Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 30.05.1994; Aktenzeichen 1 Ca 99/93) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Magdeburg vom 30.05.1994 – 1 Ca 99/93 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit ihrer am 29.12.1993 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage macht die Klägerin Anspruch auf Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe III BAT-O ab dem 01.07.1991, hilfsweise ab dem 01.12.1991 geltend.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des BAT-O sowohl kraft vertraglicher Vereinbarung wie auch beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung.
Die im Jahre 1943 geborene Klägerin war langjährig als Bereichsökonomin im „VEB … … tätig, wobei sie zumindest ab dem 24. Juli 1987 planende und haushaltsüberwachende Funktionen wahrnahm.
Das beklagte Land übernahm zunächst den VEB und wickelte ihn sodann ab. Die Klägerin wurde vom 01.01.1991 an beim … weiterverwendet. Gemäß §2 des Arbeitsvertrages vom 17.01.1991 erfolgte die Einstellung für den Aufgabenbereich „Haushaltsbeauftragte des … Unter dem 01.07.1991 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, der eine Funktions- oder Tätigkeitsbeschreibung nicht enthält, sondern lediglich bestimmt, daß sich die Eingruppierung und Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT richte.
Das … beschäftigt 102 Mitarbeiter. Das Gesamtvolumen seines Haushaltes beträgt ca. 10 Millionen DM. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom 30.10.1992 verrichtete die Klägerin folgende Arbeiten:
1 |
Leitung des Sachgebietes Haushalt |
10 % der Arbeitszeit |
2 |
Haushaltsführung |
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2.1 |
Aufstellen des Haushaltsplanes |
10 % d.A. |
2.2 |
Ausführung des Haushaltes |
45 % d.A. |
3 |
Wahrnehmung der Funktion des Beauftragten für den Haushalt (BfH) |
25 % d.A. |
4 |
Abrechnung von Forschungsaufgaben |
10 % d.A. |
Wegen der Aufstellung der Einzeltätigkeiten wird auf Bl. 52 d.A. Bezug genommen.
Aufgabe und Funktion eines Beauftragten für den Haushalt sind in § 9 der Landeshaushaltsordnung (LHO) festgelegt. Die Bestimmung lautet:
§ 9
Beauftragter für den Haushalt
(1) Bei einer Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden, soweit nicht durch ihre Organisation eine andere Regelung geboten ist.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplanes (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplanes. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Einzelne Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplanes können übertragen werden.
Auf die zu § 9 LHO ergangenen Verwaltungsvorschriften wird Bezug genommen (Bl. 22 – 25 d.A.).
Die Beklagte vergütet die Klägerin nach der VG IV a Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a Bund/Länder. Dabei geht sie davon aus, daß die in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten jeweils getrennte Arbeitsvorgänge darstellen.
Lediglich die Tätigkeit zu Ziffer 2.1 (Aufstellen des Haushaltsplanes 10 %) und die Tätigkeit zu Ziffer 3 (Wahrnehmung der Funktion des BfH 25 %) würden sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VG IV b Fallgruppe 1 a herausheben. Insbesondere die Tätigkeit zu Ziffer 2.2 (Ausführen des Haushaltes 45 %) hebe sich nicht in diesem Sinne aus der VG IV b Fallgruppe 1 a heraus. Bei den Tätigkeiten zu Ziffer 1 (Leitung des Sachgebietes Haushalt 10 %) und zu Ziffer 4 (Abrechnung von Forschungsaufgaben 10 %) sei bereits die Einordnung in die VG IV b Fallgruppe 1 a fraglich.
Demgegenüber hat die Klägerin im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, daß ihre gesamte Tätigkeit als Beauftragte für den Haushalt einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstelle. Hierzu gehörten insbesondere auch die Aufstellung des Haushaltsplanes (2.1 der Tätigkeitsbeschreibung) sowie die Ausführung des Haushaltes (2.2 der Tätigkeitsbeschreibung). Als Beauftragte für den Haushalt müsse sie grundsätzlich mit allen Vorgängen auch anderer Aufgabengebiete vertraut sein, um deren finanziellen Bedarf mitbewerten zu können. Hierin zeige sich die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit. Da sie seit dem 24. Juli 1987 in entsprechender planender und haushaltsüberwachender Funktion beim VEB tätig gewesen sei, habe sie spätestens mit der Anrechnung dieser Dienstzeiten ab dem 01.12.1991 eine vierjährige Bewährungszeit in der VG IV a Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Bund/Länder zurückgelegt und damit Anspruch auf Vergütung nach VG III Fallgruppe 1 b.
Darüber hinaus hat die Klägerin geltend gemacht, daß sich ihre Tätigkeit als BfH durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der VG IV a heraushebe. Dies ergebe sich daraus, daß sie die Funktion der BfH allein ausübe und bei allen die Finanzsituation der Dienststelle betreffenden Besprechungen und Absprachen zu beteiligen sei. So sei sie dem Dienststellenleiter direk...