Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Entfernungsverlangen bei zutreffender Sachdarstellung in der Abmahnung. Abmahnung
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber kann mit einer Abmahnung einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten rügen. Eine solche Rüge ist dann ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält und dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht. Auf ein Verschulden des Arbeitnehmers kommt es nicht an.
Normenkette
BGB § 1004
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 04.08.2004; Aktenzeichen 4 Ca 704/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.08.2004 – 4 Ca 704/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um ein Verlangen der Klägerin auf Entfernung einer Abmahnung. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Pflegehelferin im Nachtdienst in deren Seniorenheim C in C-Stadt beschäftigt. Über die Vorgehensweise bei einer Erkrankung existiert eine Dienstanweisung vom 30.10.2003, die die Klägerin gemäß Unterschriftsleistung zur Kenntnis genommen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Nachdem die Klägerin am Nachmittag des 12.03.2004 Beschwerden verspürt hatte, teilte sie gegen 16.30 Uhr der Beklagten telefonisch mit, sie könne nicht zur Nachtschicht erscheinen. Weiter teilte sie mit, sie werde voraussichtlich am Wochenende nicht arbeiten. Sie suchte am Montag, dem 15.03. einen Arzt auf, welcher eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. – 15.03. attestierte. Diese sandte sie der Beklagten per Post zu. Dort ging sie am 16.03.2004 ein. Nach Erhalt des ärztlichen Attestes versandte die Beklagte die streitbefangene Abmahnung, mit welcher der Klägerin vorgehalten wurde, sie habe sich am 12.03. gegen 16.30 Uhr telefonisch krank gemeldet. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erst am 16.03. vorgelegt worden. Deswegen sei eine prospektive Dienstplangestaltung nicht möglich. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Klägerin die Pflicht nach Punkt 2 der Dienstanweisung verletzt habe. Die Abmahnung wurde zu den Personalakten genommen.
Die Klägerin hält die Abmahnung für ungerechtfertigt und hat hiergegen Klage erhoben.
Sie hat vorgetragen, sie habe die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig mitgeteilt und durch Übersendung einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 16.03.2004 aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Abmahnung sei berechtigt, weil die Klägerin gegen die Dienstanweisung vom 30.10.2003 verstoßen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Im Urteil des Arbeitsgerichts Trier hat dieses die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf den Inhalt bestünden keine formellen Bedenken, die vorgeworfene Pflichtverletzung sei konkret und inhaltlich bestimmt genug. Die Abmahnung enthalte keine unrichtigen Tatsachenangaben und stelle auch keine unverhältnismäßige Reaktion auf die Pflichtverletzung der Klägerin dar. Sie habe zwar unverzüglich die Erkrankung angezeigt, die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei aber unstreitig erst am Dienstag, somit nach Ablauf des zweiten Kalendertages, wie er in der Dienstanweisung vorgeschrieben sei, erfolgt. Auch sei die Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG nicht eingehalten.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 1.800,00 EUR festgesetzt, dies entspricht einem geschätzten Bruttomonatsverdienst.
Gegen das der Klägerin am 12.08.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.08.2004 eingegangene Berufung, die Klägerin hat ihre Berufung mit am 08.09.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie vertritt die Auffassung, es läge kein Verstoß gegen Ziffer 2 der Betriebsanweisung vor. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Hausarztes vor dem 15.03.2004 zu erhalten, da die Erkrankung am Nachmittag des 12.03. aufgetreten sei. Ein Besuch bei ihrem Hausarzt mit der Folge einer Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei an dem betreffenden Tag nicht mehr möglich geworden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 04.08.2004 wird die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 16.03.2004 aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.10.2004.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere gemäß den Best...