Entscheidungsstichwort (Thema)
Abmahnung. Entfernung. Personalakte. Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Leitsatz (redaktionell)
Jemanden „der Lüge bezichtigen” ist keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Schlussfolgerung.
Normenkette
BGB §§ 1004, 862
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Teilurteil vom 30.01.2007; Aktenzeichen 7 Ca 1063/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 30.01.2007, Az. 7 Ca 1063/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung verschiedener Abmahnungen aus der Personalakte der Arbeitnehmerin.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 30.01.2007 (dort Seite 2 – 9 = Bl. 197 – 204 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat entsprechend seinen Beweisbeschlüssen vom 14.11.2006 (Bl. 123 d. A.) und 30.01.2007 (Bl. 155 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin X. sowie der Zeugen Prof. Dr. W. und Dr. V.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 30.01.2007 (Bl. 156 ff. d. A.) verwiesen.
Sodann hat das Arbeitsgericht mit Teilurteil vom 30.01.2007 (Bl. 196 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, die Abmahnungen vom 18.02.2005 sowie vom 20.02.2006 (Überschreiben von EEG-Befunden) aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Des Weiteren hat es die Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 17.05.2006 (Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ärztlichem Dienst und Pflegedienst) abgewiesen. Zur Begründung des klageabweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe fest, dass der streitige Vorwurf, welcher in der schriftlichen Abmahnung vom 17.05.2006 enthalten sei, berechtigt sei. Der hierzu vernommene Zeuge Prof. Dr. W. habe ausdrücklich bekundet, die Klägerin habe im Rahmen eines mit ihm geführten Gespräches bestritten, dass sie die Anordnung vom 18.04.2006, im Rahmen der Behandlung des fieberkranken Kindes U. das Fenster zu öffnen und das Kind nicht zuzudecken, erteilt habe. Sie habe vielmehr erklärt, diese Anordnung habe Frau T. erteilt. Diese Angaben habe der vernommene Zeuge klar und ohne Widersprüche gemacht; seine Aussage sei glaubwürdig. Die Erklärung der Klägerin habe der Zeuge Prof. Dr. W. nur so verstehen können, dass diese nicht nur bestritten habe, die Anordnung gegenüber der Stationsschwester X. getroffen zu haben, sondern darüber hinaus auch Urheberin dieser Anordnung gewesen zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 9 ff. des Teilurteiles vom 30.01.2007 (Bl. 204 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 23.04.2007 zugestellt worden ist, hat am 18.05.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 23.07.2007 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 23.07.2007 verlängert worden war.
Die Klägerin macht geltend,
die in der Abmahnung enthaltene Rüge sei schon deshalb ungerechtfertigt, weil sie nicht „Schwester X. der Lüge bezichtigt” habe. Diese Feststellung werde auch nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt.
Darüber hinaus ergebe sich aus den Bekundungen des Zeugen Prof. Dr. W., dass die Klägerin in dem Gespräch vom 19.04.2006, in dem es nur um den konkreten Ablauf der erteilten Anordnungen gegangen sei, lediglich klargestellt habe, dass sie nicht das Pflegepersonal direkt angewiesen habe, sondern dies durch die Ärztin T. geschehen sei.
Da auch nach Auffassung des Arbeitsgerichts die Klägerin im Rahmen des geführten Gespräches keineswegs eindeutig die Urheberschaft der Anordnung habe bestreiten wollen, hätte dies für die Beklagte Veranlassung sein müssen, konkret wegen dieser Unklarheit nachzuforschen, bevor sie der Klägerin eine Pflichtverletzung vorwerfe und ihr unterstelle, sie habe eine Arbeitskollegin der Lüge bezichtigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.07.2007 (Bl. 257 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 30.01.2007, soweit es die Entfernungsklage zurückweist, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 17.05.2006 (Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ärztlichem Dienst und Pflegedienst) aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
die Mutter des Kindes U. habe am 19.04.2006 sich bei Prof. Dr. W. beschwert, woraufhin dieser den Vorgang sich zunächst von der Schwester X. habe schildern lassen und sodann die Klägerin zu einem Gespräch gebeten habe. Im...