Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes in Fällen, in denen der Arbeitgeber andere Arbeitnehmer tarifwidrig höher eingruppiert.
Normenkette
BGB § 242; GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Saarbrücken (Urteil vom 09.12.2008; Aktenzeichen 64 Ca 261/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (64 Ca 261/07) wird, auch soweit der Kläger seine Klageanträge im Berufungsverfahren modifiziert hat, zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2009.
Der am 19. Juli 1964 geborene Kläger war seit dem 1. April 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Erstmals tätig wurde er für die Beklagte aufgrund eines am 16. März 1993 geschlossenen Arbeitsvertrages (Blatt 48 und 49 der Akten). Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Bei diesem ersten Arbeitsvertrag handelte es sich um einen befristet geschlossenen Vertrag. Bis Ende des Jahres 2004 war der Kläger aufgrund weiterer befristeter Verträge für die Beklagte tätig. Ab dem 1. Januar 2005 wurde der Kläger aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 16. Dezember 2004 (Blatt 59 und 60 der Akten) als „Titular-Oberarzt” unbefristet eingestellt, ab diesem Zeitpunkt erhielt er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b des Bundesangestelltentarifvertrages. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages, den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen und den Haustarifverträgen für die Bediensteten der GmbH in ihrer jeweils geltenden Fassung. Auch in einer vom 3. Juli 2001 datierenden Nebenabrede (Blatt 54 der Akten), die die Zahlung einer Pauschale für Rufbereitschaftsdienste betrifft und die ab dem 1. August 2001 galt, war der Kläger bereits als „Titular-Oberarzt” bezeichnet worden.
Bis Juli 2000 war der Kläger im Rahmen seiner Facharztausbildung nach dem Rotationsprinzip in den Kliniken der Beklagten in V. tätig. Am 19. Juli 2000 erlangte er die Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin. Ab diesem Zeitpunkt wurde er in der Medizinischen Klinik III der Beklagten, der Klinik für Nieren- und Hochdruckerkrankungen, eingesetzt, und dort als Stationsarzt auf der nephrologischen Station. Ab dem 1. August 2001 wurde der Kläger auch im Rahmen des fachärztlichen Hintergrunddienstes der Medizinischen Klinik III tätig. Im Januar 2004 wechselte der Kläger in die Medizinische Klinik II. Dort wurde er auf einer allgemein-internistischen 40-Betten-Station (Station 24) mit sonographischer Funktionsdiagnostik und angebundener Endoskopie beschäftigt. Am 21. Juli 2004 erlangte der Kläger seine Anerkennung als Facharzt für Nephrologie. Der Kläger war darüber hinaus auch Transfusionsbeauftragter der Medizinischen Klinik II und der Medizinischen Klinik III sowie Codierbeauftragter der Medizinischen Klinik II. Ab dem 2. Juli 2007 wurde der Kläger auf die Dialysestation versetzt.
Mit Wirkung zum 1. August 2006 schlossen der Marburger Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einen „Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)”. Dieser Tarifvertrag enthält auch Regelungen über die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte. In § 15 Absatz 1 des Tarifvertrages heißt es, dass sich die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16 des Tarifvertrages richte. Nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Tarifvertrages ist der Arzt beziehungsweise die Ärztin in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm beziehungsweise von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertrages entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. § 16 des Tarifvertrages hat folgenden Wortlaut:
Ӥ 16
Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe I:
Ärztin / Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe II:
Färztin / Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Protokollerklärung zu Buchst. b:
Fachärztin / Facharzt ist diejenige Ärztin / derjenige Arzt, die / der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem / seinem Fachgebiet tätig ist.
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