Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Urteil vom 19.09.1996; Aktenzeichen 5e Ca 108/95)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.02.2000; Aktenzeichen 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98)

BAG (Beschluss vom 25.02.1998; Aktenzeichen 2 AZN 2/98)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 19.9.1996 – 5e Ca 108/95 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten steht.

2. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger, ein gelernter Journalist, der seit 1984 für die beklagte … tätig ist, war zunächst im Bereich des Hörfunks eingesetzt. Im Frühjahr 1989 wechselte er von der Abteilung „…” Hörfunk in die Abteilung „…” – Fernsehen, deren Leiter der Zeuge … war und in der ungefähr 4 bis 5 Mitarbeiter tätig waren.

Seit April 1995 arbeitet der Kläger für die Serie …, der Nachfolgesendung des ….

Der Kläger ist seit 1986 ausschließlich für den Beklagten tätig, und zwar gegen eine Vergütung auf Honorarbasis von zuletzt etwa 120.000,– DM im Jahr. Ein schriftlicher Vertrag besteht nicht.

In der Abteilung … hatte der Kläger nach seinem unwidersprochenen Sachvortrag Themen zu finden, anzurecherchieren, das Thema auf Konferenzen vorzutragen, dort zu begründen und gegenüber den Themen anderer Redaktionen und Sendungen abzugrenzen, einen Realisator mit dem Thema zu beauftragen, die Film(Schnitt)-Abnahme durchzuführen, die Textabnahme einschließlich etwa notwendiger redaktioneller Änderungen durchzuführen, die Filme Dritter zu synchronisieren, die Gesamtplanung der Sendung durchzuführen, Gesprächspartner einzuladen, Redaktionspost durchzusehen, die Terminmappe zu fuhren, Teams zu ordern und Schnittplätze zu buchen bzw. auf die Realisatoren zu verteilen. Daneben hatte der Kläger 200 Fernsehbeiträge gemacht und 50 Fernsehmagazinsendungen moderiert.

Mit seiner am 12.4.1995 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß er bei dem Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Redakteur steht, und die Verurteilung des Beklagten, den Kläger ab dem 1.5.1995 in die Vergütungsgruppe 11 Stufe 6 des Gehaltstarifvertrages des Beklagten einzugruppieren und die sich daraus ergebende Vergütung zu zahlen. Hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers ist das Verfahren von dem Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5e Ca 206/96 abgetrennt und gemäß § 148 ZPO ausgesetzt worden.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen, vor allem seine Tätigkeit im Bereich des Fernsehens führe dazu, daß er arbeitsrechtlich den Status eines festangestellten Redakteurs habe. Als er im Frühjahr 1989 in die Redaktion des Saar Report übergewechselt sei, habe er dort den Personalmangel eines zweiten Redakteurs abgedeckt. Seine Tätigkeit habe die redaktionelle Mitarbeit, die selbständige Vorbereitung und das Erschließen von Themen, die redaktionelle Betreuung von Autoren, Moderationstätigkeiten, Interviews sowie von Fall zu Fall die redaktionelle Vertretung des Abteilungsleiters umfaßt. Bereits im Juli 1989 habe er die Urlaubsvertretung des Abteilungsleiters Meimeth übernommen. Ihm sei Urlaub nur genehmigt worden, wenn der Abteilungsleiter anwesend gewesen sei. Er sei wie ein normaler angestellter Redakteur werktags von 9.30 Uhr bis 18.30 Uhr entsprechend der internen Planung anwesend gewesen. Es habe zwar in der Tat keine Dienstpläne gegeben, was bei einer Redaktion, die lediglich aus 2 Redakteuren bestanden hat, auch nicht notwendig gewesen sei. Als der Leiter der Abteilung … im Jahre 1992 wegen Krankheit längere Zeit und im Einzelfall auch über mehrere Monate ausgefallen sei, habe er die Verantwortung und die Arbeitslast übernommen. Lediglich bei 6 von insgesamt 200 Beiträgen in den letzten 6 Jahren sei er als Kamerareporter tätig gewesen, der Termine wahrgenommen und die Kamera selbst bedient habe. Während seiner Tätigkeit für den … bzw. für die anderen Sendungen auf diesem Sendeplatz am Donnerstag von 21.15 Uhr bis 21.45 Uhr habe er an den freitäglichen Redaktionssitzungen für die Sendung teilgenommen. Während der Abwesenheit seines Abteilungsleiters sei er auch mit der langfristigen Themenplanung beschäftigt gewesen, habe die eingehende Redaktionspost beantwortet, den Terminplaner geführt, für einzelne Themen freie Mitarbeiter engagiert, wobei er freiberuflich tätige Journalisten angesprochen habe, ob sie bestimmte Themen übernehmen würden. Er habe Beiträge von freien Mitarbeitern umgeschnitten, Texte umgeschrieben oder Nachrecherchen angeordnet. Außerdem habe er die Redaktion regelmäßig dienstags bei der sogenannten Mittagskonferenz der Chefredakteurin vertreten und zu den Themen für die Sendung am kommenden Donnerstag referiert, was nicht nur für die Zeit der Urlaubsvertretung des Abteilungsleiters gegolten habe. Er habe regelmäßig für die Redaktion an der Programmsitzung b...

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