Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung der Altersteilzeit ohne Kündigung bei Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte. unbegründete Befristungskontrollklage aufgrund wirksamer Vereinbarungen in Altvertrag
Leitsatz (amtlich)
§ 8 Abs. 3 ATG a.F. findet bei der Befristung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen analoge Anwendung, wenn dem Arbeitnehmer im Anschluss an die Altersteilzeit ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI zusteht.
Normenkette
ATG 1996 § 8 Abs. 3 Fassung: 1999-12-20; SGB VI § 236; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; ATG § 8 Abs. 3 a.F.
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 24.04.2013; Aktenzeichen 5 Ca 2727/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24.04.2013 - 5 Ca 2727/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarter Befristung.
Die am 15.12.1952 geborene Klägerin ist seit 01.02.1986 bei der Beklagten bzw. deren Funktionsvorgängerin beschäftigt. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich zunächst nach dem Arbeitsvertrag vom 07.01.1991 (Bl. 6, 7 d.A.). Unstreitig findet nunmehr der TVöD auf das Vertragsverhältnis Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TVöD.
Unter dem Datum 11.12.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag (ATZ-V - Bl. 4, 5 d.A.) mit Wirkung zum 01.12.2008 in Form des sog. Blockmodells. Die Arbeitsphase sollte bis zum 15.12.2011 andauern. Im Anschluss daran erfolgt die Freistellungsphase bis zum 31.12.2014. Demgemäß vereinbarten die Parteien in § 7 folgende Befristung:
...
§ 7 - Ende des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am 31. Dezember 2014.
(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses richten sich etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 3 TV ATZ.
...
Die Klägerin hat aufgrund ihres Geburtsjahres keinen Anspruch auf eine Altersrente nach Altersteilzeit gemäß § 237 SGB VI. Ihr steht jedoch ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI ab 01.01.2015 zu, allerdings verbunden mit Rentenabschlägen in Höhe von 10,8 %.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der vereinbarten Befristung des ATZ-Vertrages zum 31.12.2014 komme keine Rechtswirksamkeit zu, weil hierfür kein rechtfertigender Grund bestehe. § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (ATG a.F.) verlange für die wirksame Befristung eines ATZ-Vertrages einen sich an das Vertragsverhältnis anschließenden Rentenanspruch nach Altersteilzeit. Diese Voraussetzung sei - unstreitig - vorliegend nicht gegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 11.12.2006 mit Ablauf des 31.12.2014 sein Ende finden wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Befristungsabrede komme Rechtswirksamkeit zu. Ungeachtet des Vorliegens eines sachlichen Grundes stelle die Berufung der Klägerin auf die Unwirksamkeit der Befristungsabrede aber auch einen Verstoß gegen § 242 BGB - Treu und Glauben - dar, da sie - unstreitig - erstmals Anfang Januar 2012 gegenüber der Beklagten eine Verlängerung des ATZ-Vertrages geltend gemacht habe.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.04.2013 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die bereits am 06.09.2012 anhängig gemachte Befristungskontrollklage sei unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien in Form des ATZ-Vertrages sei rechtswirksam auf den 31.12.2014 befristet worden. Zwar finde § 8 Abs. 3 ATG a.F. nicht direkt Anwendung. Die Bestimmung sei jedoch auf den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Altersrente gem. § 236 SGB VI analog anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 161 - 172 d.A. verwiesen.
Gegen dieses, ihr am 27.06.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.07.2013 Berufung eingelegt und diese am 27.08.2013 begründet.
Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, bei § 8 Abs. 3 ATG a.F. handele es sich um eine Ausnahmevorschrift. Deshalb sei eine analoge Anwendung nicht möglich.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24.04.2013 - 5 Ca 2727/12 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 11. Dezember 2006 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 sein Ende finden wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die an sich statthafte ...