Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsquittung. Verzicht. Wortlaut. Ausgleichsquittung und Transparenzgebot

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berufungskammer geht davon aus, dass die §§ 305 ff. BGB anwendbar sind, weil es sich vorliegend um eine allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt, da die Beklagte der Behauptung des Klägers nicht dezidiert entgegengetreten ist, dass derartige Ausgleichsquittungsformulare von der Beklagten in einer Reihe von Fällen verwendet werden. Dafür spricht auch, dass das Formular nicht anlässlich des Vorsprechens des Klägers eigens erstellt wurde, sondern als Leerformular der Beklagten vorgehalten wird, da sowohl der Name des Klägers als auch die Daten und die einzelnen Markierungen von Hand in das Formular eingesetzt worden sind.

 

Normenkette

BGB § 305 ff

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 21.07.2005; Aktenzeichen 3 Ca 419/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21. Juli 2005 – AZ: 3 Ca 419/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob durch das vom Kläger am 14.02.2005 unterschriebene Dokument (Bl. 41 d. A.) die Ansprüche erledigt sind, die der Kläger mit seiner Klage vom 17.02.2005, Gerichtseingang 21.02.2005, und der Klageerweiterung vom 27.05.2005 geltend gemacht hat.

Der Kläger war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages für Leiharbeitnehmer ab 18.10.2004 bis einschließlich 18.12.2004 bei der Beklagten beschäftigt, wobei das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.12.2004 innerhalb der Probezeit aufgekündigt worden ist.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass für Oktober und November 2004 ein Guthaben aus dem geführten Arbeitszeitkonto von 6,25 und 10,13 Stunden offen stünde, welches mit 6,70 EUR brutto zu vergüten sei.

Außerdem habe er einen Anspruch auf Zahlung von Überstunden aus Oktober und November 2004 (18. bis 29.10. – 18,75 und aus November 29,5 Stunden × 6,70 EUR × 25 %) von insgesamt 80,82 EUR brutto.

Außerdem seien für November 2004 noch acht Arbeitstage á 6 Stunden bei einem Bruttostundenlohn von 6,30 EUR deshalb zu vergüten, weil an diesen Tagen für den Kläger es keine Einsatzmöglichkeit gegeben habe. Der Betrag mache weitere 302,40 EUR brutto aus.

Darüber hinaus habe die Beklagte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle vom 07. bis 17.12.2004 zu zahlen und habe den Kläger an den anderen Arbeitstagen nicht eingesetzt. Der Zeitraum 01. bis 18.12.2004 umfasse 13 Arbeitstage, wovon die Beklagte neun nicht vergütet habe, so dass noch eine Restforderung von 226,80 EUR brutto offen stünde, wobei die Beklagte von der Abrechnung Dezember 2004 unberechtigter Weise einen Betrag von 30,56 EUR netto einbehalten habe, welcher ebenfalls gefordert werde.

Die Beklagte habe den sich aus der Abrechnung Dezember 2004 ergebenden Nettobetrag von 89,99 EUR nicht ausbezahlt, wozu sie jedoch verpflichtet sei.

Die von der Beklagten herangezogene Ausgleichsquittung vom 14.02.2005 sei unwirksam, weil sie nicht klarstelle, was der Inhalt sei, da drei Begriffe gleichwertig nebeneinander in der Überschrift stünden.

Auch, dass die Unterschriftenzeile erst nach einer allgemeinen Ausgleichsklausel vorhanden sei, habe dem Kläger nicht ermöglicht, separat den Empfang, der in der Erklärung genannten Dokumente zu bestätigen. Vielmehr habe er sich mit dem gesamten Inhalt einverstanden erklären müssen, auch wenn er nur die Papiere habe in Empfang nehmen wollen.

Das Transparenzgebot der §§ 305, 307 BGB sei durch das Wort „damit” verletzt, weil nicht klar sei, womit oder wodurch alle Ansprüche erloschen sein sollten. Eine missverständliche Formulierung gehe zulasten des Verwenders, wobei es sich bei dem Schreiben um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handele.

Der Kläger habe zudem bis 11:00 Uhr im Büro ab 9:00 Uhr warten müssen, bis ihm die entsprechenden Dokumente vorgelegt worden seien. Er habe spätestens um 13:00 Uhr abfahren müssen, um zur Spätschicht auf seiner neuen Arbeitsstelle einzutreffen, weswegen er unter Zeitnot gestanden habe. Auf seine Forderung, ihm von den unterschriebenen Dokumenten Kopien zu machen, damit er sie von seiner Rechtsanwältin prüfen lassen könne, sei er wieder aus dem Büro geschickt worden und ihm sei danach ein verschlossener Umschlag übergeben worden und das Schreiben, welches mit Abwicklungsvereinbarung/Bestätigung/Ausgleichsquittung überschrieben sei, zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei klar gemacht wurde, dass er ohne Unterzeichnung seine Unterlagen nicht erhalten werde. Kopien habe er nicht erhalten, sich aber schließlich gezwungen gesehen, die vorbelegten Dokumente zu unterzeichnen.

Mit Schreiben vom 18.03.2005, die der Beklagten spätestens am 24.03.2005 zugegangen sei, habe er die Ausgleichsquittung angefochten.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den sich aus 493,21 EUR bru...

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