Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindestnettobetrag. Berechnung des Mindestnettobetrags. Altersteilzeitvergütung
Leitsatz (redaktionell)
Auch nach der Neufassung des Altersteilzeitgesetzes mit Wirkung ab 01.06.2004 erfolgt die Berechnung des Mindestnettobetrags des Altersteilzeitentgelts gem. § 5 Abs. 3 TV ATZ auf Grundlage der Rechtsverordnung zu § 15 ATG.
Normenkette
ATG § 3 Abs. 1, § 15 S. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) § 5 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 04.12.2006; Aktenzeichen 3 Ca 1622/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Magdeburg vom 04.12.2006 – 3 Ca 1622/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Aufstockungsbetrages der Altersteilzeit-Arbeitsvergütung, insbesondere über die Berechnung des so genannten Mindestnettobetrages.
Der … geborene Kläger war bei dem beklagten Land auf der Grundlage des BAT-O als vollbeschäftigter Angestellter tätig. Seine Vergütung betrug 5.547,30 EUR brutto = 3.855,30 EUR netto pro Monat. Mit Änderungsvertrag vom 13.12.2003 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 15.04.2005 bis 30.04.2010 ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung.
Das Altersteilzeitgesetz (ATG) sah in seiner bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung eine Aufstockung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeit um mindestens 20 v. H. dieses Arbeitsentgelts vor; dabei musste das Entgelt auf mindestens 70 v. H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts (Mindestnettobetrag) aufgestockt werden (§ 3 Abs. 1 ATG). Gemäß § 15 S. 1 Nr. 1 ATG a. F. konnte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG a. F. bestimmen (Mindestnettolohntabelle).
Nach § 5 Abs. 2 TV ATZ beträgt der gesetzliche Mindestnettobetrag (70 v. H.) 83 v. H. Zur Berechnung verweist § 5 Abs. 3 TV ATZ auf die Rechtsverordnung nach § 15 S. 1 Nr. 1 ATG. Auf dieser Grundlage berechnete das beklagte Land den pauschalierten gesetzlichen Mindestnettobetrag (70 v. H.) für den Kläger und rechnete ihn sodann mit dem Faktor 83/70 auf den tariflichen Aufstockungsbetrag von 83 v. H. hoch. Der so ermittelte und rechnerisch unstreitige Nettoauszahlungsbetrag der Altersteilzeitvergütung des Klägers betrug 3.017,98 EUR monatlich.
Am 01.07.2004 trat eine Neufassung des Altersteilzeitgesetzes in Kraft. Gemäß § 3 Abs. 1 ATG n. F. wird das für die Altersteilzeitarbeit gezahlte Regelarbeitsentgelt lediglich um 20 % brutto aufgestockt. Eine Mindestnettobetragsberechnung findet nicht mehr statt. Gemäß § 15 S. 1 ATG n. F. kann die Mindestnettobetragstabelle nach den bis zum 30.06.2004 geltenden Bestimmungen durch Rechtsverordnung fortgeschrieben werden. § 15 g ATG n. F. bestimmt, dass die bis zum 30.06.2004 geltende Gesetzesfassung weiter anzuwenden ist, wenn mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004 begonnen wurde. Unter Berufung hierauf ist der Kläger der Auffassung, dass die Mindestnettolohntabelle für die Ermittlung seines tariflichen Mindestnettobetrages nicht mehr zugrunde gelegt werden dürfe. Seine Altersteilzeitarbeit habe erst nach dem 30.06.2004 begonnen. Die tarifliche Verweisung des § 5 Abs. 3 TV ATZ auf § 15 S. 1 Nr. 1 ATG gehe somit ins Leere. Maßgeblich für die Berechnung seines Mindestnettobetrages in Höhe von 83 v. H. sei daher sein unstreitig höheres individuelles Nettoeinkommen. Daraus ergebe sich für den Zeitraum 15. April 2005 bis 30. November 2006 eine – rechnerisch unstreitige – Differenz in Höhe von 3.542,57 EUR netto.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 15. April 2005 bis 30. November 2006 Arbeitsentgelt in Höhe von 3.542,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz aus 2.634,22 EUR seit dem 30.06.2006 sowie aus weiteren 908,35 EUR seit dem 27.10.2006 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, dass für die Berechnung des – höheren – tariflichen Mindestnettobetrages nach wie vor die Mindestnettobetragstabelle des § 15 S. 1 Nr. 1 ATG a. F. maßgeblich sei. Diese werde auch von der zuständigen Stelle fortgeschrieben. Der gesetzliche Mindestaufstockungsbetrag werde weiterhin deutlich übertroffen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.12.2006, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass § 5 Abs. 3 TV ATZ weiterhin dahingehend auszulegen sei, dass er auf die Mindestnettobetragstabelle des § 15 S. 1 Nr. 1 ATG a. F., nunmehr § 15 S. 1 ATG n. F. Bezug nehme. Zumindest sei diese Auslegung im Wege der Lückenfüllung geboten.
Gegen d...