rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachwirkung. Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zwischen DSK-Gesundheitsdienste gGmbH und Gewerkschaft Ü-TV
Leitsatz (redaktionell)
Das Zustandekommen eines neuen Tarifvertrags, der auf ein Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend wirkt, bedeutet nicht, dass dort keine nachwirkenden Tarifnormen mehr gelten. Es kommt vielmehr darauf an, inwieweit die andere tarifvertragliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelnden Gegenstände betreffen. Richtig ist zwar, dass durch ein Stillschweigen eine ersatzlose Aufhebung einer Tarifregelung in Betracht kommt. Das gilt jedoch nur für die Fälle, in denen ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrags gewesen ist.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 04.03.2010; Aktenzeichen 5 Ca 927/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 4.3.2010 – 5 Ca 927/09 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Lebensversicherungsbeiträgen auf eine Direktversicherung.
Die Klägerin wird von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01. Januar 1998 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft v. § 14 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages hat folgenden Inhalt:
Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D Sozialdienste gGmbH in R-P und der Gewerkschaft (Ö), Bezirksverwaltung R-P, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils gültigen Fassung.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte zugunsten der Klägerin mit der G Lebensversicherungs-AG einen Lebensversicherungsvertrag geschlossen, in welchem die Beklagte Versicherungsnehmerin, die Klägerin Versicherte ist. Grundlage hierfür war der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zwischen der Rechtsvorgängerin und der Beklagten, der Fa. D Gesundheitsdienste gGmbH W und der Gewerkschaft Ö. Auf den Inhalt des Tarifvertrages in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 6 ff d. A.) wird Bezug genommen.
Die nach diesem Tarifvertrag zu zahlenden monatlichen Beiträge belaufen sich auf 81,81 EUR.
Mit Schreiben vom 22. September 2004 kündigte die Beklagte den Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zum 31. März 2005. Sie schloss mit der V D, die Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaft Ö ist, einen Manteltarifvertrag, der zum 01. Januar 2005 in Kraft trat. Auf den Inhalt dieses Manteltarifvertrages wird verwiesen. In § 23 dieses Tarifvertrages ist folgendes festgeschrieben:
Ӥ 23
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt”.
Der Klägerin wurde seitens der Lebensversicherung mitgeteilt, dass die Versicherung seit dem 01. Dezember 2006 seitens der Beklagten beitragsfrei gestellt worden sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,
die Beklagte sei weiterhin zur Zahlung der Beiträge zu dieser Versicherung verpflichtet. Dies ergäbe sich aus § 4 Abs. 5 TVG. Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung befände sich weiterhin in der Nachwirkung.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, zu ihren Gunsten 2.945,16 EUR an die G-Lebensversicherungs AG zu der Lebensversicherungsnr. 000000000 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, zu ihren Gunsten 81,81 EUR an die G-Lebensversicherungs AG zu der Lebensversicherungsnr. 000000000 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerin 81,81 EUR an G-Lebensversicherungs aG zu der Lebensversicherungsnr. 000000000 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich
Klageabweisung
beantragt und die Auffassung vertreten,
bei dem Manteltarifvertrag, der ab 01. Mai 2005 Wirkung entfalte, handele es sich um eine „andere Abmachung” im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG, die den Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus dem Jahre 1998 abgelöst habe.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens hat du...