Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Beschluss vom 19.04.1999; Aktenzeichen 4 BV 10/99)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.01.2001; Aktenzeichen 4 ABR 11/00)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Halle vom19.04.1999 – 4 BV 10/99 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über den Fortbestand des Mandates des Beteiligten zu 1) über den 31.03.1999 hinaus.

Der Beteiligte zu 1) ist der in dem von der Beteiligten zu 2) bis zum 31.03.1999 unter der Bezeichnung „…” betriebenen SB-Warenhaus in H. gewählte Betriebsrat.

Die Beteiligte zu 2) betreibt unter der Bezeichnung „E.” eine Supermarkt-Kette. Darüber hinaus betrieb sie, jedenfalls bis zum 31.12.1998, unter der Bezeichnung „…” SB-Warenhäuser. Während die E. Supermärkte als Filialunternehmen dezentral über sechs Bezirksleitungen, bei denen auch die personalrechtlichen Befugnisse für die Mitarbeiter der einzelnen Filialen liegen, geführt werden, verfügten die flächen- und auch personalmäßig in der Regel größeren I. SB-Warenhäuser über eine eigene Leitung einschließlich personalrechtlicher Kompetenzen.

Bereits vor Gründung der Beteiligten zu 2) am 01.04.1998 betrieb die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 2), die … AG direkt bzw. über weitere Tochtergesellschaften die vorgenannten Märkte bzw. SB-Warenhäuser. Mit der Gründung der Beteiligten zu 2) verfolgte die Muttergesellschaft den Zweck, den Betrieb dieser Verkaufsstellen unter einer rechtlich einheitlichen Leitung fortzuführen. Hierzu wandelte die … AG zunächst ihre Stellung als alleinige Kommanditistin an der bereits existierenden … mbH & Co. KG in eine Komplementär Stellung um. Sodann traten in diese Gesellschaft die Tochtergesellschaften … GmbH und die … V. GmbH Süd ein. Als Gesellschaftseinlage wurde im Rahmen eines sogenannten Asset Deals die von den vorgenannten Gesellschaften … Märkte bzw. die bisher nicht von der … mbH & Co. KG betriebenen … eingebracht. Die Beteiligte zu 2) firmierte zunächst unter … mbH & Co. OHG und hat im Laufe des vorliegenden Beschlussverfahrens ihre Firma in „…” geändert.

Die … verfügten teilweise auf Grund ihrer personellen Selbständigkeit über eigene Betriebsräte. Für die … Märkte existieren sechs Regionalbetriebsräte. Grundlage für die Bildung dieser Betriebsräte bildet ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG vom 17.11.1997 (im folgenden TV), der zwischen den damaligen Betreibern der … Märkte, der … AG, der … GmbH und der … GmbH Süd einerseits sowie der Gewerkschaft HBV und dar Gewerkschaft DAG andererseits abgeschlossen worden ist. Dieser Tarifvertrag wurde in einer korrigierten Fassung durch das Bundesministerium für Arbeit- und Sozialordnung (BMA) am 24.03.1998 genehmigt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Genehmigung wird auf Bl. 48, 49 d.A. verwiesen. Im Verlaufe des Genehmigungsverfahrens hatten die beteiligten Tarifpartner zunächst eine von ihnen unterzeichnete Urkunde eingereicht, die im Rubrum lediglich die … -AG als Arbeitgeberin aufwies und in den §§ 2 und 4 die Bezeichnung „… OHG” verwendete. Nachdem das BMA gegen diese Formulierungen Bedenken erhoben hatte, reichte die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 2) in Absprache mit den vertragsschließenden Gewerkschaften unter dem Datum 09.02.1998 (Bl. 69 d.A.) die Seiten 1 und 2 des Tarifvertrages in geänderter Fassung bei dem BMA zur Genehmigung ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tarifvertrages in seiner Ursprungsfassung wird auf Bl. 11, 12 d.A. verwiesen. Der Inhalt des letztendlich genehmigten Tarifvertrages (Bl. 44-46 d.A.) lautet auszugsweise wie folgt:

§ 2- Zweck

Um ein erfolgreiches Zusammenwirken zwischen den Arbeitnehmern, dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu gewährleisten und der besonderen Struktur – insbesondere des weitverzweigten Verkaufsstellennetzes des Vertriebsbereichs … (i.S.d. § 1 Ziff. 2) – Rechnung zu tragen, sind sich die Vertragspartner einig, nach § 3 (1) Ziffer 3 BetrVG eine von § 4 BetrVG abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen vorzunehmen. Die Errichtung von Betriebsräten und deren Arbeitsfähigkeit wird dadurch erleichtert.

§ 4 – Neue Betriebsteile

Die Regelungen des § 3 gilt auch für neue Betriebsteile, die während der Geltungsdauer dieses Tarifvertrages vom Vertriebsbereich … (i.S.d. § 1 Ziff. 2) errichtet oder übernommen werden. Die Zuordnung dieser Betriebsteile zu den Betriebsräten erfolgt entsprechend der gebildeten Regionen gemäß § 3 dieses Tarifvertrages.

Die Beteiligte zu 2) führte zunächst die ihr übertragenen … wie auch die … in organisatorisch und auch personalrechtlich unveränderter Form fort. Sie entschloss sich dann jedoch Ende 1998 den Vertrieb von Waren über die … einzustellen, da diese nicht mehr wirtschaftlich rentabel waren. Demgegenüber sollte ein Vertrieb von Waren über die … ausgebaut werden. Von den insgesamt 116 … -Warenhäusern verkaufte die Beteiligte zu 2) 74 Warenhäuser an die … GmbH & Co. KG. Die verbleibenden, in aller Regel f...

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