Entscheidungsstichwort (Thema)
Alternativklage zur Geltendmachung gesetzlicher Nachtarbeitszuschläge. Unbegründete Zahlungsklage auf Nachtarbeitszuschläge bei fehlender Ausübung des arbeitsgeberseitigen Wahlrechts. Unbegründete Zahlungsklage auf Überstundenvergütung bei fehlenden Darlegungen zur Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und des damit verbundenen Auszahlungsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ausgleichsverpflichtung der Arbeitgeberin nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist eine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB; die Arbeitgeberin kann wählen, ob sie den Ausgleich durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem gewährt.
2. Die gesetzlich begründete Wahlschuld konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn die Schuldnerin das ihr zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt.
3. Hat die Arbeitgeberin eine solche Wahl nicht getroffen und auf das ihr zustehende Wahlrecht hingewiesen, kann der auf die Verurteilung der Arbeitgeberin zur Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags gerichtete Klageantrag nicht auf § 6 Abs. 5 ArbZG gestützt werden; in diesem Fall hat der Arbeitnehmer zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 6 Abs. 5 ArbZG eine Alternativklage zu erheben.
4. Zur Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Zeitkonto gerichtet ist, reicht die Darlegung der Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Guthaben zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt; hat der Arbeitnehmer zur Begründung seines Zahlungsantrags weder dargelegt, dass die Parteien überhaupt ein bestimmtes Zeitkonto vereinbart haben, noch weshalb im Falle der Vereinbarung eines Zeitkontos in dem weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnis der Parteien ein Auszahlungsanspruch (und nicht nur ein Freistellungsanspruch) besteht, ist der Anspruch auf Überstundenvergütung unbegründet.
Normenkette
ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 262; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 13.06.2013; Aktenzeichen 2 Ca 1647/12) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Überstundenvergütung und Nachtarbeitszuschlägen.
Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 4, 5 d. A.) seit dem 01. April 1998 bei der Beklagten als Lagerist und Fahrer beschäftigt.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage hat er nach mehrfachen Klageänderungen/-erweiterungen zuletzt Ansprüche auf Überstundenvergütung in Höhe von 708,00 EUR brutto für 59 Überstunden, Weihnachtsgeld in Höhe von 160,00 EUR brutto, Jahressonderzahlung in Höhe von 485,73 EUR, Überstundenzuschläge in Höhe von 280,50 EUR, Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 231,00 EUR, Spesen in Höhe von 160,36 EUR, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 319,08 EUR und Entfernung der beiden Abmahnungen vom 03. Mai 2013 aus seiner Personalakte geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger zunächst angekündigten und zuletzt vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13. Juni 2013 (S. 5 und 6 = Bl. 81, 82 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren bezüglich der weiterverfolgten Ansprüche auf Zahlung von Überstundenvergütung und Nachtarbeitszuschlägen von Interesse - vorgetragen, er habe aus dem Lohnbüro der Beklagten die vorgelegte Aufstellung über die Überstunden (Anlage zum Schriftsatz vom 29. Januar 2013 = Bl. 20 d. A.) im März 2012 erhalten, aus der sich eine Reststundenzahl von 86,5 Überstunden ergebe. Wegen der Überstunden habe er am 18. Februar, 19. Februar, 20. Februar und 22. Februar 2013 zu Hause bleiben dürfen. Bei sieben Überstunden im Dezember 2012, drei Überstunden im Januar 2013 und einem Abbau von 36 Stunden im Februar 2013 verblieben 59 Überstunden zur Abgeltung. Die arbeitsvertragliche Regelung einer unbestimmten Einbeziehung von Mehrarbeitsstunden in das monatliche Gehalt sei intransparent und damit unwirksam. Weiterhin könne er für die von ihm im Januar 2013 in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr geleisteten 77 Stunden Nachtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz einen Zuschlag von 25 % und damit einen Betrag in Höhe von 231,00 EUR (77 Stunden x 3,00 EUR) verlangen; wegen der Einzelheiten der vom Kläger zur Berechnung der geltend gemachten Nachtarbeitszuschläge angeführten Arbeitszeiten wird auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 15. März 2013 (S. 3 und 4 = Bl. 47, 48 d. A.) und die als Anlage hierzu vorgelegten Aufzeichnungen für den Monat Januar 2013 (Bl. 50, 51 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat zuletzt - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Überstundenabgeltung für 59 Überstunden in Höhe vo...