Entscheidungsstichwort (Thema)
Mobbing. Schadensersatz. Schmerzensgeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB setzt die Wahrung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB voraus.
2. Nach § 253 Abs. 2 BGB besteht bei Gesundheitsverletzungen ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, der nicht voraussetzt, dass deliktisches Handeln vorliegt. Vielmehr reicht nach § 253 Abs. 2 BGB eine einfache Vertragsverletzung aus (§ 280 Abs. 1 BGB), wobei sich die Haftung auch auf das Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB erstreckt, das dieser in Ausübung einer übertragenen Aufgabe begangen hat. Bei Vorgesetzten kann das regelmäßig angenommen werden.
3. Zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs aus § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB, der auf den so beschriebenen Begriff des Mobbings gestützt wird, muss der Kläger Handlungen konkret darlegen, durch die kausal Rechtsverletzungen verursacht worden sind. Es muss ein zurechenbarer Schaden und ein Verschulden des Arbeitgebers bzw. ein ihm über § 278 BGB zurechenbares Verschulden seines Mitarbeiters vorliegen, wobei insbesondere psychische Schäden voraussehbar gewesen sein müssen.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2, §§ 278, 280 Abs. 1, § 626 Abs. 2, § 628 Abs. 2, § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 13.05.2008; Aktenzeichen 6 Ca 759/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 13. Mai 2008, Az.: 6 Ca 759/07, wird zurückgewiesen.
2. Die erweiterte Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Der Kläger (geb. am 20.05.1971, ledig, ein Kind) war seit dem 01.03.2002 bei der Beklagten als Verkäufer zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 1.981,00 in der Filiale A-Stadt angestellt. In dieser Filiale beschäftigt die Beklagte ca. 70 Arbeitnehmer. Der Kläger war bis zur turnusmäßigen Neuwahl im Frühjahr 2006 Mitglied des Betriebsrates.
Seit dem 12.11.2005 war der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Mit Anwaltsschreiben vom 06.08.2007 (Bl. 9-10 d. A.) kündigte er das Arbeitsverhältnis „aufgrund der Duldung von gezieltem Mobbing” fristlos. Mit seiner Klage vom 27.08.2007, die der Beklagten am 06.09.2007 zugestellt worden ist, verlangt er die Zahlung von sechs Bruttomonatsgehältern als Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB.
Der Kläger hat erstinstanzlich ausgeführt, er sei im Dezember 2005 aufgrund eines Arbeitsunfalls erkrankt. Durch permanentes Mobbing seitens der Geschäftsleitung sei er bis zum heutigen Tag (27.08.2007) arbeitsunfähig. Vom 30.01.2007 bis zum 27.03.2007 habe er sich einer stationären psychotherapeutischen Behandlung unterzogen, aus der er krank entlassen worden sei (vgl. vorläufiger Entlassungsbrief [Bl. 8 d. A.] mit folgender Diagnose: leicht depressive Episode, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ). Die Wiederaufnahme der Arbeit sei ihm aufgrund der Vorfälle bei der Beklagten nicht möglich gewesen. Die Beklagte sei ihm aus dem Gesichtspunkt des § 628 Abs. 2 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sechs Bruttomonatsgehälter seien hierfür angemessen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn sechs Bruttomonatsgehälter nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger sei seit 01.12.2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch seine Eigenkündigung arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Hintergründe der Krankheit seien ihr unbekannt. Der Kläger sei nicht gemobbt worden. Sie habe keinen Anlass für die fristlose Eigenkündigung des Klägers gegeben, die er nach 20-monatiger Abwesenheit erklärt habe. Eine Kausalität sei nicht erkennbar. Sie rüge vorsorglich die Einhaltung der Zweiwochenfrist. Bereits am 18.09.2006 habe der Kläger – unstreitig – eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von sechs Bruttomonatsgehältern begehrt, was sie als völlig grundlos abgelehnt habe.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – hat mit Urteil vom 13.05.2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten lediglich behauptet. Ein substantiierter Tatsachenvortrag sei unterblieben. Allein die Rechtsbehauptung des Klägers ersetze nicht den insoweit erforderlichen Tatsachenvortrag.
Der Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 29.05.2008 zugestellt worden ist, hat am 17.06.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 29.08.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 27.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er hat d...