Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteiliger Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung in die Freistellung bei Altersteilzeit im Blockmodel. Wirksame tarifliche Urlaubsregelung für Altersteilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Zeit der Freistellung von der Arbeit haben Beschäftigte im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 7 Satz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (im öffentlichen Dienst) vom 05.05.1998 (TV-ATZ) keinen Urlaubsanspruch; für das Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung bestimmt § 7 Satz 2 TV-ATZ einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

2. Die Regelung des § 7 Satz 2 TV-ATZ verstößt weder gegen die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes noch gegen unionsrechtliche Bestimmungen.

3. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell endet nicht bereits mit Ablauf der Arbeitsphase sondern erst mit dem Ende der Freistellungsphase; da der Arbeitnehmer bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen des Blockmodells bereits in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und damit während der Freistellungsphase von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist, kann der Anspruch auf Bewilligung von Erholungsurlaub, der wiederum in einer Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, nicht während der Freistellungsphase erfüllt werden sondern lediglich während der Arbeitsphase und ist damit "geblockt".

4. Das Bundesurlaubsgesetz geht von einer durchgehenden Beschäftigung bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche aus; in welchem Umfang Urlaubsansprüche im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses entstehen, wenn die Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt ist, lässt sich dem Bundesurlaubsgesetz nicht unmittelbar entnehmen und ist daher durch eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs zu beurteilen.

5. Auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit; aufgrund der besonderen Struktur des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Rahmen des Blockmodells entspricht es den berechtigten Interessen der Vertragsparteien, dass im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase nur ein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht, und zwar in dem Verhältnis der Dauer der Arbeitsphase zu dem gesamten Kalenderjahr.

 

Normenkette

BUrlG §§ 3, 5 Abs. 1 Buchst. c, § 13 Abs. 1 S. 1; TV-ATZ § 7 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Entscheidung vom 19.09.2013; Aktenzeichen 2 Ca 184/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (2 Ca 184/12) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Urlaubsansprüche aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis geltend.

Der am 6. Februar 1950 geborene Kläger war seit 1985 bei der Beklagten, der A., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Abteilungsleiter und Chefredakteur beschäftigt. Im Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Danach sollte das bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 1. März 2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden, enden sollte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dem 28. Februar 2015. Vereinbart war weiter, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis in Form eines Blockmodells geführt werde, wobei die Arbeitsphase in der Zeit vom 1. März 2009 bis zum 29. Februar 2012 liegen sollte und die Freistellungsphase in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2015. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (im öffentlichen Dienst) vom 5. Mai 1998 (TV-ATZ) anwendbar. § 7 dieses Tarifvertrages hat folgenden Wortlaut:

"§ 7 Urlaub

Für den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs."

Nach Beendigung der Arbeitsphase zahlte die Beklagte dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2012, also für die beiden letzten Monate der Arbeitsphase, Urlaubsabgeltung für fünf nicht genommene Urlaubstage. Die Beklagte vertrat dabei die Auffassung, dass dem Kläger für das Jahr 2012 im Hinblick auf die Regelung in § 7 TV-ATZ ein Urlaubsanspruch nur für die ersten beiden Monate zustehe, nicht hingegen auch für die restlichen zehn Monate des Jahres 2012.

Der Kläger ist anderer Auffassung. Sicherlich richtig sei zwar, so hat er in erster Instanz ausgeführt, dass ihm für die Jahre 2013, 2014 und 2015 kein Urlaubsanspruch zustehe, weil er sich während dieser Jahre in der F...

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