Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltbestandteil, kinderbezogener. Kinderbezogener Entgeltbestandteil
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer den Nachweis über den Bezug von Kindergeld für September 2005 erbracht hat, vielmehr ist allein maßgeblich, dass tatsächlich Kindergeld im September 2005 bezogen worden ist.
Normenkette
TVÜ-VKA § 11
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen 4 Ca 11/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 25.02.2009 – 4 Ca 11/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 633,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 407,52 EUR seit 13.02.2008 bis 21.05.2008 und aus 633,92 EUR seit dem 22.05.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11/25 und die Beklagte 14/25.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um kinderbezogene Entgeltbestandteile des Bundesangestellten-Tarifvertrages (im Folgenden: BAT).
Die Klägerin ist seit dem 16.02.1986 bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, beschäftigt. Sie hat vier Kinder: Z, Y. X, W (geboren am 29.05.1988). Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 30.09.2005 der BAT und danach der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) Anwendung. Für das Kind W bezog die Klägerin zumindest bis zum November 2007 durchgehend Kindergeld von der Familienkasse Kaiserslautern.
Ab dem Monat Juni 2006 zahlt die Beklagte den kinderbezogenen Entgeltbestandteil des BAT für das Kind W C. nicht mehr. Mit Schreiben vom 23.11.2007 (vgl. Bl. 4 f. d.A.) machte die Klägerin die Zahlung dieses Vergütungsbestandteiles sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft geltend. Nachdem die Beklagte nicht leistete hat die Klägerin die vorliegende Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – erhoben.
Die Klägerin hat unter anderem geltend gemacht,
sie habe – ausweislich der Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld vom 13.11.2007 (vgl. Bl. 7 d.A.) – für das Kind W durchgehend Kindergeld bezogen, so dass ihr nach § 11 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (im Folgenden: TVÜ-VKA) für die Monate Juni 2006 bis Juni 2008 die monatliche Besitzstandszulage in Höhe von insgesamt 1.131,44 EUR zuzüglich Zinsen zustehe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.131,44 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 905,04 EUR seit 13.02.2008 bis 21.05.2008 und aus 1.131,44 EUR brutto seit 22.05.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt,
die Klägerin sei zwei Monate vor Wegfall der streitigen Zulage auf ihrer Gehaltsmitteilung für März 2006 durch einen Vermerk gebeten worden, Unterlagen zur Weitergewährung der Besitzstandszulage vorzulegen. Diesen Hinweis habe sie unbeachtet gelassen. § 11 TVÜ-VKA stelle nicht auf die tatsächliche Kindergeldbezugsberechtigung, sondern ausschließlich auf deren Nachweis ab.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat mit Urteil vom 25.02.2009 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile im Sinne des § 11 TVÜ-VKA zu, da unstreitig die Klägerin kindergeldbezugsberechtigt gewesen sei und für sie auch keine Verpflichtung bestanden habe, der Arbeitgeberin unverzüglich eine Änderung anzuzeigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 5 des Urteils vom 25.02.2009 (= Bl. 40 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung, die ihr am 24.03.2009 zugestellt worden ist, am 09.04.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 22.06.2009 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.06.2009 verlängert worden war.
Die Beklagte macht geltend,
§ 11 Abs. 1 TVÜ-VKA benenne die Tatbestände einer unschädlichen Unterbrechung für die Zahlung der Besitzstandszulage abschließend. Dabei sei in diese Tatbestände der unterbliebene Nachweis hinsichtlich der Bezugsberechtigung für die Zahlung von Kindergeld nicht aufgenommen worden. Darüber hinaus habe die Klägerin auch, trotz entsprechender Aufforderung, nicht sofort Unterlagen zur Weitergewährung der entsprechenden Zulage vorgelegt. § 11 TVÜ-VKA stelle aber gerade auf den Nachweis der tatsächlichen Kindergeldbezugsberechtigung ab. Dieser schriftliche Nachweis sei durch die Klägerin erst im November 2007 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung der Besitzstandszulage bereits seit 1 ½ Jahren eingestellt gewesen sei. Der zunächst fehlende Nachweis der Ki...