Entscheidungsstichwort (Thema)
Tantieme. Unklarheit. Vertragsauslegung und Tantieme
Leitsatz (redaktionell)
Die Auslegung eines Individualarbeitsvertrages kann ergeben, dass – auch wenn für ein Kalenderjahr eine Tantieme in einer bestimmten Höhe als Betrag angegeben ist – bei von Anfang an absehbarem unterjährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses die Tantieme nur zeitanteilig geschuldet ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 02.02.2006; Aktenzeichen 3 Ca 2875/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.02.06 – AZ: 3 Ca 2875/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, welcher auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.02.2005 bei der Beklagten ab 01.07.2005 beschäftigt war, hat sich mit seiner Klage, welche beim Arbeitsgericht am 06.10.2005 eingegangen ist, gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.09.2005 gewendet und hat mit der Klageerweiterung vom 19.10.2005 die Zahlung von 10.000,00 EUR gefordert.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet,
dass die Beklagte hätte das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger nicht ohne weiteres und ohne Begründung kündigen dürfen, auch wenn sich der Kläger noch in der Probezeit befunden habe. Kündigungsgründe seien nicht gegeben, wobei festzustellen sei, dass der zuständige Vorgesetzte des Klägers nicht nur mit diesem Probleme gehabt habe, sondern auch mit anderen Mitarbeitern.
Der geforderte Betrag ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, wo die Beklagte unter Punkt 3.2 die Zahlung der Tantieme für 2005 in Höhe von 10.000,00 EUR brutto pro Jahr garantiere.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 28.02.2005 vereinbarte Anstellungsvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2005 nicht zum 31. Oktober 2005 beendet wird, sondern unbefristet fortbesteht.
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden sei und die ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit ordnungsgemäß erfolgte.
Der Kläger weise selbst auf den Umstand hin, dass der zuständige Vorgesetzte mit ihm Probleme gehabt habe.
Aus der Vereinbarung der Parteien ergebe sich, dass dem Kläger für das Jahr 2005 nur die anteilige seiner Beschäftigungszeit entsprechende Tantieme zustünde, was für den Beschäftigungszeitraum vom 01.06. bis 31.10.2005 einen Teilbetrag von 4.167,00 EUR brutto ausmache, den man dem Kläger auch bezahlt habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dies damit begründet, dass die ordentliche Kündigung innerhalb der Wartezeit des § 1 KSchG wirksam sei, weil die Beklagte nicht verpflichtet sei, Kündigungsgründe anzugeben und irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung sittenwidrig sei, nicht erkennbar seien.
Auch der Anspruch auf die Auszahlung der Tantiemen in der geforderten Höhe sei nicht gegeben, weil die Beklagte für das gesamte Jahr 2005 eine Tantieme in Höhe von 10.000,00 EUR brutto in Aussicht gestellt habe und man dem Kläger die volle Höhe der anteilig vereinbarten Jahrestantieme zugesichert habe. Aus dem Zusammenhang dieser beiden Regelungen sei ersichtlich, dass sich der Begriff „volle Höhe” nur auf den Betrag von 10.000,00 EUR beziehe, sodass sich die anteilige Tantieme aus diesem Gesamtbetrag errechne, was einen Betrag von 4.167,00 EUR brutto ausmache, den die Beklagte an den Kläger gezahlt habe, wovon die Kammer deshalb ausgehe, weil der Kläger dieser Behauptung der Beklagten nicht mehr entgegengetreten sei.
Nach Zustellung des Urteils am 23.02.2006 hat der Kläger am 03.03.2006 Berufung eingelegt und dies am 10.03.2006 im Wesentlichen damit begründet,
die Kündigung sei unwirksam, weil der Kläger die übertragenen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit der Beklagten erfüllt habe, was sich aus dem erteilten Zeugnis ergebe. Irgendwelche Verfehlungen habe es nicht gegeben, weswegen der Kläger davon ausgehen durfte, nicht grundlos während der Probezeit gekündigt zu werden.
Der Kläger sei das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten aus ungekündigter Stellung heraus eingegangen und habe dabei den Versprechungen der Beklagten vertraut, eine bessere Stellung eingehen zu können. Der Kläger vermute, dass die Kündigung darauf beruhe, dass er einmal kurzzeitig während der Probezeit erkrankt sei. Die Probleme des Klägers mit seinem Vorgesetzten beruhten offensichtlich darauf, dass dieser Probleme mit der Menschenführung habe. Dies könne jedoch keinen Grund abgeben, einem Mitarbeiter zu kündigen, der eine einwandfreie Arbeitsleistung erbringe.
Dem Kläger stünde auch der geforderte Restbetrag in Höhe von 5.833,00 EUR zu, nachdem die Beklagte 4.167,00 EUR abgerechnet h...