Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld nach dem TV SozSich
Leitsatz (amtlich)
1. Die einzelnen Fallgruppen des § 4 Ziffer 1 TVSozSich stehen unabhängig nebeneinander.
2. Gemäß § 4 Ziffer 1 c TV SozSich wird bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach § 2 TV SozSich für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld gezahlt. Es bestehen keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen.
3. § 8 Abs. 4 TV SozSich stellt eine abschließende tarifvertragliche Regelung zur Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfe dar, der dem allgemeinen Bereicherungsrecht vorgeht.
Normenkette
BGB § 812; TVG § 1; ZPO § 322
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 08.11.2016; Aktenzeichen 8 Ca 726/16) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.11.2016, Az.: 8 Ca 726/16 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971 sowie über die Rückzahlung von geleisteter Überbrückungsbeihilfe.
Der 1954 geborene Kläger war vom 15.06.1977 bis 31.07.2007 bei den Stationierungsstreitkräften als IT-Experte zuletzt mit 4.336,69 Euro brutto monatlich beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis sind bzw. waren die Tarifverträge für die Zivilbeschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften TVAL-II und der Tarifvertrag Soziale Sicherung (im Folgenden: TV SozSich) anwendbar. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Personaleinschränkung im Sinne des § 2 Nr. 1 TV SozSich.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des TV SozSich lauten:
"§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die
1. wegen Personaleinschränkung
a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke
b) ... aus militärischen Gründen ... entlassen werden, wenn sie
2. im Zeitpunkt der Entlassung
a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,
b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre ... nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,
c) ..
d) die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen
3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. ...
...
§ 4 Überbrückungsbeihilfe
1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:
a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit ...
c) zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder zum Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall.
2.a) (1).......
(2)....
b) Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Arbeitsunfall (Ziffer 1c) wird die Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld oder Verletztengeld innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt bis zur Dauer von 12 Wochen gezahlt - längstens jedoch bis zum Ablauf des Anspruchszeitraumes gemäß Ziffer 5.
3. a) (1) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziffer 1a) ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand (Umrechnungsformel: wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit x 13 : 3). Für Arbeitnehmer, deren arbeitsvertragliche regelmäßige Arbeitszeit in den letzten 6 Monaten vor der Entlassung unterschiedlich festgesetzt war, gilt als "arbeitsvertragliche regelmäßige Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung" der rechnerische Durchschnitt der letzten 26 Beschäftigungswochen.
(2) In den dem Jahr der Entlassung folgenden Kalenderjahren ist die Bemessungsgrundlage jeweils um den v.H.-Satz zu erhöhen, um den die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Absatz 2, § 1272 RVO) durch Gesetz angepasst werden.
b) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1b) und der gesetzlichen Krankenoder Unfallversicherung (Ziffer 1c) ist die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach vorstehendem Absatz a). Bei der fiktiven Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist von den für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe maßgeblichen Steuer- und Versicherungsmerkmalen - jedoch ohne Berücksichtigung von auf der Steuerkarte aufgetragenen Freibeträgen - auszugehen.
4. Die Überbrückungsbeihilfe ...