Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Wertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit dem Gegenstand der Zustimmungsersetzung bei durch den Betriebsrat verweigerter Zustimmung zu beabsichtigten Umgruppierungen von Arbeitnehmern kann zur Berechnung des festzusetzenden Wertes wegen der für einen individualrechtlich geführten Eingruppierungsrechtsstreit präjudiziellen Wirkung des Beschlussverfahrens auf § 42 Abs.3 S.2 GKG zurückgegriffen werden.
2. Bei der solchermaßen sich ergebenden Verdienstdifferenzsumme über den Zeitraum von 36 Monaten zwischen der Vergütung aus der innegehabten Gehaltsgruppe des Arbeitnehmers und der von Arbeitgeberseite angestrebten Gehaltsgruppe ist unter dem Gesichtspunkt, dass es sich jedoch bei dem Beschlussverfahren um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung handelt ein Abschlag von 20 % sachgerecht.
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei dem Streit um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Der Gegenstandswert einer solchen Streitigkeit liegt nach § 23 Abs. 3 S.2 Hs 2 RVG bei 4.000 Euro (Hilfswert). Je nach Lage des Falls kann er aber auch niedriger oder höher liegen. Hier liegt er nach Lage des Falls höher. Auch wenn es in einem Verfahren um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats geht, das nichtvermögensrechtlicher Art ist, ist nämlich bei der Festsetzung des Gegenstandswerts des Verfahrens auch zu berücksichtigen, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats – etwa in den Fällen des § 99 BetrVG – auch bestehen, damit der Betriebsrat die (wirtschaftlichen) Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs wahren kann. Dies rechtfertigt es, auch diese Interessen bei der Bemessung des Gegenstandswerts des Verfahrens mit zu berücksichtigen.
2. Nach § 42 Abs. 3 S. 2 GKG ist in einem Individualverfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers streiten, für die Wertberechnung der dreijährige Unterschiedsbetrag zwischen der von dem Arbeitgeber gezahlten und der von dem Arbeitnehmer gewünschten Vergütung maßgebend. Dieser Maßstab kann auch im Rahmen der Anwendung von § 23 Abs. 3 RVG mit berücksichtigt werden. Das ermöglicht eine konkretere Ermittlung des Gegenstandswerts und die Entscheidung hat in einem Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, in dem zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat über die zutreffende Eingruppierung eines Arbeitnehmers gestritten wird, erhebliche präjudizielle Wirkungen hinsichtlich der Rechtsposition des Arbeitnehmers.
Normenkette
BetrVG § 99; RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG Saarlouis (Beschluss vom 21.02.2011) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 (BRat) vom 21.02.2011 – eingegangen beim Arbeitsgericht Saarlouis am 21.02.2011 – gegen den Streitwertbeschluss vom 14.02.2011 (vgl. Bl. 145 / 146 d.A.) wird der Streitwert für das Beschlussverfahren in 1. Instanz festgesetzt auf
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Tatbestand
I Dem Beschlussverfahren liegt die Ablehnung des Betriebsrates und Beteiligten zu 2) gegen eine mit der Versetzungsanhörung einhergehende Ein- bzw. Umgruppierung von Mitarbeitern der Beteiligten zu 1) zu Grunde.
Mit Anhörungsschreiben vom 01.03.2010 wurde der Beteiligte zu 2) im Rahmen des § 99 BetrVG jeweils zur Versetzung sowie zur Umgruppierung von 3 Beschäftigten angehört (vgl. Bl. 28-30 d.A.). Unter dem 03.03.2010 teilte der Beteiligte zu 2) zwar seine Zustimmung zu den Versetzungen, jedoch auch die Verweigerung seiner Zustimmung zu den Ein-/Umgruppierungen mit (vgl. Bl. 28-30 d.A.). Gem. § 99 Abs.4 BetrVG wurde in der Folge beim Arbeitsgericht seitens der Beteiligten zu 1) als Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung beantragt.
Bzgl. der Mitarbeiterin B. sollte nach der Versetzungsanhörung (vgl. Bl. 28 d.A.) die Vergütung vor wie nach der Versetzung im März 2010 der Gehaltsgruppe G II 6.Berufsjahr des Gehalts- und Lohntarifvertrages des Einzelhandels im Saarland entsprechen. Dies stellt für die Zeit ab dem 01.08.2009 einen Betrag von monatlich 2.108,00 EUR brutto dar. Nach dem Inhalt des Antragsabweisungsschriftsatzes ist Zielrichtung der Mitarbeiterin wie auch des Beteiligten zu 2) eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G III 4. Jahr der Tätigkeit mit 2.163,00 EUR brutto pro Monat. Daraus ergibt sich ein Differenzbetrag von monatlich 55,00 EUR brutto.
Bei Herrn D. ist bisher eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G III 5. Jahr der Tätigkeit mit 2.374,00 EUR brutto / Monat angegeben gewesen. Mit der Versetzung soll nach dem Willen der Beteiligten zu 1) eine Umgruppierung nach G II 6. Berufsjahr mit 2.108,00 EUR brutto / Monat erfolgen (vgl. Bl. 29 d.A.). Hier entsteht also eine monatliche Differenz von 266,00 EUR brutto / Monat.
Frau K. soll nach dem Inhalt des Anhörschreibens vom 01.0...