Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung, fristlose. Außerordentliche Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Arbeitsverhältnis eines Chorleiters und Organisten einer Kirchengemeinde kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn der betreffende Arbeitnehmer trotz mehrfacher Abmahnung zu spät zu den liturgischen Diensten erscheint. Das pünktliche Erscheinen eines Organisten ist zur Aufrechterhaltung eines geordneten liturgischen Dienstes erforderlich.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 06.10.2005; Aktenzeichen 3 Ca 828/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2005 – 3 Ca 828/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Seit 01.07.1988 ist der Kläger bei der Beklagten beschäftigt, er ist am 14.12.1958 geboren. Zuletzt arbeitete er als Organist und Chorleiter. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum T. Anwendung. Danach beträgt angesichts des Alters und der Beschäftigungszeit des Klägers die ordentliche Kündigungsfrist 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Der Kläger ist aufgrund der vereinbarten Anwendung der KAVO ordentlich nicht mehr kündbar, weil nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens nach Vollendung des 40. Lebensjahres, die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist.

Unter dem 04.04.2004 erging eine schriftliche Aufforderung an den Kläger, pünktlich zum Dienst zu erscheinen, in der wörtlich ausgeführt wird, man erwarte, dass er sich mindestens 15 Minuten vor Beginn eines Gottesdienstes in der Sakristei einzufinden habe.

Ebenfalls unter dem Datum vom 04.04.2004 richtete die Beklagte an den Kläger zwei Schreiben, die sie als Abmahnung bezeichnete und in dem sie monierte, der Kläger sei am 22.03.2004 zu einem Sterbeamt, welches um 13:30 Uhr angesetzt war, erst um 13:50 Uhr erschienen. Er habe weiter am 04.03.2004 zu Beginn der Abendmesse die Orgel in Gang zu setzen versucht, da dies nicht möglich war, die Orgelempore verlassen, seiner Frau mündlich den Abgang mitgeteilt und die Kirche verlassen. Die Möglichkeit, die Elektronenorgel im Chor zu benutzen sei, offenbar nicht in Betracht gekommen. Das Verhalten sei als grober Verstoß gegen seine Pflichten zu beurteilen. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 27.04.2004 Stellung, auf die bei den Akten befindliche Ablichtung wird Bezug genommen (Bl. 63).

Mit Schreiben vom 23.04.2004 mahnte die Beklagte den Kläger ab. Als Grund für die Abmahnung nannte sie das verspätete Kommen anlässlich des Sterbeamtes eines Herrn B., welches am Donnerstag, 08.04.2004 für 13:30 Uhr angesetzt war. Der Kläger sei erst um 13:40 Uhr in der Kirche erschienen, vermutlich wäre er noch später erschienen, hätte nicht eine Frau vom Beerdigungsinstitut ihn gegen 13:25 Uhr telefonisch erreicht. In einem weiteren Schreiben vom 15.10.2004 mahnte die Beklagte den Kläger erneut ab, nämlich wegen verspäteten Erscheinens um 13:27 Uhr zum beginnend Sterbeamt am 20.09.2004 um 13:30 Uhr. Am Dienstag, 28.09.2004 sei der Kläger verspätet zur 18:00 Uhr Abendmesse nach Beginn der Messe erschienen. Zur Messe der Frauengemeinschaft am 01.10.2004, 9:00 Uhr sei er überhaupt nicht erschienen.

Zu dem am 10.05.2005 für 18:00 Uhr vorgesehenen Gottesdienst erschien der Kläger erst nach dem Beginn, er entschuldigte sich damit, er habe sich ausgesperrt und deshalb erst ein in einem Geschäft hinterlegten Schlüssel holen müssen. Am 12.05.2005 erschien er zu einem Gottesdienst um 14:30 Uhr überhaupt nicht und erklärte sinngemäß, er habe den Dienst vergessen. Am 13.05.2005 erschien er zu der um 17:30 Uhr beginnenden Maiandacht in B. erst bei deren Beginn.

In einer von der Beklagten anberaumten Besprechung stellte der Kläger der Beklagten anheim, telefonisch davon zu benachrichtigen, wenn er rechtzeitiges Erscheinen zur Arbeit in Zukunft versäumen sollte. Er werde sich alsdann sofort auf den Weg machen.

Mit Schreiben vom 20.05.2005 zeigte die Beklagte der Mitarbeitervertretung die Absicht der fristlosen Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsvertrages an. Sie führte aus, die Kirchengemeinde erwäge eine fristlose Kündigung, sie nahm hierbei Bezug auf die Schreiben vom 23.04.2004 und 15.10.2004, schilderte die Vorfälle im Mai 2005. Es sei auffallend, dass der Kläger wegen seines Verhaltens am 10.05.2005 angesprochen und keine arbeitsvertragsrelevante Begründung für sein verspätetes Kommen geben konnte, dennoch sei er nicht gehindert, seine dienstlichen Verpflichtungen am 12.05.2005 gänzlich fern zu bleiben, auch hierfür habe er keine arbeitsvertragsrelevante Begründung angeben können, was ihn wiederum nicht hinderte, am 13.05.2005 erneut seine Arbeitsverpflichtung in gleicher Weise zu verletzen.

Die Beklagte wies auf die Fristen des § 35 MAVO hin und schrieb wörtlich:

”Bei Einhaltun...

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