8 dieses Urteils (= Bl. 113 – 116 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 24.07.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.08.2007 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 20.09.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10.10.2007 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er bereits erstinstanzlich konkret dargelegt, wie er vertragsgemäß zu beschäftigen gewesen wäre. So habe er vorgetragen, dass ein Aufgabenbereich die Bedarfsermittlung aus sämtlichen Ausführungsplänen, Bestellungen über Z, Prüfung der Qualität und Menge, Abrechnungen auf Bundesbahnbedingungen und Bereitstellung von Material umfasst habe. Darüber hinaus habe er die Arbeitsbeschreibung vom 01.04.1999 zur Akte gereicht. Hieraus sei ersichtlich, was er – der Kläger – laut Arbeitsvertrag zu tun gehabt hätte. Es sei auch vorgetragen worden, dass eine solche Beschäftigung zumindest in Teilen möglich gewesen sei. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass unstreitig die Stelle des Vertriebsingenieurs frei gewesen sei. Dessen Aufgaben hätten zumindest teilweise an ihn delegiert werden können. Seine Aufgabe sei nämlich auch die Disposition von Auslandsprojekten gewesen und keine Montagedisposition. Darüber hinaus sei vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass er für die Zeit von 2001 bis 06/2002 trotz ständiger Nachfrage ohne jedes Aufgabengebiet geblieben sei.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 10.10.2007 (Bl. 141 – 143 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 Euro zu zahlen.
Der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wobei er allerdings geltend macht, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er – der Beklagte – unstreitig den Kläger als „Ossi” tituliert habe. Dies sei vielmehr nach wie vor zwischen den Parteien streitig.
Zur Darstellung des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 28.11.2007 (Bl. 166 – 172 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten, seinem ehemaligen Vorgesetzen, bestanden keinerlei vertragliche Beziehungen. Ansprüche des Klägers aus Vertrag bzw. aus der Verletzung vertraglicher Pflichten kommen daher von vorneherein nicht in Betracht. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld kann sich daher – soweit der Kläger die Verletzung seiner Gesundheit (Depressionsleiden) geltend macht – nur aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 229 StGB, § 253 Abs. 2 BGB) ergeben. Soweit der Kläger Entschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung begehrt, kommt als Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. A...