Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung
Verfahrensgang
ArbG Halberstadt (Urteil vom 01.06.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1275/98 E) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 01. Juni 1999 – 1 Ca 1275/98 E – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 01.08.1991 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Vereinbarung der erste Tarifvertrag zur Anpassung des Tarif rechts – manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) – vom 10.12.1999 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Am 30.11.1991 beauftragte das beklagte Land die Klägerin vorläufig mit den Aufgaben einer ständigen Vertreterin des Schulleiters an der Sekundarschule mit mehr als 360 Schülern, nämlich der Sekundarschule „Burgbreite” in Wernigerode. Das beklagte Land zahlte der Klägerin eine Funktionszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gewährten Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O und der Vergütungsgruppe I b BAT-O. Im November 1992 leitete das beklagte Land ein Ausschreibungsverfahren zur endgültigen Besetzung dieser Stelle ein. Dieses, durch verschiedene behördeninterne Vorgänge verzögerte. Stellenbesetzungsverfahren brach es jedoch im November 1998 ab, da durch die Zusammenlegung zweier anderer Schulen ein Überhang von Schulleitern bzw. stellvertretenden Schulleitern besteht. Dessen ungeachtet übte die Klägerin diese ihr vorläufig übertragene Funktion bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Berufungsinstanz weiter aus.
Das beklagte Land stellte die Zahlung der Zulage im Laufe der Zeit stufenweise ein. Mit Schreiben vom 02.03.1996 erhob die Klägerin deswegen Widerspruch. Mit Schreiben vom 06.06.1997 machte sie ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT-O mit Zulage für die Zeit ab 01.01.1997 geltend. Ab 01.01.1997 vergütet das beklagte Land die Klägerin nach Vergütungsgruppe II a BAT-O.
Mit ihrer am 14.07.1998 beim Arbeitsgericht Halberstadt eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O einschließlich Zulage ab dem 01.01.1996. Sie hat die Ansicht vertreten, die nur vorläufige Zuweisung der Funktion als stellvertretene Schulleiterin sei unwirksam, da keine sachlichen Gründe für ein Hinauszögern der Stellenbesetzung in einem Zeitraum von mehr als 7 Jahren bestünden. Den Unterschiedsbetrag zwischen begehrter und tatsächlich gewährter Vergütung hat sie auf 800,00 DM brutto monatlich beziffert.
Die Klägerin hat beantragt.
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O einschließlich Amtszulage gemäß Landesbesoldungsgesetz A i. V. m. Art. 1 Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA Fußnote 13 ab dem 01.01.1996 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, der Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil sie nicht formell zur stellvertretenden Schulleiterin bestellt worden sei.
Mit Urteil vom 01.06.1999 hat das Arbeitsgericht der Klage dem Grunde nach und für den Zeitraum ab dem 01.01.1997 stattgegeben.
Für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.1996 hat es die Klage abgewiesen, weil die Klägerin ihren Anspruch insoweit nicht rechtzeitig geltend gemacht habe.
Gegen dieses, ihm am 11.06.1999 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 09.07.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.10.1999 an diesem Tage begründet.
Zur Begründung trägt das beklagte Land vor:
Die Klägerin habe allenfalls Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O ab 01.01.1998. Dies beruhe auf der sogenannten „Beförderungssperrfrist”, weil die Klägerin zum 01.01.1997 in Vergütungsgruppe II a BAT-O höher gruppiert worden sei (§ 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 LVO LSA).
Im übrigen habe die Klägerin am 10.03.1997 einen Änderungsvertrag dahingehend unterzeichnet, auf dessen Grundlage sie ab 01.01.1997 in die Vergütungsgruppe II a BAT-O höhergruppiert worden sei. Dies stehe einer Geltendmachung der Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O ab dem 01.01.1997 entgegen.
Die Klägerin sei auch nicht in Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16.09.1998 – 5 AZR 183/97 – NZA 1999 S. 384 – so zu stellen, als sei sie zwischenzeitlich endgültig zur stellvertretenden Schulleiterin bestellt worden. Die bislang nicht erfolgte Beendigung des Ausschreibensverfahrens beruhe auf in der Berufungsbegründung näher aufgeschlüsselten Sachzwängen; insoweit wird auf Bl. 204–207 d. A. Bezug genommen. Im Übrigen sei auch § 24 BAT-O nicht auf Lehrkräfte, somit auch nicht auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin, anwendbar. Zwar könne sich aus der genannten Entscheidung des Bu...