Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff. Auslegung einer Regelung zur Höhergruppierung
Leitsatz (redaktionell)
Für die Frage, ob es sich in einem zweiten Prozess um denselben Streitgegenstand handelt, kommt es auf Klageantrag und Klagegrund an (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Bei der Auslegung einer Regelung zur Höhergruppierung ist auch auf das Interesse beider Parteien abzustellen.
Normenkette
ZPO § 322; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 14.03.2017; Aktenzeichen 12 Ca 1620/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. März 2017, Az. 12 Ca 1620/16, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrags für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 (im Folgenden: FVTV) in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 (im Folgenden: Ü-TV) sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 (im Folgenden: BV) und die entsprechende Vergütung.
Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort C-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat.
Der 1960 geborene Kläger ist seit dem 2. Februar 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern aufgrund eines mit der Z. GmbH am 13. Januar 1981 abgeschlossenen Arbeitsvertrags, zunächst als "Maschinenbediener", beschäftigt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags im Einzelnen wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen.
Laut dem Formular "Personal-Veränderung" vom 29. Juni 1995 änderte sich seine Eingruppierung mit Wirkung vom "1.9.95" von bislang Entgeltgruppe E 04 auf Entgeltgruppe E 05. Als "Begründung" ist in dem Formular angegeben: "Weiterqualifizierung als All-Maschinenfahrer im FB I. Übernimmt Springertätigkeit, Rahmentätigkeit. Zuverlässiger Facharbeiter in der Wirkungsstelle. Wartet, rep. Werkzeuge zuverlässig. Mithilfe beim Umbau". Hinsichtlich des Inhalts des Formulars im Einzelnen wird auf Bl. 178 d. A. Bezug genommen.
In einem weiteren Formular "Personal-Veränderung" vom 8. November 1999 ist eine "Umgruppierung" von Entgeltgruppe "E 05/3" zu "E 06/2" "mit Wirkung ab dem 01.01.2000" festgehalten. Wegen des Inhalts dieser "Personal-Veränderung" im Einzelnen wird auf Bl. 6 d. A. Bezug genommen.
Seit dem 1. Januar 2000 war der Kläger als Einrichter tätig.
Im Jahr 2013 führte die Beklagte Verhandlungen mit der IG BCE zu den künftigen tariflichen Regelungen. Die IG BCE informierte die Mitarbeiter der Beklagten durch öffentliche Aushänge der Tarifkommission der IG BCE vom 2. Juli 2013 und vom 21. August 2013 über die geplanten Einschnitte im Bereich der Personalkosten durch eine Tarifvertragslösung.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (Bl. 179 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit:
"Änderung Einsatz
(...)
ab dem 01.01.2014 werden Sie vorübergehend zeitweise oder ständig, unabhängig von der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, als Maschinenbediener eingesetzt.
Dies geschieht aufgrund der organisatorischen Änderungen ab diesem Datum in der Produktion.
Wir beziehen uns hierbei auf die Regelung in § 11 Ziffer b) der Arbeitsordnung, wonach Sie, wenn betriebliche Belange es erfordern, auch mit anderen zumutbaren Tätigkeiten betraut werden können, als die, für die Sie eingestellt oder mit denen Sie längere Zeit beschäftigt wurden. Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen.
Die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 10.12.2013 ist damit hinfällig."
Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 den FVTV, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten a...