Entscheidungsstichwort (Thema)
Unverfallbarkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Vereinbarung nach der die Parteien eines Versorgungsvertrags die Voraussetzungen für den Bezug einer betrieblichen Invaliditätsrente dahingehend festlegen, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit maßgebend ist und das Ausscheiden aufgrund der Berufsunfähigkeit eintritt, verstößt gegen § 1 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG. Bei Eintritt des Versorgungsfalls kann es nicht auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses ankommen, wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist. Dies gilt um so mehr, wenn die Berufsunfähigkeit noch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses eintritt, rückwirkend aber deutlich wird, dass diese Feststellung erst auf Betreiben des Arbeitnehmers nach durch Kündigung des Arbeitgebers beendetem Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Normenkette
BetrAVG § 2
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen 1 Ca 1714/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.04.2009 – 1 Ca 1714/08 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.214 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.534 EUR seit
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- • 01.09.2007,
- • 01.10.2007,
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- • 01.03.2008,
- • 01.04.2008,
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zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab 01.05.2009 eine monatlich nachträglich bis zum 01. des Folgemonats zu entrichtende Rente in Höhe von 1.534 EUR zu zahlen, zuzüglich jeweils Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz für jede monatlich nachträglich zu zahlende Rente ab 01. des Folgemonats.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt mit seiner Klage gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger ist am 15.05.1965 geboren. Seit 01.07.1981 war er bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 01.10.1995 war er als Abteilungsleiter Technik mit dem Aufgabenbereich Leitung des Außendienstes und Leitung des Betriebslagers beschäftigt. Vereinbart war ein Monatsgehalt von 8.000,00 DM.
Bis zum Sommer 2007 bestand mit der Schwester des Geschäftsführers der Beklagten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Der Kläger ist aus dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaft Vater eines 14-jährigen Sohnes.
Am 16.10.1995 haben die Parteien einen Pensionsvertrag geschlossen. Dieser wurde am 06./08.11.2005 durch eine Versorgungszusage ersetzt. Für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist § 3 der Regelung, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wörtlich wieder gegeben wird. Danach beträgt die Berufsunfähigkeitsrente monatlich 1.534,00 Euro, wenn der Kläger vor Erreichen der festen Altersgrenze in Folge Berufsunfähigkeit aus den Diensten der Beklagten ausscheidet. Die Rente wird für die Dauer der Berufsunfähigkeit gezahlt, längstens bis zum Erreichen der festen Altersgrenze. Weiter ist festgelegt, dass als Kriterien für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit die gleichen Bedingungen gelten, wie sie für die bestehende Rückdeckungsversicherung festgelegt sind, gegebenenfalls zusätzlich die vereinbarten Leistungsausschlüsse. Als Vorspann zur Versorgungszusage findet sich wörtlich:
„Zur Anpassung an geänderte rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen wird ihre Pensionszusage vom 16.10.1995 hiermit neu gefasst. Die Neufassung tritt an die Stelle der bisher gültigen Versorgungszusage vom 16.10.1995 und ersetzt sie vollständig. Lediglich für die Unverfallbarkeit und die Wartezeit bleibt es hinsichtlich der Dauer der Zusage bei dem Beginn der Zusage in der bisher geltenden Fassung.”
Der Kläger beantragte am 25.04.2008 bei der Z. AG die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Mit Schreiben vom 27.10.2008 teilte die Versicherung der Beklagten mit, sie erkenne ihre Leistungsverpflichtung wegen der bei dem Kläger bestehenden psychischen Erkrankung aufgrund der vorliegenden Unterlagen aus der in dem Vertrag eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung rückwirkend ab dem 01.07.2007 an. Dem Kläger werde nach vorliegenden Berichten und Befunden in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technischer Betriebsleiter eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % attestiert. Die Rente einschließlich der dargelegten Rückstände zahlte die Z. AG an die Beklagte aus und zahlt sie auch weiterhin monatlich. Die Beklagte hat die Zahlungen nicht an den Kläger weitergeleitet, nach ihrer Darstellung erfolgten die Zahlungen auf ein Anderkonto ihres Prozessbevollmächtigen.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten die Zahlung der Rente rückwirkend ab 01.07.2007 an ihn aus und hat die Rückstände für den Zeitraum Jul...