Entscheidungsstichwort (Thema)
Diplom-Übersetzer. Schwierigkeitsgrad. Eingruppierung bei den US-Stationierungsstreitkräften
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Hauptunterschied der Gehaltsgruppen C-7 und C-8 des TVAL II liegt einmal im Grad der Aufsicht über den Angestellten. Während in der Gehaltsgruppe C-7 der Angestellte „unter allgemeiner Aufsicht” tätig ist, erfordert die Gehaltsgruppe C-8 Arbeiten „unter allgemeiner Verwaltungsaufsicht”. Zum anderen unterscheiden sich beide Gehaltsgruppen hinsichtlich des Grads der Schwierigkeit und der Verantwortung. Während die Gehaltsgruppe C-7 „sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten” verlangt, sind für die Gehaltsgruppe C-8 darüber hinaus „Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad” erforderlich. Daraus ist zu schließen, dass sich aus der deutlich voneinander abweichenden Wortfolge ergibt, dass der Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad der Arbeiten in der Gehaltsgruppe C-8 gegenüber denen der Gehaltsgruppe C-7 in erheblichem Umfang gesteigert sein muss.
2. Wenn allgemein gefassten tariflichen Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, so sind grundsätzlich die Erfordernisse der betreffenden tariflichen Vergütungsgruppe dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine in den Beispielen aufgeführte Tätigkeit auszuüben hat. Dieser Grundsatz gilt bei der Auslegung der Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II dann nicht, soweit darin Tätigkeiten der gleichen Art ohne jede weitere Differenzierung als Beispiele in mehreren und nicht nur in einer Gehaltsgruppe erscheinen.
Normenkette
TVAL II § 58
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 20.10.2009; Aktenzeichen 8 Ca 782/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.10.2009 – Az: 8 Ca 782/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.408,52 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der am 20.05.1965 geborene Kläger ist aufgrund eines erfolgreich absolvierten Hochschulstudiums Diplom-Übersetzer (Hochschulabschluss „Diplom-Übersetzer”; mit den Sprachen Englisch und Spanisch). Zwischen ihm und den US-Stationierungsstreitkräften besteht seit dem 15.11.1993 ein Arbeitsverhältnis, auf das aufgrund einzelvertraglicher Abrede die für den Bereich der US-Stationierungsstreitkräfte abgeschlossenen Tarifverträge (insbesondere der TVAL II) anwendbar sind. Seit dem 01.06.1996 arbeitet der Kläger für das „Defense Energy Support Center Europe” (D.). Ursprünglich hatte der Kläger seinen Arbeitsplatz in Wiesbaden., wo er in der Position eines Sachgebietsleiters (Treibstoffversorgung; C-8/4) tätig war. Gemäß der Vereinbarung vom 25.06.1997 (Bl. 184 d.A.) erklärte sich der Kläger mit seiner Versetzung (ab Juli 1997) auf folgende Position einverstanden:
„Sachbearbeiter (Mineralölversorgung)
Supply Management Spezialist
C-7a/6 …”.
Nach seiner Versetzung arbeitete der Kläger zunächst in Miesau und zuletzt in Kaiserslautern (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 01.10.2009, S. 5 = Bl. 87 d.A.). Soweit es um den Aufbau der Dienststelle, in der der Kläger arbeitet, geht, haben die Parteien folgende Organigramme zur Gerichtsakte gereicht:
die Beklagte:
das mit der Zeitangabe „July 2009” versehene Organigramm (Bl. 41 d.A.),
der Kläger:
die Organigramme „… Post Relocation to Kleber Kaserne …”; Bl. 217 d.A.) und „… Current Snapshot Pre-Relocation …”, Bl. 228 d.A.).
Vorgesetzter des Klägers ist der Abteilungsleiter R. L. (Chief Inventory Management Branch/Leiter Abteilung für Mineralölbestandsmanagement). R. L. hat zur Unterstützung der Klage des Klägers das aus Bl. 19 f. und 21 f. d.A. (englisch/deutsch) ersichtliche „Memorandum” erstellt bzw. abgegeben. Auf die Stelle des Klägers bezieht sich die „Position Description” (Bl. 185 d.A.) vom 15.05.2008
– 9N 62352 –. Dort heißt es u.a. in der Rubrik 15: – „Offical Title of Position” –: „Supply Management Specialist, Sachbearbeiter/in (Mineraloelvers.)”.
In der Rubrik 16 – „Organizational Title of Position (if different from offical title)” – heißt es dann: „Lead Supply Management Specialist”.
Darüber, wie die weiteren Ausführungen zur Stellenbeschreibung zu übersetzen sind, besteht teilweise Streit.
Die „Inventory Management Branch” wird in der „Position Description” vom 15.05.2008 als „Fourth Subdivision” bezeichnet. Der Kläger ist der Ansicht, dass er seit dem 01.10.2006 in der Gehaltsgruppe C-8 TVAL II eingruppiert und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen ist. Der Arbeitgeber zahlt dem Kläger Gehalt nach der Gehaltsgruppe C-7a/Endstufe TVAL II (nach den Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 11.08.2009, dort S. 2 – oben – = Bl. 29 d.A., waren dies damals 4632,24 EUR brutto monatlich; die entsprechende mtl. Tabellenvergütung nach der Gehaltsgruppe C-8/Endstufe TVAL II gibt die Beklagte dort mit 5.129,83 EUR brutto an).
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen au...