Entscheidungsstichwort (Thema)

Beleidigung. Kündigung, verhaltensbedingte. Verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Äußerung eines Arbeitnehmers betreffend einen Vorgesetzten mit eindeutig sexuell anzüglichem und beleidigendem Charakter ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung und ist grundsätzlich geeignet, einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung darzustellen.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen 2 Ca 1362/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.11.2006, Az. 2 Ca 1362/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlich und hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers während des Arbeitsgerichtsverfahrens.

Der 38-jährige Kläger, geschieden und gegenüber drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem 20.04.1998 bei der Beklagten, die mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern eine Kranvermietung betreibt, als Baugeräte-/Maschinenführer gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitentgeltes in Höhe von 2.333,00 EUR brutto beschäftigt.

Am 01.09.2006 führte er eine verbale Auseinandersetzung mit seinem Arbeitskollegen Herrn X., welche dieser in einer schriftlichen Aktennotiz (Bl. 20 d. A.), gerichtet an den Geschäftführer der Beklagten, aus seiner Sicht wiedergegeben hat. Demnach soll Herr X. gegen Ende des Gespräches den Kläger darauf hingewiesen haben, wenn er so weiter mache, sei er der Erste, über den er, Herr X. sich bei der Geschäftsleitung beschwere. Daraufhin habe der Kläger erwidert: „Mach nur, geh rein zu ihm (gemeint sei der Geschäftsführer gewesen), vielleicht lutscht er dir noch einen.”

Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin wegen Beschimpfung seines Arbeitskollegen die schriftliche Abmahnung vom 04.09.2006 (Bl. 30 d. A.). Darüber hinaus kündigte sie mit Schreiben vom 18.09.2006 das Beschäftigungsverhältnis außerordentlich und hilfweise ordentlich zum nächsten Termin, da der Kläger den Geschäftsführer auf besonders grobe Art und Weise beleidigt habe.

Mit seiner am 27.09.2006 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen geltend gemacht und seine Weiterbeschäftigung während des Arbeitsgerichtsprozesses verlangt. Nachdem für die Beklagte zum Gütetermin niemand erschienen war, hat das Arbeitsgericht am 16.10.2006 folgendes Versäumnisurteil (Bl. 12 d. A.) verkündet:

  1. ”Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.09.2006 beendet wird.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Baugerätemaschinenführer weiterzubeschäftigen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.332,– festgesetzt.”

Am 23.10.2006 hat die Beklagte Einspruch gegen das ihr am 18.10.2006 zugestellte Versäumnisurteil eingelegt.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.11.2006 (dort S. 2 f. = Bl. 36 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 16.10.2006 zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 09.11.2006 (Bl. 35 ff. d. A.) das Versäumnisurteil in vollem Umfang aufrecht erhalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Beschäftigungsverhältnis sei nicht durch die außerordentlich und hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung beendet worden, da mit der Erteilung der Abmahnung die Beklagte auf das ihr zustehende Kündigungsrecht verzichtet habe. Da es in der schriftlichen Abmahnung ausdrücklich heiße „Wenn Sie noch einmal einen Mitarbeiter der Firma in ähnlicher Weise beleidigen” sei klar gestellt worden, dass erst im Wiederholungsfall eine Kündigung erfolgen solle. Mithin sei der Einwand der Beklagten ungerechtfertigt, die Abmahnung betreffe lediglich die Beleidigung des Arbeitnehmers, nicht aber jene des Geschäftsführers. Ausschlaggebend sei in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Beleidigung um einen einheitlichen Lebensachverhalt gehandelt habe, bei dem lediglich eine Beleidigung gegenüber dem Arbeitnehmer gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 3 ff. des Urteils vom 09.11.2006 (Bl. 37 f. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 15.11.2006 zugestellt worden ist, hat am 24.11.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 05.01.2007 ihr Rechtsmittel begründet.

Die ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge