Verfahrensgang
ArbG Halberstadt (Urteil vom 08.06.1994; Aktenzeichen 3 Ca 593/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 08.06.1994 – 3 Ca 593/93 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV a oder III des BAT-O.
Der am 16.07.1934 geborene Kläger hat in der Zeit von September 1957 bis August 1962 in einem Fernstudiengang an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig (im folgenden: DHfK) studiert. Er schloß sein Studium mit dem Diplom vom 27. Juli 1962 ab. Danach war der Kläger berechtigt, den akademischen Grad eines „Diplomsportlehrers” zu führen (vgl. Bl. 12/13 d.A.). Von Juni 1966 bis Februar 1968 nahm der Kläger ein externes Studium am Institut für Weiterbildung mittlerer medizinischer Fachkräfte in Potsdam auf. Dort legte er am 15.02.1968 die fachwissenschaftliche Prüfung für das Unterrichtsfach Psychologie/Pädagogik an medizinischen Schulen ab (Bl. 14 d.A.).
Von Mai 1956 bis August 1962 war der Kläger als Sportlehrer an der allgemeinen Berufsschule in … tätig. Von dort wechselte er im September 1962 zur medizinischen Schule …, an der er zunächst als Diplomsportlehrer unterrichtete.
Von September 1974 bis Januar 1990 war der Kläger stellvertretender Direktor dieser Schule. Von Februar 1990 bis August 1991 war er als Fachschullehrer an der medizinischen Fachschule … tätig. Seit September 1991 unterrichtet der Kläger an der berufsbildenden Schule II in als Sportlehrer.
Der Kläger unterrichtet neben dem Fach Sport an der berufsbildenden Schule … noch 8 Stunden wöchentlich die Fächer Psychologie, Pädagogik, Soziologie und Ethik.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.
Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 06.12.1991 vereinbarten die Parteien unter anderem:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarif rechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 4
Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der Tarif gemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Die Vergütungsgruppe ergibt sich aus einer dem Arbeitnehmer gesondert zugehenden Mitteilung.
Wegen der Vereinbarungen in einzelnen wird auf Blatt 31, 32 und 46 der Akten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 07.08.1991 ist dem Kläger mitgeteilt worden, daß er ab 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert worden sei.
Mit Schreiben vom 26.06.1993 machte der Kläger die Vergütung der Vergütungsgruppe III BAT-O ab 01.07.1991 geltend (Bl. 10/11 d.A.).
Mit seiner am 30.12.1993 beim Arbeitsgericht Halberstadt eingegangenen Klage hat der Kläger sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt.
Er ist der Auffassung, daß er die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O erfülle. Der von ihm erreichte akademische Grad eines Diplomsportlehrers entspreche dem Merkmal einer pädagogischen Hochschulausbildung. Aufgrund seiner Ausbildung im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit sei der Kläger mit dem Abschluß als Diplomlehrer und der Erteilung von allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT-O einzugruppieren.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.07.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen
Es hat die Auffassung vertreten, daß sich die Eingruppierung des Klägers allein nach den in § 4 des Arbeitsvertrages vereinbarten TdL-Richtlinien richte. Danach sei der Kläger als Diplomsportlehrer zutreffend in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert worden.
Der Kläger könne sein Eingruppierungsbegehren auch nicht auf die 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsvorschriften nach Herstellung der Einheit Deutschlands (im folgenden 2. BesÜV) stützen.
Der Kläger habe mit seinem Studium an der DHfK keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer erworben.
Das Arbeitsgericht Halberstadt hat mit Urteil vom 08.06.1994 der Klage stattgegeben, dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 10800,– festgesetzt.
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