Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörung. Betriebsrat. Darlegungslast. fehlerhafte Betriebsratsanhörung
Leitsatz (redaktionell)
Hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Danach ist es Sache des Arbeitnehmers, durch entsprechendes Bestreiten die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers auszulösen. Dieser hat dann zur Betriebsratsanhörung einen detaillierten Sachvortrag zu halten.
Normenkette
BetrVG § 102
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 04.05.2006; Aktenzeichen 7 Ca 203/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Kaiserslautern vom 04.05.2006 – 7 Ca 203/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen die beiden Kündigungen, die ihm die Beklagte
- mit dem Schreiben vom 31.01.2006 (Bl. 5 d.A.) zum 14.02.2006 und
- mit dem Schreiben vom 01.03.2006 (Bl. 31 d.A.) zum 17.03.2006
erklärt hat.
Bezüglich der Kündigung vom 01.03.2006 hat der Kläger im Schriftsatz vom 12.04.2006 (dort S. 2 = Bl. 62 d.A.) u.a. geltend gemacht:
”…Die Anhörung des Betriebsrates vom 21.02.2006 ist aber nicht ordnungsgemäß erfolgt, denn man hat dem Betriebsrat nicht mitgeteilt, dass eine Betriebsübernahme vorliegt und dass daher keine vertraglich vereinbarte Probezeit von sechs Monaten überhaupt Geltung hat …”.
In der Klageerwiderung vom 20.02.2006 (dort S. 1 = Bl. 20 d.A.) hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger 1998 von der Firma M. eingestellt worden sei und bis zum 30.09.2005 dort als Reinigungskraft beschäftigt bzw. als Staplerfahrer beschäftigt worden sei.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 04.05.2006 – 7 Ca 203/06 – (dort S. 2 ff. = Bl. 76 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors – 7 Ca 203/06 – (Bl. 76 d.A.) hat das Arbeitsgericht die Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Kündigungen vom 31.01.2006 und vom 01.03.2006 festgestellt sowie die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.
Gegen das am 06.06.2006 zugestellte Urteil vom 04.05.2006 – 7 Ca 203/06 – hat die Beklagte am 30.06.2006 Berufung eingelegt und diese am 31.07.2006 mit dem Schriftsatz vom 28.07.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 28.07.2006 (Bl. 106 ff. d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beanstandet dort u.a., dass es das Arbeitsgericht als unstreitig dargestellt habe, dass der Kläger bis zum 30.09.2005 bei einer Firma M. beschäftigt gewesen sei, die bei der Firma O. in Kaiserslautern u.a. Abfallentsorgungsarbeiten verrichte. Weiterhin habe das Arbeitsgericht den Klägervortrag falsch dargestellt, in dem der Klägervortrag streitig sei, wonach weder zur ersten noch zur zweiten Kündigung der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Beklagte macht geltend, dass dies betreffend die zweite Kündigung falsch sei.
Hinsichtlich der Kündigung vom 31.01.2006 verweist die Beklagte insbesondere auf ihr schriftsätzliches Vorbringen vom 21.03.2006. Dort (S. 1 = Bl. 53 d.A.) hatte die Beklagte vorgetragen:
”…Der Betriebsrat teilte dem Zeugen A. mit, er werde sich weder mit einer irgendwie gearteten Betriebsratstätigkeit noch mit dieser bevorstehenden Kündigung befassen…”.
Diese eindeutige Ansage habe den Zeugen A. dazu bewogen gehabt, von einer schriftlichen Anhörung abzusehen. Der Betriebsrat sei schließlich ein Organ zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer und müsse nicht vom Arbeitgeber an seine Pflichten erinnert werden. Das Arbeitsgericht lasse die Frage unbeantwortet, ob dann, wenn der Betriebsrat sich weigere, tätig zu werden, eine Anhörung noch erforderlich sei. Auch von einem verständigen Arbeitgeber könne kaum verlangt werden, sich sozusagen taub zu stellen und das Anhörungsverfahren trotzdem durchzuführen. Soweit das Arbeitsgericht darauf abstelle, dass der Betriebsrat ja bei der zweiten Anhörung aktiv geworden sei, sei dies ein Zirkelschluss.
Hinsichtlich der Kündigung vom 01.03.2006 macht die Beklagte geltend, dass die diesbezügliche schriftliche Anhörung letztendlich unstreitig gewesen sei, – insbesondere was deren Ordnungsgemäßheit betreffe. Der Kläger habe die zweite Betriebsratsanhörung ausschließlich nur wegen der angeblich fehlenden Hinweise auf einen Betriebsübergang moniert. Die Beklagte rügt, dass das Arbeitsgericht – unzutreffende – Einwände gegen die Betriebsratsanhörung vorgebracht habe, die selbst vom Kläger nicht erhoben worden seien. Ein Betriebsübergang liege nicht vor. Jedenfalls deswegen habe der Betriebsrat diesbezüglich auch nicht angehört werden müssen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.05.2006 – 7 Ca 203/06 – die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufun...