Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Beschluss vom 20.06.1997; Aktenzeichen 9 Ca 5682/96) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Halle vom 20.06.1997 – 9 Ca 5682/96 – wird auf Kosten des Klägers zu einem Beschwerdewert von 15.220,– DM
zurückgewiesen.
Tatbestand
I. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrte der Kläger die nachträgliche Zulassung seiner am 26.11.1996 beim Arbeitsgericht eingereichten Kündigungsschutzklage.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 04.11.1996. Dieses warf ein Bote der Beklagten am 04.11.1996 um 13.30 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers. Der Kläger war an diesem Tag ortsabwesend. Er fand das Kündigungsschreiben am 05.11.1996 in seinem Briefkasten vor. Am 07.11.1996 wandte er sich an seine zuständige Gewerkschaft. Am 26.11.1996 ging die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.
Nach einem Hinweis der Beklagten im Gütetermin vom 24.01.1997 darauf, daß das Kündigungsschreiben bereits am 04.11.1996 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden sei, stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.02.1997 „vorsorglich” den Antrag,
gem. § 5 KSchG die Kündigungsschutzklage vom 26.11.1996 nachträglich zuzulassen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, wegen seines Urlaubs sei ihm die Kündigung erst am 05.11.1996 zugegangen. Brief Sendungen würden ihm üblicherweise zwischen 9.30 Uhr und 10.00 Uhr zugestellt.
Entscheidungsgründe
II. Mit Beschluß vom 20.06.1997 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung über einen Zulassungsantrag setze die Feststellung der Klagefristversäumnis voraus. Diese sei festzustellen, weil das Kündigungsschreiben dem Kläger bereits am 04.11.1996 zugegangen sei. Deswegen sei die am 26.11.1996 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage verspätet. Die Voraussetzungen einer nachträglichen Zulassung lägen nicht vor, da der Kläger die Klage problemlos innerhalb der Klagefrist hätte erheben können.
III. Gegen diesen ihm am 15.08.1997 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 28.08.1997 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Kündigung sei ihm erst am 05.11.1996 zugegangen, die Klagefrist deshalb nicht versäumt.
IV. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Halle vom 20.06.1997 ist als unbegründet zurückzuweisen. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen nach § 5 Abs. 1 KSchG die Klage nachträglich zuzulassen ist, liegen nicht vor.
a) Nach § 5 Abs. 1 KSchG ist auf Antrag des Klägers „die (Kündigungsschutz-)Klage nachträglich zuzulassen”, wenn er nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.
b) Vorliegend war der Kläger nicht unverschuldet (im Sinne von § 5 Abs. 1 KSchG) verhindert, die streitgegenständliche Kündigungsschutzklage fristgerecht zu erheben. Das hat auch das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Weder hat der Kläger dargelegt, aus welchen Gründen er an der rechtzeitigen Erhebung der Klage gehindert war, noch ist dies aus sonstigen Umständen erkennbar. Auch wenn man davon ausgeht, daß ihm die Kündigung bereits am 04.11.1996 durch Einwurf in seinen Hausbriefkasten zugegangen ist, stand ihm noch die gesamte dreiwöchige Klagefrist mit Ausnahme eines einzigen Tages zur Verfügung, um die Klage zu erheben. Warum er diese Frist nicht genutzt hat, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Auch in seiner Beschwerdebegründung erörtert der Kläger die Frage, warum er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sein sollte, nicht.
Deshalb ist festzustellen, daß der Umstand, daß der Kläger die streitbefangene Kündigung erst am 26.11.1996 beim Arbeitsgericht eingereicht hat, nicht ohne sein Verschulden (im Sinne von § 5 Abs. 1 KSchG) eingetreten ist. Diese Feststellung begründet die Zurückweisung der klägerischen Beschwerde.
2. Die Frage, ob die Klage überhaupt verspätet erhoben worden ist, ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 5 KSchG weder zu prüfen noch zu entscheiden. Die dahingehenden Erörterungen des Arbeitsgerichts erwachsen deshalb im Rahmen der vorliegenden Entscheidung auch nicht in Rechtskraft. Sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Deshalb können die Erörterungen des Klägers in der Beschwerdebegründung im Ergebnis zu keiner Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a) Trotz seines mißverständlichen Wortlauts regelt § 5 KSchG keinesfalls die „Zulässigkeit” einer Kündigungsschutzklage. Die sogenannte „nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage” nach § 5 KSchG setzt vielmehr eine prozessual zulässige Klage voraus. Die nachträgliche Zulassung setzt des weiteren voraus, daß die Klage nicht schon aus anderen Gründen als der sozialen Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 KSchG begründet ist, e...