Verfahrensgang

ArbG Dessau (Urteil vom 30.11.1994; Aktenzeichen 2 Ca 367/94 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.10.1997; Aktenzeichen 6 AZR 144/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 30.11.1994 – 2 Ca 367/94 E – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a oder IV b des BAT-O.

Die am 23.07.1943 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 16. Juli 1979 als Berufsschullehrerin an der berufsbildenden Schule I für Wirtschaft und Verwaltung in … zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt von DM 4000,– bei 25 Unterrichtsstunden pro Woche tätig.

Am 31. Dezember 1970 legte die Klägerin die staatliche Abschlußprüfung als Ökonom für Finanzwirtschaft an der Fachschule für Finanzwirtschaft in Gotha ab. Mit Schreiben vom 04. Januar 1994 bescheinigte das Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst, daß dieser Abschluß niveaugleich einem Abschluß ist, der an einer Vorläufereinrichtung von Fachschulen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 03. Oktober 1990 galt (Bl. 7 d.A.).

In der Zeit vom 01. September 1981 bis 31. August 1983 absolvierte die Klägerin ein postgraduales Studium an der Technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt, welches sie mit dem Fachabschluß in Berufspädagogik beendete (Bl. 3 ff. d.A.).

Die Parteien schlossen am 04. Februar 1992 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Danach wurde die Klägerin als vollbeschäftigte Angestellte weiterbeschäftigt. Unter anderem ist im schriftlichen Arbeitsvertrag weiter vereinbart:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L I BAT-O) Anwendung.

§ 3

Die Eingruppierung und die Vergütung richtet sich nach dem Eingruppierungserlaß des MBWK in der jeweils geltenden Fassung. Die Angestellte ist danach eingruppiert in Vergütungsgruppe IV a BAT-O.

Auf den Arbeitsvertrag (Bl. 8 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin wurde in der Folgezeit auch nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O vergütet.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 (Bl. 31 d.A.) teilte das beklagte Land der Klägerin mit, daß sie versehentlich in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert sei. Nach den derzeit gültigen TdL-Richtlinien in der Fassung vom 23.01.1992 und den ergänzenden Eingruppierungserlassen müsse bei ihr entsprechend ihrer Qualifikation und ihres Einsatzes eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O erfolgen.

Mit Schreiben vom 12.01.1994 hat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung gebeten (Bl. 9 d.A.). Mit Schreiben vom 03.03.1994 hat das beklagte Land die Höhergruppierung abgelehnt.

Mit der am 27.07.1994 beim Arbeitsgericht Dessau eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt.

Sie ist der Auffassung, daß sie auch über den 01. Januar 1993 hinaus in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren sei. Das beklagte Land könne sich nicht auf die TdL-Richtlinien berufen, da diesen kein Rechtsnormcharakter zukomme. Die Anwendung der TdL-Richtlinien sei im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Auch die Anwendung der Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl 1991 Teil I S. 1345 ff.) führe zu keinen sachgerechten Ergebnissen, da die Besoldungsgruppe A 10, die gemäß § 11 BAT der Vergütungsgruppe IV b entspreche, nicht auf ihre tatsächliche Tätigkeit zutreffe, da sie auch als Lehrkraft in der Abiturstufe im Fachgymnasium eingesetzt werde und damit ein höheres Aufgabengebiet zu erfüllen habe.

Sie unterrichte dort gegenwärtig die Unterrichtsfächer Industriebetriebslehre bei Industriekaufleuten und Rechnungswesen in den Spezialisierungsrichtungen, sowie z. B. industrielles Rechnungswesen bei Industriekaufleuten im Fachgymnasium Wirtschaft und Verwaltung, Rechnungswesen im Groß- und Außenhandel bei Wirtschaftsassistenten und Rechnungswesen in der Sozialversicherung bei Sozialversicherungsangestellten. Diese Tätigkeit habe sie im vorausgegangenen Jahr 9 Stunden und in diesem Jahr 6 Stunden wöchentlich ausgeübt. Hierbei handle es sich um eine höherwertige Tätigkeit. Ausweislich der Besoldungsgruppe A 11, die der Eingruppierung in IV a BAT entspreche, sei dort ein Amt für einen Lehrer an einer beruflichen Schule nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12, die der Vergütungsgruppe BAT III entspreche, erfülle sie nicht, da sie nicht über ein Hochschuldiplom verfüge. Es sei daher eine offensichtliche Lücke in der 2. BesÜV gegeben, die durch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?