Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzstandswahrung. übertarifliche Eingruppierung. Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 05.10.1993 (GVBL 1993, 481) Art. 7 Abs. 9. Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Besteht eine Verpflichtung des Landkreises, die bisher für die Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung vom Land gestellten Beamten und Angestellten mit deren Zustimmung in ihren Dienst zu übernehmen, muß deren Besitzstand gewahrt werden.
Dazu gehört auch die Verpflichtung, bei einzelvertraglich vereinbarter übertariflicher Eingruppierung diese Eingruppierung beizubehalten, selbst wenn die Vergütungsgruppe in der ansonsten für den Landkreis geltenden Vergütungsordnung nicht vorgesehen ist.
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 30.08.1995; Aktenzeichen 4 Ca 795/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.08.1995 – 4 Ca 795/95 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag mit dem im öffentlichen Dienst üblichem Inhalt zu schließen, dessen Vergütungsregelung folgenden Wortlaut hat
„Der Angestellte wird nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT (Bund/Länder) (Techniker-Tarifvertrag) vergütet.”
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob und ggf. zu welchen Bedingungen der Kläger von dem Beklagten in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen ist.
Der Kläger war vom 15.03.1961 bis 31.01.1963 Sachbearbeiter bei der Gesellschaft zur Förderung der inneren Kolonisation. Vom 01.02.1963 bis 31.08.1988 war er Verfahrensleiter und Arbeitsgruppenleiter in der L. W. B. Seit 01.01.1976 bemaß sich seine Vergütung bei der L. Rheinland-Pfalz nach Vergütungsgruppe III BAT.
Im Zuge der Liquidation der L. Rheinland-Pfalz ist der Kläger in den Landesdienst übernommen worden. Er hat demgemäß mit dem Land Rheinland-Pfalz unter dem 31.08.1988 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Ab 01.09.1988 ist er in Vollzug dieses Arbeitsvertrages bei der Berufsbildenden Schule für L. und W. in B. als Angestellter auf unbestimmte Zeit bei Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT beschäftigt worden. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom 06.12.1991 war er betraut mit Ausarbeitung von Gutachten über Anträge auf Förderungsmaßnahmen für schwierige umfassende Betriebsumstellungen; Berechnungen bei schwierigen Betriebsumstellungen und Konsolidierungsmaßnahmen; Erstellen von Raum- und Funktionsprogrammen als bauplanerische Vorgabe; Betreuung und Bewertung der Sonderförderprogramme, u.a. Produktionsanpassung, Steillagen, Extensivierung Junglandwirteprogramm; Verantwortliche Abwicklung des Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren im Rodungsprogramm mit örtlichen Überprüfungen.
Der Kläger hat in der Folgezeit vom Land Rheinland-Pfalz beantragt, ihn zum 01.01.1991 in Vollzug des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a BAT vom 24.04.1991 nach Vergütungsgruppe II a einzugruppieren.
Mit Schreiben vom 21.04.1993 des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat das Land Rheinland-Pfalz mitgeteilt, daß das Ministerium der Finanzen mit Schreiben vom 24.03.1993 der Einreihung, u.a. des Klägers, in die Vergütungsgrupppe II a BAT mit Wirkung vom 01.01.1991 zugestimmt habe. Daraufhin teilte die Bezirksregierung Trier dem Kläger unter dem 26.05.1993 wörtlich mit:
„Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen wird Ihnen in Vollzug des Tarifvertrages zur Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 rückwirkend ab dem 01. Januar 1991 übertariflich Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT gezahlt.”
Mit Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 05.10.1993 (GVBL 1993, 481 ff.) sind Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung auf die Landkreise übertragen worden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 07.12.1994 seine Bereitschaft erklärt, in den kommunalen Dienst des beklagten Landkreises zu wechseln. In diesem Schreiben hat er desweiteren zum Ausdruck gebracht, er gehe davon aus, daß in dem noch abzuschließenden neuen Dienstvertrag ihm die volle Wahrung des Besitzstandes zugesichert werde, insbesondere Übernahme der bestehenden Vergütungsgruppe und Anerkennung der bisherigen Dienste und Beschäftigungszeiten für alle relevanten Bezüge zum BAT.
Der beklagte Landkreis hat dem Kläger angeboten, ihn ab 01. Januar 1995 als vollbeschäftigten Angestellten auf unbestimmte Zeit weiterzubeschäftigen und ihn nach der Vergütungsgruppe III, Fall 1 c der Anlage 1 zum BAT zu vergüten (Techniker-Tarifvertrag). Weiter wurde angeboten, daß der Kläger den sich aus der Anwendung des kommunalen Tarifrechts entstehenden Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Vergütungsgruppe II a (Bund/Länder) und der aus diesem Arbeitsver...