Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenkündigung. Aufhebungsvertrag. Schriftform
Leitsatz (redaktionell)
1. § 623 BGB beinhaltet ein konstitutives Schriftformerfordernis. Der Zweck besteht insbesondere im Übereilungsschutz vor unüberlegten Kündigungen und Aufhebungsverträgen.
2. Im Fall der gewillkürten Schriftform gem. § 125 S. 2 BGB kann es einem Arbeitnehmer jedoch verwehrt sein, sich auf die Formunwirksamkeit seiner eigenen Kündigung zu berufen, wenn er diese zuvor selbst unmissverständlich und definitiv erklärt hat.
3. Eine Übertragung der zur gewillkürten Schriftform entwickelten Grundsätze auf die gesetzliche Schriftform des § 623 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung nicht konkret formuliert, sondern lediglich seine Arbeitsunlust zum Ausdruck gebracht hat.
Normenkette
BGB §§ 623, 125-126, 133, 157, 242
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 21.03.2003; Aktenzeichen 2 Ca 2765/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbG Koblenz vom21.03.2003 – 2 Ca 2765/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 3.450,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die am 05.01.1971 geborene Klägerin ist gem. Anstellungsvertrag vom 12.04.2001 (Bl. 6 ff d.A.) seit dem 01.04.2001 als Angestellte der Beklagten in deren Hauptverwaltung in O. beschäftigt gewesen. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis am 30.07.2002 aufgelöst worden ist.
Die Klägerin hatte in der 30. Kalenderwoche (– beginnend am 22.07.2002 –) Urlaub gehabt und war am 29.07.2002 – nach näherer Maßgabe des jeweiligen Parteivorbringens – der Arbeit ferngeblieben.
Am 30.07.2002 nahm die Klägerin ihre Arbeit im Betrieb wieder auf. An diesem Tag kam es im Bürogebäude der Beklagten im Arbeitszimmer der Klägerin zu einem Gespräch der (damaligen) Geschäftsführerin M. K. mit der Klägerin.
- Nach den Angaben der Klägerin fand dieses Gespräch gegen ca. 11.00 Uhr statt; die Klägerin meint, dass das Gespräch 10 bis 15 Minuten gedauert haben kann.
- Nach den Angaben der Beklagten fand das Gespräch in der Zeit von 8.30 Uhr bis 9.00 Uhr statt.
Die Klägerin hat im Anschluss an dieses Gespräch den Betrieb der Beklagten verlassen. Mit Schreiben vom 15.08.2002 (Bl. 17 d.A.)wandten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin u.a. wie folgt an die Beklagte:
„… in vorbezeichneter Angelegenheit vertreten wir bekanntlicherweise die rechtlichen Interessen ihrer Mitarbeiterin, der Frau A. J.
… Die Arbeitskraft der Klägerin wird ausdrücklich angeboten …”.
Zuvor hatten sie mit Anwaltsschreiben vom 13.08.2002 die Beklagte zur Kündigungsrücknahme aufgefordert (vgl. Bl. 100 d.A. – oben –).
Mit der Klageschrift vom 15.08.2002, die der Beklagten am 26.08.2002 zugestellt wurde, begehrte die Klägerin
- die Feststellung, „dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 30.07.2002 nicht aufgelöst worden ist” und
- die Feststellung, „dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.07.2002 hinaus weiterhin unverändert fortbesteht”.
Soweit es um die Frage des Vorliegens einer Kündigungserklärung der Beklagten geht, trug die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren u.a. vor, dass Frau K. gegenüber der Klägerin die Erklärung abgegeben habe, die Klägerin komme mit den Kollegen „nicht mehr so ganz klar”. Man wolle ihr daher zum 30. Oktober 2002 kündigen. Hierüber sei die Klägerin aufgebracht gewesen und habe sinngemäß erklärt, das könne ja dann auch direkt geschehen. Daraufhin sei seitens „der Beklagten” (– gemeint erkennbar: M. K.) erklärt worden, dann könne sie direkt gehen.
Die Beklagte verteidigte sich erstinstanzlich u.a. mit folgendem Vorbringen gegen die Klage:
Frau K. habe in dem Gespräch vom 30.07.2002 auch angedeutet, die Beklagte trage sich mit dem Gedanken, von der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages unter Beachtung der Kündigungsfrist von 4 Wochen Gebrauch zu machen. Im Hinblick auf diese Eröffnung sei die Klägerin „aufgebracht” gewesen. Die Klägerin sei gegenüber Frau K. buchstäblich frech geworden und habe sinngemäß erklärt, sie habe es nicht nötig, sich derartige Vorwürfe gefallen zu lassen. Die Klägerin habe hinzugefügt, sie könne auf eine ordentliche Kündigung verzichten und habe vorgeschlagen, das Anstellungsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Hiermit habe sich Frau K. einverstanden erklärt (– s. dazu im einzelnen den Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2002, Bl. 31 ff d.A. dort Seite 5 = Bl. 35 d.A.). In ähnlicher Weise äußerte sich die Beklagte im Schriftsatz vom 14.03.2003 (Bl. 41 ff d.A.; dort Seite 5 f = Bl. 45 f d.A.).
Zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens hatte die Beklagte (auch noch) die Rechtsansicht vertreten, kraft Gesetzes würden weder für die ordentliche noch für die außerordentliche Kündigung Formvorschriften gelten (Schriftsatz vom 16.12.2002 dort Seite 2 = Bl. 32 d.A.).
Zur näheren Darstellung (insbesond...