Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 04.05.1994; Aktenzeichen 12 Ca 435/93) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Magdeburg vom 04.05.1994 – 12 Ca 435/93 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage ihre Eingruppierung für die Zeit ab dem 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a (Allgemeiner Teil) zu §22 BAT-O (im folgenden VG VII) und für die Zeit vom 01.12.1991 bis zu ihrem Ausscheiden am 31.12.1993 in die VG VI b BAT-O.
Die am 07.07.1933 geborene Klägerin ist ausgebildete Schlosserin. In der Zeit vom 01.10.1971 bis zum 04.02.1991 war sie an der Bezirksakademie des Gesundheits- und Sozialwesens Abteilung Hochschulkader in … als Mitarbeiterin für Studienorganisation und Facharztprüfungen beschäftigt.
Dabei gehörte zu ihren Aufgaben die Organisation, Durchführung und Auswertung von fachspezifischen Lehrgängen für Facharztkandidaten, Oberärzte, Chefärzte und andere Leitungskader des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der Fachbereich Facharztprüfungen. Diese Aufgabe nahm sie bis 1989 als „stellvertretende Mitarbeiterin” und vom 01.01.1990 bis 05.02.1991 als „verantwortliche Mitarbeiterin” wahr.
Ab dem 05.02.1991 ist die Klägerin bei der beklagten Ärztekammer aufgrund des Vertrages vom gleichen Tage (Bl. 37 – 39 d.A.) als Sachbearbeiterin/Verwaltungsangestellte mit der Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Facharztprüfungen/Teilgebietsanerkennungen und der Prüfung der entsprechenden Unterlagen beschäftigt. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Beklagte erkannte der Klägerin die bei der Bezirksakademie zuvor zurückgelegte Beschäftigungszeit von über 19 Jahren an.
Die Aufgabe der Klägerin für die Beklagte bestand zu 42 % in der Erfassung und Bearbeitung von Anträgen auf ärztliche Gebiets- und Teilgebietsanerkennung. Die Klägerin hatte die Anträge zu versenden, die eingehenden Unterlagen auf Vollständigkeit und auf Erfüllung der Voraussetzungen anhand der Weiterbildungsordnung zu prüfen sowie das Ergebnis schriftlich festzuhalten und der jeweiligen Fachkommission zur Entscheidung vorzulegen.
Zu weiteren 10 % war die Klägerin mit der Beratung und Auskunftserteilung zu den Facharztprüfungen und der Führung von Schriftwechsel befaßt. Wegen der weiteren Arbeitsplatzbeschreibung wird auf Bl. 62 d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte stufte die Klägerin für die Zeit ab dem 01.07.1991 in die VG VIII Fg 1 b und ab dem 01.12.1991 unter Hinweis auf einen Bewährungsaufstieg in die VG VII Fg 1 c ein. Mit Schreiben vom 28.05.1993, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 29, 30 d.A.) machte die Klägerin Vergütungszahlung nach der VG VI b BAT-O ab dem 01.12.1991 gegenüber der Beklagten vergeblich geltend.
Mit ihrer am 29.12.1993 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter und begehrt darüber hinaus für die Zeit vom 01.07. bis 30.11.1991 Vergütung gemäß der VG VII. Sie hat vorgebracht, sie habe bei der Beklagten völlig selbständig gearbeitet und entschieden. Die Erfassung und. Bearbeitung von Anträgen auf ärztliche Gebiets- und Teilgebietsanerkennung sowie die Beratung und Auskunftserteilung zu den Fachprüfungen (zusammen 52 % der Tätigkeit.) erforderten zumindest ein Viertel gründliche Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin und hinsichtlich der einschlägigen Rechtsvorschriften. Weiterhin sei für ihre Tätigkeit Organisationstalent, Entscheidungsfreudigkeit und Geschick im Umgang mit den Prüflingen von Nöten gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.07.1991 Vergütung nach dem VG VII BAT-O und ab 01.12.1991 nach der VG VI b BAT-O zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgebracht, daß sich die Tätigkeit dar Klägerin in der bürotechnischen Abarbeitung der von den Fachkommissionen getroffenen Entscheidungen sowie in der Vorbereitung der Prüfung und Prüfungsprotokolle erschöpft habe. Ihre fachlichen Vorkenntnisse hätten sich lediglich auf die Facharztordnung der ehemaligen DDR bezogen. Tätigkeiten im Rahmen von Ablauf und Organisation der Prüfung sei nur nach Weisung der Referatsleitung erfolgt.
Mit Urteil vom 04.05.1994, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (Bl. 89 – 109 d.A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß die Klägerin das Erfordernis gründlicher Fachkenntnisse für ihre Tätigkeit nicht in ausreichendem Maße dargetan habe.
Gegen das ihr am 25.05.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.06.1994 Berufung eingelegt und diese am 18.08.1994 begründet.
Sie bringt vor, daß sie alleinige Sachbearbeiterin im Referat Weiterbildung der beklagten Ärztekammer gewesen sei und während ihrer Tätigkeit ca. 250 Facharztprüfungen abgewickelt habe.
Die Klägerin stellt im einzelnen ihre Tätigkeit bei der Durchführung von Facharztprüfungen (42 % ihrer Arbeitszeit) und bei der...