Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Beschluss vom 04.06.1996; Aktenzeichen 8 Ca 5233/95) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen denBeschluß desArbeitsgerichts Magdeburg vom04. Juni 1996 – 8 Ca 5233/95 – wird unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdestreitwert wird auf 8.600,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
1. Die an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne weiteres zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist jedoch unbegründet.
a) Die Klägerin hat nicht rechtzeitig gegen das ihr am 07. Mai 1996 zugestellte Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Ihr Entschuldigungsschreiben vom 26. April 1996 – beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangen am 29. April 1996 – kann nicht als Einspruch angesehen werden. Zwar muß der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Auch enthält § 59 ArbGG nicht wie § 340 Abs. 2 ZPO eine ausdrückliche Bestimmung über den notwendigen Inhalt der Einspruchsschrift. Selbst wenn man deshalb die Auffassung vertreten wollte, § 340 Abs. 2 ZPO sei trotz der allgemeinen Bezugnahme auf das zivilprozessuale Verfahren in § 46 Abs. 2 ArbGG für das arbeitsgerichtliche Verfahren nicht unmittelbar anwendbar, so muß die Einspruchsschrift jedenfalls den Willen erkennen lassen, daß ein bestimmtes Versäumnisurteil angegriffen werden soll. Diese Absichtserklärung setzt aber voraus, daß die säumige Partei mindestens mit der Möglichkeit rechnet, es sei ein Versäumnisurteil gegen sie ergangen. Außerdem muß in der Eingabe an das Gericht auch zum Ausdruck kommen, die Partei wolle gegen etwaige nachteilige Prozeßfolgen ihrer Säumnis angehen. Ein derartiger Wille kann dem vorgenannten Entschuldigungsschreiben auch nicht andeutungsweise entnommen werden. Es fehlt jeder Hinweis darauf, die Klägerin wolle eine etwa gegen sie ergangene Entscheidung anfechten. Das Schreiben beschränkt sich zunächst auf die Entschuldigung des Kläger Vertreters, der Ladung zum Termin nicht Folge geleistet zu haben. Sodann wird das Fehlen der Klägerin entschuldigt. Am Schluß des vorgenannten Schreibens vom 26. April 1996 heißt es sodann, daß ggf. um Anberaumung eines neuen Termins gebeten wird. Folglich läßt dieses Schreiben auch nicht andeutungsweise den Willen erkennen, daß ein bestimmtes oder etwaiges Versäumnisurteil angegriffen werden soll. Insbesondere ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, daß die säumige Partei wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hat, es sei ein Versäumnisurteil gegen sie ergangen. Somit kommt in der vorgenannten Eingabe vom 26. April 1996 auch nicht ansatzweise zum Ausdruck, die Partei wolle gegen etwaige nachteilige Prozeßfolgen ihrer Säumnis angehen. Insbesondere wird mit der Bitte um Anberaumung eines neuen Termins nicht zum Ausdruck gebracht, daß ein bestimmtes oder etwaiges Versäumnisurteil angegriffen werden soll (vgl. zu alledem zutreffend BAG vom 11. März 1971 – 5 AZR 184/70 – = NJW 1971, 1479 f.).
b) Es kommt daher auf die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Einspruchsfrist an.
aa) War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). Eine Partei ist dann ohne ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, wenn ein Verschulden Dritter vorliegt. Dies begründet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern mitwirkendes eigenes Verschulden der Partei oder ihres Anwalts auszuschließen ist. Angestellte des Rechtsanwalts sind solche Dritte (Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl., § 233 Rz. 20). Dem Rechtsanwalt obliegt grundsätzlich persönlich die Überwachung der Notfristen. Er muß bei jeder an ihn erfolgten Zustellung eigenverantwortlich prüfen, ob hierdurch eine Notfrist in Lauf gesetzt wurde. Auch muß der Rechtsanwalt im Rahmen der ihm obliegenden Büroorganisation dafür Sorge tragen, daß der Ausgangspunkt für die Fristenberechnung durch einen Vermerk über den Zustellungszeitpunkt sichergestellt wird. Die Sicherung der Fristwahrung durch Führung des Fristenkalenders darf der Rechtsanwalt allerdings auf seine Bürokraft übertragen, sofern diese geschult und zuverlässig ist, vom Rechtsanwalt sodann regelmäßig sowie ggf. unter erneuter Belehrung durch entsprechende Kontrollen überwacht wird und der Rechtsanwalt durch allgemeine Anweisungen sicherstellt, daß ihm die Feststellung von Beginn und Ende von Fristen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können (Zöller-Greger, a. a. O., § 233 Rz. 23 unter Fristenbehandlung m. w. N.). Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) und somit gemäß § 187 Abs. 1...